Vorerbe / Nacherbe Übertragung an den Nacherben zu Lebzeiten des Vorerben

1 Antwort

Die Übergabe des Eigentum kann jederzeit auf die gewünschten Erben erfolgen. Jedoch kann dies nur durch einen Notar geschehen. Da Deine Frau schwerst pflegebedürftig ist, wirst Du um eine Prüfung bzw. Bestätigung einer Unbedenklichkeit durch den Notar über ihre geistigen Fähigkeiten nicht herum kommen, da sonst eine Anfechtbarkeit der Erbregelung die Folge sein kann und ausgeschlossen wird, dass sie ihr Hab und Gut ohne Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten übergeben hat. . Nachteil der Übertragung sind die Kosten für den Notar und die Erbschaftssteuer.

imager761  06.02.2012, 17:39

da sonst eine Anfechtbarkeit der Erbregelung die Folge sein kann und ausgeschlossen wird,

Mit der durch Erbvertrag vorgesehenen Nacherbschaftsregelung ist die nun gerade überhaupt nicht in Sicht. Warum rätst du dazu, kostenpflichtig etwas zu regeln, was bereits geregelt ist?

Nachteil der Übertragung sind die Kosten für den Notar und die Erbschaftssteuer.

Zunächst wäre es Schenkungssteuer, und die fällt erst über einem Freibetrag von 500.000 EUR (!) an.

Fiele sie an, dann unabhängig von lebzeitigem Verkauf auch, wenn die Immobilie durch Erbschaft erworben würde :-)

Bleiben die hohen Beurkundungskosten und Grundbuchänderugen von mehreren tausend Euro, die nun (außer aus Sicht eines Notars) absolut überflüssig sind :-O

G imager761

Alexandra2704  07.02.2012, 10:41
@imager761

Da habe ich mich vielleicht nicht richtig ausgedrückt. Es geht um die Aufhebung des Vorerbrechtes. Sie muss eine Verzichtserklärung für ihr Vorerbrecht unterschreiben, denn sie ist zur Zeit Eigentümerin mit allen Rechten und Pflichten. Der Verzicht geht nicht ohne Notar und der erwähnten Prüfung, ob sie dazu noch in der Lage ist. Denn falls nicht, wird kein seriöser Notar diese Verzichtserklärung durchführen. Das Grundbuchamt nimmt nur Änderungen vor, wenn diese notariell oder durch persönliches Erscheinen im Amt beantragt wurden. Da die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sein wird, geht es nur über den Notar. Die tätigen übrigens auch Hausbesuche. Leider muß ich Dir bei der Grundbucheintragung widersprechen. Die Umschreibung ist erforderlich, da die Tochter sonst ohne Einwilligung der Mutter nicht frei darüber verfügen kann, da sie als Vorerbin=Eigentümerin immer noch eingetragen wäre. Erst nach dem Ableben und Vorlage der Sterbeurkunde würde die Eintagung im Grundbuch gestrichen bzw. auf den Namen der Tochter geändert.