Monika Mumm Terror Inkassobüro / coeo Vollstreckungsbescheid

11 Antworten


Verlangen Sie eine Akteneinsicht das ist ihr Recht laut §25 SGB X. Wenn

kein Titel oder der gleichen besteht legen Sie ein laut §214 BGB
Verjährungsfrist ein. Und erläutern Sie auch das Sie sich auf §35 BDSG
berufen.

Das schreiben für die Verjährungsfrist sieht so aus:

Absender:

Nachname Vorname

Xxxxxxstr.3

D-Plz/Ort

An

-
Rechtsanwälte Fachanwälte -

Monika Mumm

Postfach5226

50338 Hürth

Vorab per Fax an: (02233-7107519) 

Vorab als PDF per E-Mail an:
(kontakt@anwaltskanzlei-mumm.de)

 

Aktenzeichen: (Xxxxxxxxxx)

Widerspruch gegen Ihr Schreiben,
Rechnungen, Mahnungen vom (Xxxxxx und vorhige) über (Xxxx EUR)

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich der oben benannten Rechnung widerspreche, und diese daher nicht bezahlen werde.

Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt: (___________. Ich rate ihnen sofort mir einen Erledigungsvermerk zuzusenden wenn nicht werde Ich Sie vor das Gericht ziehen und eine Unterlassungserklärung Rechtlich beglaubigen lassen. Sollte die Rechnung doch Rechtsgültig sein beweisen Sie es mir mit Xxxxxxxx oder mit meiner Unterschrift zu. Meinen Rechtsanwalt werde ich schon einmal informieren, ich gebe Ihnen eine letztmalige Chance dies zu Erledigen. Ansonsten kommt eine Strafanzeige laut
§263 StgB. Des weiteren Berufe ich mich auf §214 Bgb Verjährungsfrist.

Ich bitte Sie um Überprüfung und um anschließende Beendigung. Als Kunde habe ich einen Anspruch auf Erstellung einer ordnungsgemäßen und richtigen Rechnung, als auch auf die Begründung mit Beweißen der vertraglichen Forderungsgrundlage.

Bitte teilen Sie mir
innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Einschreibens mit, was Ihre
Überprüfung ergeben hat, und inwieweit der Betrag storniert oder korrigiert
werden kann. Sollten Sie an dem ursprünglichen Rechnungsbetrag in voller Höhe festhalten, so bitte ich Sie um eine nachvollziehbare und verständliche
Erläuterung, warum die Forderung in Ihren Augen korrekt ist. Hiermit berufe ich mich auch auf §35 BDSG.

Mit freundlichen Grüßen

-Xxxxxx-
und dies per Fax immer schicken

Zuerst muss ja mal ein Vollstreckungsbescheid von einem Gericht ausgestellt werden und dann kannst Du Dich noch entsprechend äußern und darum habe nicht so sehr die Sorge. Wahrscheinlich weißt Du schon, wenn Du Jemandem oder einem Unternehmen Geld schuldest und somit ganz gelassen aussitzen, doch sobald Du von einem Gericht Nachricht erhältst, dann solltest Du tätig werden und einfach draufschreiben, dass Du diese Forderungen der Fima xy nicht akzeptierst.

Kannst du das mal einscannen? Manchmal schicken die auch Blankoformulare um die Leute einzuschüchtern. Aktenzeichen und personenbezogene Daten vorher rauslöschen, bevor du es online stellst.

Ansonsten: Wenn es einen Titel gibt, ist zunächst zu fragen, wie die da ran kommen, ohne dass du es mitbekommen hast. Steht deine Adresse auf dem Titel? Hast du mal beim Amtsgericht angerufen und nachgefragt, wann dir das zugestellt worden sein soll und ob die dir mal das Zustellungsdoikument zusenden können?

Wenn das ganze noch nicht so lange her ist (30.7. ist wirklich nicht so lange her) und du keine Ahnung hast, was Inhalt der Forderung ist, könnte es eine Personenverwechslung sein.

Ansonsten schriftlich an das Inkassobüro wenden. "Ich verlange eine Vollmacht nach BGB oder den Nachweis des Forderungsübergangs, sowie eine Forderungsaufstellung. Des Weiteren schicken Sie mir eine Vertragskopie und Rechnungskopie zu." Per Einschreiben. Das auch noch einmal mündlich ankündigen am Telefon, dass so ein Schreiben unterwegs ist. Das verschafft dir etwas Zeit, zu recherchieren..

kikischlau 
Beitragsersteller
 20.08.2013, 20:27

Vielen Dank für deine Antwort. Heute habe ich keine Gelegenheit es mehr einzuscannen. Nein,ich habe diesen Titel nicht vorliegen.Das wurde am Telefon behauptet von einer sehr frechen Angestellten der Kanzlei.

Mir wurde lediglich die Androhung zur Zwangsvollstreckung gesendet.Inklusive einer Kopie des Schreibens,das sie an das zuständige Amtsgericht senden wird,wenn ich nicht zahle.

Ich habe jetzt im Internet mehrfach gelesen,dass diese Anwältin wohl oft im Zusammenhang mit Betrug und Abzocke steht.

Ich habe mich jetzt hingesetzt und ein Schreiben verfasst:

".....Sehr geehrtes Anwaltsbüro

zwecks Überprüfung der Forderungsangelegenheit benötige ich folgende Unterlagen :

Vollmacht gem BGB § 174 bzw Abtretungsurkunde gem BGB § 410

Detailierte Forderungsaufstellung gem BGB § 367

Titelkopie

EVN Nachweis nebst kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i

Rechnungskopie

Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch........."

Ich hoffe damit werde ich nun endlich einmal von Frau Mumm aufgeklärt.

GoodFare  20.08.2013, 21:06
@kikischlau

Was für ein Schwachsinn. Das weiß doch jeder der denken kann, daß das einfache Abzockversuche sind. So etwas schmeißt man ungelesen in den Papierkorb.

mepeisen  21.08.2013, 00:02
@kikischlau

Ist ein Aktenzeichen in der Kopie eingetragen? Wenn nicht, dann haben die vermutlich noch gar keinen Titel. Wenn sich das bewahrheitet, dass es nur ein Bluff war, gehst du schnurstracks zur Polizei und erstattest Strafanzeige wegen Nötigung und Betrugs. Dann hat der Spuk auch schnell ein Ende. Parallel noch an die Rechtsanwaltskammer, die für die Anwältin zuständig ist, eine Beschwerde, dass die lügt und betrügt, behauptet, man habe Titel obwohl das gelogen ist usw. Dann bekommt die ggf. auch mächtig Ärger.

Wenn die einen Titel haben, wird es komplizierter, dann muss man mal schauen, wie der zustande gekommen ist, ohne dass du es mitbekommen hast.

Man könnte natürlich auch beim Gericht mal anrufen, ob es da ein Mahnverfahren oder einen Titel gegen einen gab.

rainerendres  21.08.2013, 09:01
@GoodFare

@goodFare

Die Anwältin existiert tatsächlich

Ich bekomme von der Dame auch schon seit Monaten Post. Ich hab da noch nie drauf reagiert. Sie hat mir auch schon mit dem Gerichtsvollzieher gedroht. Nachdem ich darauf auch nicht reagiert habe, habe ich einen weiteren Brief bekommen in dem nur stand "bitte rufen Sie mich zwecks Klärung an." höchst unproffessionell! Ich hab weiterhin nicht reagiert. Dann war 2 Monate Ruhe und nun kam wieder eine Drohung mit dem Gerichtsvollzieher. Ich hab das Ganze von Anfang an nicht ernst genommen und nach diesem dubiosen Brief mit dem Rückrufwunsch erst recht nicht. Ich werde auch weiterhin nicht darauf reagieren. Wenn tatsächlich ein Brief von Gericht kommt, werde ich widerspruch einlegen, aber sonst tu ich nichts. Ich glaube allerding auch nicht, dass da was vom Gericht kommt, sonst hätte sie das ja schon nach der ersten Drohung in die Wege geleitet.

Als Hilfestellung, auch für die anderen Fragenden:
Ich habe mit Frau Mumm bereits seit über zwei Jahren zu tun. Es wird NIE zu einem gerichtlichen Mahnbescheid kommen.

Hier mein erstes Anschreiben an Frau Mumm:

Rechtsanwältin

Monika Mumm

Bachstr.89

50338

Hürth

Az: xxxxxxxxx / Ihr(e) Schreiben vom .....

Werte Frau Mumm,

zu

Ihren obigen Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:

Die

Forderung wird hiermit aufgrund mangelnder Vorlage der

Vollmacht / Abtretungsurkunde gem. §§

174, 410 BGB

in vollem Umfang abgelehnt und bestritten.

Ihr Auftraggeber, die

Coeo, hat sich als Forderungseintreibendes Unternehmen zu

legitimieren.

Um weiteren, nicht dem Verfahren nutzenden

Schriftverkehr zu ersparen, weise ich vorsorglich daraufhin:

§

174 Abs. 2

Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt

werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie genügt

nicht.

BGH NJW 81,1210,94,1472,LAG Düs MDR 95,612 FFM

NJW-RR96,10

Nicht ausreichend ist auch das Angebot, die Urkunde

beim Bevollmächtigten einzusehen.

LG Mannheim JUST 76,

511

Weiterhin entspricht die Forderungsaufstellung nicht den

gesetzlichen Vorgaben und stellt in diesem jetzigen Zustand §§ 812

ff BGB (Herausgabeanspruch) dar, von daher darf ich Ihnen anempfehlen

obig beschriebene Vollmacht bis zum xx.xx.20xx an meine

Postfachanschrift zu übermitteln.

In

Ihrem Fall kommt auch §

263 StGB in Betracht, der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuchs

(§ 263 StGB) lautet in seinem Absatz 1:

Wer in der Absicht, sich

oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu

verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er

durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder

Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe

bestraft.

Aufgrund der fehlenden Vollmachtsurkunde gemäß §§

174 ff. BGB und Betreffzeile Ihrer Anschreiben werden alle

Tatbestandsmerkmale erfüllt, denn

der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits zur Vornahme von Täuschungshandlungen unmittelbar angesetzt wurde.

Ich behalte mir ausdrücklich vor, den Fall zur Prüfung der Strafbarkeit
nach §§ 263 ff, an die Staatsanwaltschaft weiter zu geben.

Im

Übrigen bemerke ich am Rande, das ich keinesfalls gewillt bin,

Kosten Ihrerseits zu zahlen, da Ihrem Auftraggeber, der Coeo als

Inkassounternehmen / Mahnunternehmen nicht selbst möglich ist zu

klagen. Und selbst wenn Sie als deren beauftragte Rechtsanwältin

klagen und gewinnen würden, wären lediglich, nur und ausschließlich

die Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Wenn Sie verlieren, müssten sie

sich die Forderungsnebenkosten brüderlich mit dem Inkassounternehmen

teilen.

Siehe auch: Inkassogebühren UND Anwaltskosten sind vor

Gericht nicht erstattungsfähig BGH VII

ZB 53/05

Selbstverständlich steht es Ihnen frei einen

Mahnbescheid zu erlassen.

Das weitere Verfahren dürfte Ihnen als zugelassener Anwältin und

Inkassounternehmen bekannt sein.

Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie ebenfalls auf:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offen zu legen, welche Daten
außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine Person durch
diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben,
und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen. §
6 Abs. 2
, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG

2.

Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten

ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offen zu legen.

§ 34 Abs. 1

,

§ 43 Abs. 3 BDSG

3.

Sie haben sämtliche meiner Adressen betreffenden Daten unverzüglich

zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen. § 28 Abs. 4, § 30

Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner

§ 4 Abs. 1 BDSG

4. Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meiner
betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche
Genehmigung. § 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG

5.

Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für

bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche

Sperrung und Benennung der Dritten.

§ 6 Abs. 2

,

§ 28 Abs. 4 BDSG

6.

Ich setze Ihnen zur Erfüllung der Forderung nach dem BDSG ebenfalls

oben stehende Frist bis zum x.xx.20xx

Sollten Sie dieser

Aufforderung nicht oder nicht bis zur Fristsetzung nachkommen, werde

ich ohne weiteren Schriftverkehr den zuständigen

Landesdatenschutzbeauftragten informieren. Weitere für Sie

unangenehme Schritte behalte ich mir hiermit ebenfalls vor,

§38 Abs. 4

,

§ 43 Abs. 3 BDSG

Hochachtungsvoll