Vollstreckungsbescheid vom 28.03.1978 / 36 Jahre alt / Verjährt?

3 Antworten

Hallo BoehseMiez,

Forderungen verjähren nach § 195 BGB normalerweise in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. In Ihrem Fall entstand die Forderung im Jahre 1978, die Verjährung begann am 31.12.1978 und endete am 31.12.1981.

mfg

Ronox  01.08.2014, 20:10

Titulierte Forderungen verjähren nach 30 Jahren.

BoehseMiez 
Beitragsersteller
 27.07.2014, 02:06

Dankeschön für deine schnelle Antwort und wir hatten uns schon Sorgen gemacht, dass wir jetzt Privatinsolvenz anmelden dürfen! Weil gut 3000€, die schütteln wir nicht mal eben außem Ärmel. Vorallem gerade noch neuen Fernseher gekauft.

BoehseMiez 
Beitragsersteller
 27.07.2014, 02:20
@HyunKi

Aber der Bescheid ist doch schon 36 Jahre alt. Indem Artikel steht etwas von 5 bis 10 Jahre.

MfG

Im Grundsatz beträgt die Verjährungsfrist hier 30 Jahre. Durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beginnt diese jedoch von Neuem, so dass man davon ausgehen muss, dass hier keine Verjährung eingetreten ist. Der erste Schritt wäre es, zu klären, ob er überhaupt (Allein-)Erbe nach seiner Mutter geworden ist. Zudem scheint die Forderung deutlich zu hoch, was wohl auf verjährte Zinsen zurückzuführen ist. Auch sollte man überprüfen, ob der Titel bereits auf den etwaigen Erben umgeschrieben wurde. Hat man diese Fragen beantwortet, sind die Chancen recht gut, die Forderung nicht begleichen zu müssen. Das alles sollte aber ein Rechtsanwalt für euch regeln.

Wie gut das ich in der Schule BWL habe :D hier ein Bild aus unsrem Buch :D

Ansprüche aus Zahlungen und Lieferungen bei einem Kaufvertrag!

3 jährige Verjährung !

Schon längst ungültig ...

Jedoch sollten sie dagegen vorgehen und nicht schweigen... !

Hier ein Foto über die Verjährungsfristen :D - (Vollstreckungsbescheid, verjährt, 36-jahre)
Ronox  01.08.2014, 20:09

Titulierte Forderungen verjähren nach 30 Jahren! Diese Frage mithilfe eines Schulbuches beantworten zu wollen, ist schon sehr gewagt. Zudem trat hier eine Unterbrechung der Verjährung durch Beantragung der Zwangsvollstreckung ein.

BoehseMiez 
Beitragsersteller
 27.07.2014, 02:30

Schweigen, ich und schweigen ne ne, so schon mal gar nicht. Aber der Herr wollte da schon Anrufen und klein bei geben. Die kriegen nachher von mir was zuhören. Erstmal noch ein paar § raus suchen, die ich denen dann an den Kopf werfen kann. Dann sind die meistens eh schon ganz klein mit Hut. Können die nämlich gar nicht haben.

LG ;-)