Muss bei Vollstreckungsbescheid die 14tägige Widerspruchsfrist abgewartet werden?
Muss bei Vollstreckungsbescheid die 14tägige Widerspruchsfrist abgewartet werden oder kann direkt nach Zustellung des Bescheides beim Antragsgegner die Konto-/Lohnpfändung vorgenommen, bzw. der Gerichtsvollzieher mit seiner Arbeit beauftragt werden?
4 Antworten
Muss bei Vollstreckungsbescheid die 14tägige Widerspruchsfrist abgewartet werden oder kann direkt nach Zustellung des Bescheides beim Antragsgegner die Konto-/Lohnpfändung vorgenommen, bzw. der Gerichtsvollzieher mit seiner Arbeit beauftragt werden?
Beim VB gibt es keine Widerspruchs- sondern eine (Not-)Einspruchsfrist. Der VB ist jedoch vorläufig vollstreckbar.
Eine vorläufige Vollstreckung birgt nur die Gefahr, dass bei einem fristwahrenden Einspruch und der damit verbundenen Überleitung ins streitige Verfahren (wo du beweispflichtig für das Bestehen der Forderung dem Grunde und der Höhe nach) nicht zu deinen Gunsten entschieden wird. Dann kannst du dich ggf. schadenersatzpflichtig machen.
Also um safe zu sein, lieber die 2 Wochen abwarten bevor du den GV losschickst.
nein, muss sie nicht, allerdings haftet man für die schäden falls doch erfolgreich widerspruch eingelegt wird.... darum sollte man abwarten wenn nicht wirklich zwingende Gründe dagegen sprechen.
Nein, die Widerspruschfrist ist unwichtig, der VB ist sofort vollstreckbar.
wofür sollte es dann eine widerspruchsfrist geben, wenn sie wirkungslos wäre?
denk doch auch mal über andere fristen, z.b. kündigungsfrist für wohnung oder telefon nach.
man erhält zunächst einen Mahnbescheid, der ist vorläufig vollstreckbar. Den Vollstreckungsbescheid erhält man erst wenn die 14 Tage abgelaufen sind, der ist dann auch sofort rechtssicher nutzbar.