Vorladung der Polizei einfach ignorieren?

4 Antworten

Eine Vorladung ist ganz allgemein nur die Aufforderung, persönlich vor einer staatlichen Stelle wie der Polizei zu erscheinen. Eine Rechtspflicht, dieser Aufforderung zu folgen, besteht nur bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft, nicht aber bei polizeilichen Vorladungen. Deswegen muss man nicht auf dem Revier erscheinen, wenn man von der Polizei vorgeladen wird.

Sirius66  13.01.2018, 09:17

Falsche Infos. Du bist nicht aktuell informiert.

furbo  13.01.2018, 08:28

So ganz richtig ist das nicht. Einer Vorladung aus polizeirechtlichen Gründen muss gefolgt werden, sie wäre sogar zwangsweise durchsetzbar. Hinzu käme die Vorladung zur ED nach 81b StPO.

Ist, wie AntonAntonsen schreibt, der Hintergrund der Zeugenladung eine staatsanwaltschaftliche Anordnung, dann ist auch dieser zu folgen. Diese Anordnung ist nur eine Formsache, sie ist an keine Form gebunden und schnell einholbar.

AntonAntonsen  13.01.2018, 06:08

Das ist so nicht ganz richtig, denn es gibt noch das Zwitterding, dass Zeugen auch einer polizeilichen Vorladung folgen müssen, wenn ihr eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Plakos  13.01.2018, 09:48

Müssen Zeugen oder Beschuldigten bei einer Vorladung erscheinen?

Viele Beschuldigte oder auch Zeugen glauben, dass sie einer Vorladung durch die Polizei Folge leisten müssen. Doch hier erliegen sie einem Irrtum. Zeugen sowie Beschuldigte müssen nur erscheinen, wenn sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erhalten. Dies ergibt sich für den Beschuldigten aus der Vorschrift von § 163a Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach ist der Beschuldigte lediglich verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Dass Zeugen einer Vorladung durch die Polizei nicht nachkommen brauchen, folgt aus der Regelung von § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO. Laut dieser Norm sind Zeugen und Sachverständige verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Weil in dieser Vorschrift nicht von der Polizei die Rede ist, handelt es sich auch für einen Zeugen nur um eine Einladung.

AntonAntonsen  13.01.2018, 10:30
@Plakos
  1. Zitate sind als solche zu kennzeichnen
  2. Bei Zitaten ist stets die Quelle anzugeben. https://www.fachanwalt.de/ratgeber/vorladung-bei-polizei-muss-man-erscheinen-oder-kann-man-absagen
  3. Deine Quelle ist veraltet. Das von mir erwähnte und in deiner Quelle fehlende Zwitterding findet sich in § 163 (3) StPO
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt
Sirius66  13.01.2018, 12:54
@Plakos

ALTES ist nicht immer richtig! Gesetzesänderungen sollte man immer AKTUELL prüfen!

Zwichen dir und Anton besteht der entscheidende Unterschied, dass du vom Fach sein MÖCHTEST, Anton es aber tatsächlich IST.

Gruß S.

Zunächst mag gesagt sein, dass dich niemand zu irgendwas zwingen kann. Keine Staatsanwaltschaft, keine Polizei und nichts sonst.

Aber es gibt natürlich für alles Konsequenzen. Die müssen einem klar sein.

Im Szenario Eins musst du überhaupt nie irgendwas sagen. Weder hier noch dort. Beschuldigte dürfen schweigen und auch lügen. Ob das hilfreich ist, bleibt dahingestellt. Ob und wenn wie schnell man ein Verfahren eröffnet, hängt vom Delikt und ggf. öffentlichem Interesse ab. So pauschal kann man das nicht sagen. Einer Ladung vom Gericht ist Folge zu leisten.

Im Szenario Zwei muss man der Aufforderung Folge leisten. Man geht neuerdings davon aus, dass die Polizei als Ermittlungsbehörde IMMER den Auftrag der Staatsanwaltschaft hat. Für den Geladenen muss das in der Aufforderunng nicht unbedingt ersichtlich sein. Das ist die Krux an der Geschichte. Als Zeuge VOR GERICHT ist man zur Aussage verpflichtet. Aber auch hier bleibt in deinem Kopf drin, was drin bleiben soll. Wenn einem nachgewiesen werden kann, dass man mehr wußte und es nicht gesagt hat, kann das aber Richtung Falschaussage, Strafvereitelung und dergleichen Konsequenzen haben.

Also: Als Beschuldigter muss man gar nichts. Als Zeuge vor Gericht immer, vor der Polizei nur, wenn diese von einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft beauftragt wurde (dieser Auftrag ist aber schnell erbracht, also gilt es defacto NICHT).

Gruß S.

Vorladungen der Polizei darfst du auf keinen Fall ignorieren! Wenn du beim ersten " Nichterscheinen " einen trifftigen Grund,oder eine Krankheit vorweisen kannst, gibt es evt. einen neuen Termin. Aber du kannst dann auch von der Polizei vorgeführt werden. Deine Zeugenaussage ist wichtig, egal, ob der Täter bekannt ist, oder nicht

kevin1905  13.01.2018, 01:11

Du bist nur auf den zweiten Teil der Frage eingegangen (Szenario Zwei).

Sirius66  13.01.2018, 12:57
@kevin1905

Wenn man sich nicht sicher ist, ist das auch besser so. Er hat nunmal nur zu einem einen Standpunkt. Besser nichts sagen, als dummes Zeug.

Muss man hingehen?

Nein.

Wenn man nicht hingeht, was passiert dann?

Es kann sein, dass der Staatsanwalt ein Verfahren eröffnet.

Wie lange kann das dauern?

Ein paar Tage bis Wochen.

Muss man dann nochmal aussagen oder geht es direkt vor das Gericht?

Du musst als Beschuldigter einer Straftat NIEMALS aussagen. Du darfst, wenn du das willst.

Muss man hingehen?

Hier sind unlängst Bestimmungen verschärft worden. Bin nicht 100% sicher aber auch hier müsste das noch freiwillig sein.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft einen zum Aussagen zitiert wenn der Täter nicht ermittelt werden kann und die Chance der Aufklärung eher gering ist?

Das kommt drauf an was der Staatsanwalt glaubt deiner Aussage evtl. wertvolles Entnehmen zu können.

Alexpanini1 
Beitragsersteller
 13.01.2018, 01:35

hy! Es kann sein das der Staatsanwalt ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet, muss aber nicht?

Zu deinem letzten satz..Wenn er die Vermutung hat das der Zeuge etwas weiss über einen möglichen Täter? Was ist wenn der Zeuge keine Ahnung hat und das eigentlich relativ klar ist?