Vorkaufsrecht Grundstück mit Immobilie durch Schenkung / Vererbung außer Kraft setzen?
Hallo zusammen,
meine kinderlose Tante ist verstorben. Sie hatte zusammen mit ihrem Mann ein Grundstück mit kleinem Haus (ca. 60 T€ Gesamtwert).
Bei diesem Haus mit Grundstück ist jedoch im Grundbuch ein Vorkaufsrecht für den Erstverkauf für den vorherigen Besitzer (den damaligen Verkäufer) eingetragen worden.
Nun möchte der Mann meiner verstorbenen Tante, dass ich dieses Haus / Grundstück bekomme.
Ich sehe da 3 verschiedene Möglichkeiten: Kauf, Schenkung mit Wohnrecht für den Onkel oder Angabe als Erbe im Testament.
Der Kauf wird aber ggf. nicht funktionieren, da dann evtl. der Vorbesitzer mit Vorkaufsrecht in den Kaufvertrag einsteigen würde.
Eine Schenkung birgt das Risiko wenn Pflegebedürftigkeit eintritt, würde das Sozialamt sicher die Rückabwicklung fordern. Was wäre da mit der beteits bezahlten Schenkungssteuer?
Die andere Möglichkeit mit Testament (mit hoher Erbschaftssteuer) - aber bleibt dann trotzdem weiter das Vorkaufsrecht im Grundbuch?
Wer hat Erfahrungen damit?
Danke für Hilfe.
Lg und alles Gute
6 Antworten
Salue
Bei einem Verkauf kann zwar der Vorkaufsberechtigte sein Recht geltend machen, jedoch zu den Bedingungen, die der Interessent bietet. Das heisst also, unter Umständen ist er finanziell gar nicht in der Lage, das Haus zu übernehmen oder er ist inzwischen sogar gestorben und damit ist das Recht erloschen.
Bei einer Schenkung oder im Erbschaftsfall kann er sein Recht nicht ausüben. Allerdings bleibt dieses im Grundbuch, bis der Berechtigte stirbt oder sein Recht aufgibt.
Nehmen wir an, Du hast das Haus geschenkt bekommen oder geerbt und in vielen Jahren möchtest Du es verkaufen. Vielleicht ist es inzwischen viel mehr wert.
Entsprechend wird Dir ein grosser Betrag geboten. Der Vorkaufsberechtigte muss nun den gleichen Betrag bieten und noch leben, damit der das Haus übernehmen kann.
Dir selber kann es ja egal sein, wer das Haus zum hohen Preis kauft. Du bist aber verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten den anstehenden Verkauf und dessen Bedingungen zu melden.
Tellensohn
Ja genau, der Verkäufer hat das vorkaufsrecht.
Aber natürlich zu einem Preis, den ihr bestimmt.
Fragt ihn und wenn er schriftlich von seinem Vorkaufsrecht zurücktritt, könnt ihr frei veräußern
Wurdest du zur Erbin nach deiner Tante oder ist der Witwer per Testament Alleineigentümer des Hauses?
Der einfachste Weg zunächst mal mit dem Vorkaufsberechtigten zu reden, inwieweit überhaupt noch Interesse besteht. Vielleicht unterschreibt er ja vor Beurkundung eine Löschungsbewilligung- ohne dieses Dokument ist es nur eine wieder änderbare Willenserklärung..
Da Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer für dich meines Wissens gleich hoch sind: wäre das Testament vermutlich die bessere Wahl, sofern der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht aufgeben will.
Wenn der Witwer tatsächlich noch pflegebedürftig wird: könnte er das Haus verkaufen- bis dorthin hat sich die Einstellung des Vorkaufsberechtigten vielleicht auch geändert.
1.Zu Kauf: Wenn der Onkel dir das Haus zu einem "Sonderpreis" verkaufen würde, hätte der Vorkaufsberechtigte das Recht, in diesen Vertrag zu dem vereinbarten Preis einzutreten. Daher wäre das keine Lösung. Ich gehe aber davon aus, dass dieses Vorkaufsrecht bereits vor vielen Jahren bestellt wurde und der Berechtigte oder dessen Erben heute kein Interesse mehr daran haben. Man sollte sie fragen und ggf. bitten, die Löschung des VKR im Grundbuchrecht zu bewilligen (notarielle Erklärung und Eintragung im Grundbuch - Kosten müssten ggf. von Onkel oder dir getragen werden).
2.Bei Schenkung bliebe das Vorkaufsrecht bestehen. Wenn du nicht die Absicht hast, das Haus nach Onkels Tod weiter zu verkaufen, stört dich das VKR nicht. Wenn du verkaufen willst, kann dir allenfalls passieren, dass der VVK-Berechtigte in den Vertrag eintreten will, den du mit einem Dritten geschlossen hast. Die Person des Erwerbers wird dir egal sein , so dass das VKR auch in diesem Fall nicht stört. Allerdings die Problematik mit dem Sozialamt könnte entstehen, wenn es Leistungen für onkels Pflege erbringen müsste. Ob die Schenkungssteuer zurückgefordert würde, müsstest du beim FinAmt erfragen. Ich fürchte, dass die Antwort NEIN sein wird.
3.Bei Vererbung bleibt das VKR ebenfalls bestehen und es gilt das gleiche wie zu 2) Auch die Besteuerung ist im Falle 2 und 3 gleich: Du hättest auf jeden Fall einen Freibetrag von 20.000 €, müsstest also für nur 40.000 € 30% = 12.000 € Erb- bzw. Schenkungssteuer bezahlen. Den Betrag würde dir wohl jede Bank bei Eintragung einer Grundschuld auf das Haus notfalls vorstrecken.
Das Vorkaufsrecht bleibt so lange im Grundbuch, bis der Begünstigte entweder schriftlich und notariell beurkundet auf das Recht verzichtet oder es in Anspruch nimmt. Ohne seine Zustimmung kann es nicht gelöscht werden.