Hypothek löschen für Erbengemeinschaft?
Im Rahmen einer Erbengemeinschaft möchte ich eine alte Hypothek aus den 20er Jahren löschen lassen. Kann ich das ohne Vollmacht der Erbengemeinschaft? Ich bin Miterbe zu 50% beteiligt.
6 Antworten
Dazu ist die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich. Die Unterschriften müssen öffentlich, also in der Regel durch einen Notar, beglaubigt werden.
Dreh- und Angelpunkt wird jedoch nicht der Löschungsantrag, sondern die Löschungsbewilligung bzw. die löschungsfähige Quittung sein, die der Berechtigte aus der Hypothek, bzw. dessen Rechtsnachfolger, abgeben muß.
Außerdem brauchst Du, wie Schelm1 schon richtig bemerkte, den Hypothekenbrief, es sei denn, es handelt sich um eine Buch-Hypothek, bei der es keinen Brief gibt. Das ist allerdings ungebräuchlich und demzufolge selten.
Da gibt es sicher nichts mehr zu. Die Hypothek stammt aus den 30er Jahren und ist wohl eingetragen worden, ohne dass je ein Kredit gezahlt wurde.
Da der Rechtsnachfolger des Gläubigers sich unkooperativ zeigt, würde ich die Hypothek halt gerne von Amts wegen löschen lassen, es gibt ja keine Anspruchsgrundlage.
Mein Problem ist, dass der Gläubiger gleichzeitig Teil der Erbengemeinschaft ist, falls ich also alle Unterschriften brauche, klappt das nicht.
Das kommt wohl drauf an wer das alles bezahlt. Wenn die nichts dafür zahlen müssen (auch nicht aus dem Erbe) haben die wohl auch nichts dagegen.
Der Notar sagt dir das schon, falls er eine Vollmacht braucht ohne das das extra kostet, die haben feste Preise
http://www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net/grundschuld-loeschen/
Hallo, die anderen 5 Erben haben wohl nichts dagegen, Kosten trage ich (wieviel wird das wohl sein). Die Frage ist, ob mein Antrag überhaupt vom Amt akzeptiert wird.
Bei der Tilgung von Hypotheken sind Eigentümergrundschulden für die jeneigen entstanden, welche auf die Hypothek bezahlt haben und über entsprechende Rückgewähransprüche verfügen, die nun allen Eigentümern anteilig zustehen.
Da dies im Nachhinein nur sehr schwer feststellbar sein dürfte, sollten alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer die Hypothek unter Vorlage des Hypothekenbriefes zur Löschung im Grundbuch beantragen.
Existiert der ursprüngliche Brief nicht mehr, wäre zusätzlich ein Aufgebotsverfahren erfoderlich, welches die Kraftloserklärung des Briefes zur Folge hat.
Nein, jeder Miterbe muss in öffentlich beglaubigter Form der Löschung zustimmen. Natürlich benötigt ihr auch die Löschungsbewilligung des Gläubigers.
Es müssen alle zustimmen die in der Erbgemeinschaft sind ! Schriftlich !