Rechte und Pflichten zum Thema Wohnrecht: Welche Rechte hat der Bewohner mit Wohnrecht und welche Pflichten hat der Hauseigentümer?

6 Antworten

Der Bruder hat hier ein Wohn- und Nutzungsrecht, welches vermutlich auch dinglich, d.h. im Grundbuch, vereinbart wurde.

Da es hier aber nur ein Wohnrecht gibt und keinen Mietvertrag, obliegt dem Eigentümer auch keine Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB.

Im Grundbuch steht letztendlich nur geschrieben, dass für Person XY ein Wohnrecht eingetragen ist. Für Dinge, wie Instandsetzungsmaßnahmen, etc. müsste hier eine separate Vereinbarung geschlossen werden.

Der Eigentümer ist hier nur für die Verkehrssicherung verantwortlich.

Falls er jemals in ein Pflegeheim käme würde sein Wohnrecht in Geld bewertet

 

Dann würde ich den Bruder mal nach seiner Rechtsgrundlage hierfür fragen. Ein Wohnrecht kann zwar ausgezahlt werden, aber auch nur mit Zustimmung aller Beteiligten.

Nochmal: Ein Wohnrecht beschränkt sich darauf (wie der Name schon sagt), eine Immobilie bis zu dem Tod bewohnen zu dürfen.

Kann er aufgrund eines Umzugs in ein Pflegeheim die Immobilie nicht mehr bewohnen, hat er Pech gehabt.

Der notarielle Übertragungsvertrag könnte Auskunft geben, dass neben dem Wohnrecht der Bruder auch Pflichten gegenüber den Eigentümern zu erfüllen hat, z.B. anteilige Bezahlung der Betriebskosten nach BtrKVO §2, Schönheitsreparaturen in der Wohnung, Kleinreparaturen bis 100€ etc.

Sollte der Wohnberechtigte in ein Pflegeheim aufgenommen werden müssen, sind Geschwister nicht für die Pflegekosten haftbar zu machen.

Das Wohnrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder durch Verzichtserklärung beim Notar. Zum Kauf des Wohnrechtes können die Eigentümer nicht gezwungen werden. Der Wohnberechtigte kann seine Wohnung untervermieten, wenn er im Pflegeheim ist.

Das Haus, ausgeschlossen der Wohnung des Berfechtigten, kann vermietet werden, ohne dass der Wohnberechtigte dagegen Einspruch erheben kann. Störungen der Vermietung durch den Wohnberechtigten können strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt werden.

hier steht soviel darüber nachlesen hilft: https://www.google.de/webhp?sourceid=chrome-instant&ion=1&espv=2&ie=UTF-8#q=eingetragenes%20wohnrecht%20rechte%20und%20pflichten

Der Bruder meint nun seine Schwestern seien seine Hausmeister und müssten renovieren

NÖ, nur das Gebäude instandhalten, es kann ein Hausmeisterservice beauftragt werden, das fällt dann mit in die Nebenkosten und vom Nutzer zu zahlen. 

Das Haus kann Sie anderweitig vermieten; könnte mir vorstellen, wenn er Ärger macht, können Regressforderungen auf ihn zukommen

ChristianLE  30.12.2016, 10:18

es kann ein Hausmeisterservice beauftragt werden, das fällt dann mit in die Nebenkosten und vom Nutzer zu zahlen.

 

Diese Kosten können aber nur dann auf den Nutzer umgelegt werden, wenn es hierzu eine Vereinbarung gibt.

peterobm  30.12.2016, 10:29
@ChristianLE

was wie und wo vereinbart wurde, wissen wir nicht, war als Hinweis zu verstehen

Wenn die Immobilie nicht in Schuss gehalten würde, ziehe er auf ihre
Kosten ins Hotel und das müssten die Schwestern dann bezahlen.

Falsch. Sofern nicht im notariellen Wohnungrechtevertrag anders vereinbart,
trägt der Wohnungsrechtinhaber die Kosten der gewöhnlichen
Unterhaltung selbst :-O

Dazu gehören die Schönheitsreparaturen sowie die verbrauchsabhängigen Nebenkosten für Heizung, Wasser, Strom, Gas und Müllabfuhr.

Die Eigentümer dürfen die verbrauchsunabhängigen Kosten (Versicherung, Grundsteuer, ...) nicht umlegen.

Sie tragen keinerlei Instandhaltungspflicht n. § 535 BGB - die wackelnde Türklinke darf er selbt reparieren oder auf eigene Kosten instandsetzen lassen. Noch schnee- und eisfreie Zuwegungen zum Haus oder Briefkasten, wie sie ein Mieter beanspruchen dürfte.

Und die Eigentümer dürfen ihr Haus selbstverständlich auch gegen den Willen der Wohnungsbrechtigten vermieten. Passt ihnen das nicht, steht es ihnen frei, auf ihr Wohnungsrecht zu verzichten und einer natariell beurkundeten Löschung desselben im Grundbuch zuzustimmen.


Falls er jemals in ein Pflegeheim käme würde sein Wohnrecht in Geld
bewertet und die Schwestern müssten dann auch für eine Unterkunft in
einem Pflegeheim aufkommen


Falsch. Das Wohnungsrecht ist höchspersönlich, nicht übertragbar, § 1092
I BGB. Es soll gerade verhindert werden, dass der Wohnberechtigte sein Recht verkauft oder eine fremde Person als Mieter einzieht.

Als Pflegeheimbewohner darf er lediglich durchsetzen, dass die Wohnung unverändert bleibt. Liesse er sich zu Hause pflegen, dürfte er allenfalls seine Familie sowie die zur „standesgemäßen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen“ in die Wohnung aufzunehmen (§ 1093 II BGB).

G imager761


Geht zu einer Beratungsstunde bei einem Anwalt - der klärt euch in der Stunde über mehr und sachlicher auf als es hier jemals möglich wäre. Ich kann nur sagen der Bruder ist absolut im Unrecht.