Erben als Hartz VI Empfänger aus dem Ausland
Hallo,
folgende Situation: Vor wenigen Tagen ist meine Mutter verstorben, die vor ca 6 Jahren nach Paraguay ausgewandert ist. Sie hinterlässt ein Haus mit Grundstück in Deutschland (Wert ca. 200000€), ein Haus mit Grundstück in Paraguay (Wert ist mir zz nicht bekannt), ein zwites Grundstück in Paraguay (Wert: ca. 150000) und ein Konto in Paraguay von dem keiner weiß wieviel Geld sich darauf befindet da die paraguayanische Bank noch keine Auskunft erteilt hat. Als Erben kommen nur ich (28 Jahre, Hartz VI Empfänger) und meine Schwester (24 Jahre, Studentin) in Frage. Ein Testament liegt nicht vor. Nun stellt sich uns die Frage wie wir die Sache am besten handhaben ohne meine Bezüge direkt zu gefährden. Besteht die Möglichkeit meine Schwester vorerst als Alleinerben zu begünstigen und sie "schenkt" mir im Nachhinein meinen Anteil, wenn ich weg von Hartz VI bin? Oder kann man das Geld in Paraguay bei Vertrauten derweil "einlagern" und sich nachträglich "schenken" lassen? Es gibt, so weit ich weiß, ja auch so etwas wie eine "Schenkungs-Besteuerung" in Deutschland? Ist das richtig, bzw wie sieht es aus wenn die Schenkung aus dem Ausland getätigt wird? Bzw bekommen deutsch Behörden überhaupt Erbschaften/Schenkungen aus nicht EU Ausland mit?
Danke im Vorraus. MfG
13 Antworten
Alleinig, dass Du das ALG2 als Deine Bezüge bezeichnest, die Du nicht gefährdet wissen willst spricht Bände! Du hast ca. eine viertel Million geerbt und willst trotzdem wissen wie Du weiterhin Stütze von andere kassieren kannst. Wie wärs wenn Du arbeiten gehst und nicht mehr auf Kosten anderer Menschen lebst. Echt, da fällt mir nix mehr zu ein.
Aber eigentlich muss ich mich bei Die bedanken! Denn Deine Frage kann ich in mein Gruselkabinett von grauenhaften original Aussagen aus dem Dunkelreich der Hartzis aufnehmen!
Erbrecht ist wahnsinnig kompliziert, schon in Deutschland. Und aus dem Ausland sicher noch schwieriger. Nehmt Euch einen Anwalt. Und hast Du wirklich so viel Vertrauen zu Deiner Schwester, dass Du ihr alles "schenken" willst? Das ist rechtsverbindlich, auch wenn sie hinterher sagt, sie gibt es Dir nicht zurück, kannst Du dann nichts mehr dagegen tun...
Ich wäre da vorsichtig. AUßerdem: Bei SO EINER Erbschaft brauchst Du doch wirklich kein HARTZ IV mehr?!?!
durch den tod eines angehörigen bekommt man einen erbnachlassschein zugeschickt ,dieser muß ausgefüllt werden ,wo alle erben benannt werden müssen ,in deinem fall mußt du einfach auf das erbe verzichten ,dann fällt automatisch alles auf deine schwester ,sie ist dann alleinerbin ,sowohl für den besitz ,wie auch für die nochvorhandenen schulden . was ihr beide dann untereinander macht ,ist dann eure sache ,sie kann dir dann nachher etwas schenken ,wenn du keine bezüge mehr bekommst was jetzt das ausland betrifft ,werdet ihr das auch angeben müssen um an das konto ran zukommen ,sei denn es hat noch eine zweite person zugang zum konto
Da es um richtig viel Kohle geht und die ganze Vermögens-/ Besitzlage relativ unübersichtlich ist, solltest du - bevor du zur ARGE gehst - einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten.
Die Möglichkeit, deine Schwester als Alleinerbin zu berücksichtigen, besteht legal nicht, da du in dem Fall deine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeiführst.
Sobald an irgendeiner Stelle der Transaktion das Finanzamt oder Banken drinhängen, solltest du davon ausgehen, dass die ARGE davon Wind bekommt.
Kann VirtualSelf nur zustimmen. http://hartz.info/index.php?topic=8.0 Lass dich bei einem Fachanwalt beraten. Mit Personalausweis und aktuellem ALG2-Bescheid beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen - dann kostet dich die anwaltliche Beratung max. 10 Euro.In den Bundesländern Bremen und Hamburg gibt es eine öffentliche Rechtsberatung (statt Beratungsschein vom Amtsgericht/Anwalt). Hamburg :Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen (ÖRA) , Bremen : Arbeitnehmerkammern. Im Land Berlin kann man zwischen öffentlich.Rechtsberatung und der anwaltlichen Beratungshilfe wählen.
Du willst hier allen Ernstes einen Tipp haben, wie du zukünftig Leistungen "erschleichen" kannst. Eine ähnliche Frage hast du bereits gestellt. Da das Erbe als solches bereits feststeht, bist du nicht mehr bedürftig. Also stehen dir Leistungen nur noch als Übergangsregelung darlehensweise zu.