Vorerbe und Nacherbe bei Hausverkauf?

2 Antworten

Dem Nacherben steht lebzeitig der Vorerbin garnichts zu. Entweder stimmt er dem Verkauf zu, da er auf die bebaute Immobilie im Nacherbfall keinen Wert legt und bekäme dann den gesamten Verkaufserlös oder das, was davon im Nacherbfall übrig ist, solange die Immobilie noch einen Wert hat. Das mag sich mit Renovierungsstau schnell ändern.

Oder er lässt es und wartet, bis er Eigentümer wird.

Dann vermietet es die Vorerbin eben und finanziert sich aus den Einnnahmen eine kleinere (ET)W oder Platz in betreutem Wohnen und lässt das Haus Haus sein.

G imager761

Milow2016 
Beitragsersteller
 20.12.2017, 18:15

Der Nacherbe möchte ja verkaufen und die vorerbin auch, ABER der Nacherbe ist der Meinung dass ihm dann 60 Prozent des verkaufspreises zustehen. Die vorerbin ist der Meinung ihr gehören 50%. Und nun ist das der Streitpunkt. Keiner kann hier ohne den anderen angeblich verkaufen. Und keiner weiss was hier jetzt die Lösung ist. Klar wäre es am einfachsten wenn die beiden sich einigen würden aber das gestaltet sich schwierig weil jeder denkt er sei im Recht

imager761  20.12.2017, 18:44
@Milow2016

Noch einmal: Der Nacherbe hat nur im Nacherbfall und dann vollen Anspruch auf den dann vorhandenen Reinnachlass.

Mit Zustimmung tauscht er lediglich "Beton" gegen Geld, über den den er erst im Nacherbfall verfügen kann.

Vorher bekommt er weder 40%, 50% noch 60% des Verkaufserlöses, sondern nichts davon.

Die Mutter ist Vorerbin und damit erst einmal Erbin. Daher kann sie grundsätzlich aus dem Nachlass auch wirksam entgeltlich veräußern, was sie möchte.
Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber bei Grundstücken vorgesehen. Die Veräußerung vom Grundstücken ist dem Nacherben gegenüber unwirksam, wenn dieser nicht zustimmt. Der Erblasser kann im Testament aber hiervon Befreiung erteilen. Daher müsste man zuerst einmal wissen, ob das geschehen ist.
Im Falle der Befreiung kann der Vorerbe auch dem Nacherben gegenüber wirksam Grundstücke entgeltlich veräußern.
Liegt keine Befreiung vor, muss der Nacherbe zustimmen. Wie sich Vor- und Nacherbe einigen, bleibt ihnen überlassen.
Der Nacherbe hingegen kann das Haus nicht veräußern, da er erst mit Eintritt des Nacherbfalls Erbe wird. Er ist daher derzeit nicht verfügungsbefugt.

Ronox  20.12.2017, 12:37

Dem Sohn steht nichts zu, aber die Mutter hat auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung. Daher muss sie sich mit ihm einigen.

Milow2016 
Beitragsersteller
 20.12.2017, 11:28

Es liegt keine Befreiung vor. Soweit ich weiss, darf die Mutter nur mit Einverständnis des Sohnes das Haus verkaufen. Aber der Sohn denkt, dass ihm mehr zusteht als 50%. Und das ist der Knackpunkt worüber die sich nicht einig sind. Wer hier im recht ist und wem was zusteht da sind die sich uneinig