was, wenn der einzige erbe den erblasser umbringt?
ich beschäftige mich gerade mit testamenten und pflichterbe usw. weil ich unverheiratet in einer beziehung bin und das geregelt haben möchte. und beim nachdenken hab ich mir folgende frage gestellt:
nehmen wir an: ein mann, einzelkind. eltern, ehefrau und sonst. Verwante sind gestorben, er hat nur noch 1 sohn. dieser ist dann alleinerbe (Geld, Haus, ...) und der mann hat dies auch nochmal in einem testament festgehalten. alles läuft prima, bis dem sohn eine sicherung durchbrennt und den vater umbringt. es wird ihm nachgewiesen, er wird verurteilt und kommt in den knast. Wer bekommt nun das Erbe? Es ist ja nur mehr der Sohn da, also müsste es an ihn gehen. Was aber in diesem fall - wenn der erbe den erblasser tötet? Bekommt er es trotzdem?
Ich hab ja mal gehört, dass wenn zB ein Kind dem Elternteil was schlimmes antut, der Elternteil das Kind enterben kann. Ein Mord wäre dann ja denke ich sowas "schlimmes". Aber in unserem Fall hier, hat das Elternteil gar keine Chance mehr, das Kind zu enterben. Springt hier der Vater Staat ein und regelt die Sache? Und wer bekommt dann das Erbe? Bleibt es an einem sicheren Ort, bis der Sohn wieder draussen ist? Oder bekommt eine Stiftung, ein wohltätiger Verein das Erbe vom Staat?
Keine Sorge, ich hab sowas nicht vor :D mich würd nur interessieren, was in so einem Fall passieren würde.
5 Antworten
Also, wenn wirklich gar keine Verwandtschaft mehr da ist (nicht vergessen, wenn der Erblasser keine eigenen Erben hat, kann das bis in den 4. oder 5. Verwandtschaftsgrad gehen oder noch weiter, egal, die Personen müssen die Verwandtschaft nur nachweisen können), also wirklich tatsächlich NIEMAND sonst für das Erbe in Frage kommt, wird der Alleinerbe trotzdem erben, es sei, das Testament sieht für diesen Fall der Erbunwürdigkeit einen anderen Erben vor.
der Erbe wird durch Mord auf jeden Fall erbunwürdig: <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2339.html" target="_blank">http://bundesrecht.juris.de/bgb/\_\_2339.html</a>
§ 2339 BGB
aber - wo kein Kläger, da kein Täter.
Sprich, andere, die eben an das Erbe kämen, wenn diese Person vom Erbe ausgeschlossen würde, müssten auf ihr Erbe klagen.
Woher nimmst du das, dass der Staat nicht anfechtungsberechtigt ist?
daraus, dass der Staat nicht zivil klagen kann.
oder gib mir einen Paragraphen, woraus sich ergibt, dass der Staat im BGB zu den definierten rechtsfähigen Personen gehört. ist er eine juristische oder natürliche? Wie?
am besten natürlich noch mit einem Beispiel, wann und wo der Staat schon mal zivilrechtlich geklagt hätte :-)
@fraggle16: Die BRD ist als juristische Person des öffentlichen Rechts selbstverständlich auch zivilrechtlich parteifähig im Sinne von § 50 ZPO. Die BRD ist ja auch Träger privater Rechte (z.B. Grundstückseigentümer). Oder glaubst du, zB die Fahrzeuge der Bundespolizei gehören "irgendwie uns allen, oder so"? Natürlich kann sie diese Rechte dann auch gerichtlich geltend machen.
Sorry, aber ich bin etwas angefressen, weil du einfach so eine Behauptung in den Raum stellst, ohne tatsächlich etwas davon zu verstehen.
Zu deiner Frage nach einem Beispiel: Siehe z.B. die Entscheidung des BGH zum Aktenzeichen III ZR 116/94. Auch wenn dort eine Gemeinde verklagt wurde, handelte es sich um eine rein zivilrechliche Streitigkeit.
Achso - anfechtungsberechtigt im Sinne von § 2341 BGB ist der Staat auch - und zwar immer, bei jedem Erbfall. Dies deswegen, weil er wegen § 1936 BGB immer als möglicher gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.
Wenn der Sohn seinen Vater vorsätzlich tötet, wird er dadurch gem. § 2339 BGB erbunwürdig. Die Erbunwürdigkeit tritt aber nicht kraft Gesetzes bzw. automatisch in Kraft, sondern nur aufgrund einer in § 23340 BGB geregelten Anfechtung des Erbschaftserwerbs des Sohnes. Anfechtungsberechtigt sind insoweit diejenigen, die infolge des Wegfalls des Sohnes als Erbe zur Erbfolge kommen sowie Personen, die beim Wegfall dieses Nächstberufenen an dessen Stelle treten würden. Das wäre in der Tat in letzter Konsequenz der Staat, wenn keine Verwandten des Getöteten vorhanden sind bzw. wenn alle die erbfolge ausgeschlagen hätten. Dem Herrn rotesAuge ist zu empfehelen, von der Tätung seines Vaters Abstand zu nehmen, da er nicht nur sein Erbe verlöre, sondern auch für den Rest seines Lebens, mindestens aber für 15 Jahre hinter schwedischen gardinen verschwinden würde.
letzteres kann man abwägen, wenn man trotzdem erbt, wenn man dadurch Milliardär würde und sich ins Ausland absetzt? Und nochmal, der Staat müsste das Erbe anfechten. Wie soll er das aber tun? als welche Person?
Es gibt ja erst mal einen Erben in der Erbfolge, er wird ja nicht vom Erbe ausgeschlossen durch den Mord, sondern "nur" erbunwürdig.
Durch den Mord hat der Sohn seinen Anspruch auf das Erbe verwirkt, also er bekommt es auch nach dem Gefängnis nicht. Es wird nach weiteren Angehörigen gesucht, wenn keine da sind bleibt es bei Vater Staat.
Richtige Antwort, jedenfalls in Deutschland. Wie es in anderen Ländern ist, weiß ich aber nicht.
Ja ich denk es wär ja unfair, wenn er es trotzdem bekommt. danke für deine Antwort!
verstehe jetzt nicht, warum das richtig ist?
Erbe und Erbunwürdigkeit sind nicht strafrechtlich geregelt, der Staat kann hier nicht Anklage erheben, sondern andere, die Vorteile aus der Erbunwürdigkeit ziehen, können zivilrechtlich nach BGB Gestaltungs- oder Anfechtungsklage erheben.
Erbe fällt nicht so einfach an den Staat...
Da der Staat in den genannten Fall vermutlich ERbe wäre, wenn der Sohn erbunwürdig ist, ist dieser gem. § 2341 BGB anfechtungsberechtigt, denn dem Staat käme der Wegfall des Sohnes zustatten.
klingt plausibel und gut, aber wie gesagt, müsste dann der Staat zivilrechtlich klagen, und dazu hat er zumindest in Deutschland nicht das Recht, weil er keine rechtsfähige Person im Sinne des BGB darstellt.
Ihm fällt ja auch nur das Erbe zu, wenn es tatsächlich keinen Erben gibt oder sämtliche Erben das Erbe ausschlagen, siehe § 1936 BGB.
er ist ja nicht Erbe in dem Sinne, wie das Erbrecht es vorsieht:
§ 1923 Erbfähigkeit
@fraggle16: Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz:
Ist eine Erbe nach § 2339 (1) Satz 1 BGB für erbunwürdigkeit erklärt, ist es nach § 2344 BGB (1) als Erbe ausgeschlossen.
Nach §§ 1936, 1964 BGB tritt der Fiskus in das Erbe ein.
Sollte sich also tatsächlich kein anderer Erbe finden, so wird ihm durch einen sog. Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichtes das Erbe zugesprochen.
BTW: Die Schulden des Nachlasses zahlt der Staat allerdings nicht - so möchte ich auch mal erben dürfen :-)
G imager761
du verdrehst hier was,
er muss ja erst einmal für erbunwürdig erklärt werden, eben durch ein Gericht, wo aber gibt es den Kläger, der BGH verbietet ganz eindeutig, dass Strafrechtliche Verurteilung automatisch zu Urteilen in Zivilprozessen führt, und auch dann müsste eben erst einmal ein Zivilprozess geführt werden.
hierzu vielleicht auch folgendes:
<a href="http://lexetius.com/2005,705" target="_blank">http://lexetius.com/2005,705</a>
insonders kleiner Ausschnitt:
. Zu Recht rügt sie allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei bereits wegen der bindenden W irkung seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für erbunwürdig zu erklären.
nur, weil jemand strafrechtlich z.B. für den Mord an seinem Erblasser verurteilt wird, muss es lange noch keinen zivilrechtlichen Prozess gegeben haben, der die Erbunwürdigkeit feststellt.
Ohne die Feststellung der Erbunwürdigkeit durch ein Gericht, eben ein Urteil, kann der Staat nicht als Erbe eingesetzt werden.
Zivilrecht und Strafrecht sind in Deutschland 2 Paar Schuhe.
@fraggle16: Das der Staat auch zivilrechtlich partei- und prozessfähig ist, habe ich bereits in einem Kommentar zu deiner eigenen Antwort dargelegt. Der Staat ist als möglicher, gesetzlicher Erbe (wegen § 1936 BGB) auch immer anfechtungsberechtigt im Sinne von § 2341 BGB (siehe zB die Kommentierung im Palandt, Kommentar zum BGB, zu § 2341). Diese Ansicht ist allerdings in der juristischen Fachliteratur völlig unstreitig.
Fazit: Erst informieren - dann behaupten.
Fällt alles an Papa Staat. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB
wo hast du dort was von Papa Staat gelesen?
Stimmt, durch Mord oder Mordversuch würde der Erbe erbunwürdig (§ 2339 (1) Satz 1 BGB).
Wenn du dir schon Gedanken über derartige Konstellationen bei deinem Nachlass machst, dann richtig:
Bestimme einfache einen Ersatzerben: Stifungen, Vereine gibt es reichlich.
Und bestimme einen Nachlassverwalter, der alles dann auch so regelt, wie du dir das im Einzelnen vorstellst.
HTH
G imager761
nö also ich mach mir da keine sorgen, dass mich sowas mal betreffen könnte :) hab 3 geschwister, noch alle eltern & großeltern - außerdem beschränkt sich mein besitz auf möbel & auto :)) da lohnt sich so eine große sache für keinen :D
und du müsstest reichlich viel morden, damit du Alleinerbe wirst ;-)
bis darauf, dass du so tust, als würde eine Erbunwürdigkeit sich automatisch aus dem Strafprozess ergeben, stimme ich dir voll und ganz zu.
deshalb auch ein d.h. :-)
zur Klarheit vielleicht noch mal, der Staat erbt einzig und ausschließlich, nach § 1936 BGB
und gehört nicht zu denen, die nach § 2341 bei Erbunwürdigkeit anfechtungsberechtigt sind.