kann ich eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels bei Gericht anfordern? ohne Anwalt?
hallo! ich habe vor ca.4-5 Jahren mit Hilfe eines Anwalts einen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner in Deutschland erwirkt. Doch da ich das Anwalts Honorar nicht aufeinmal aufbringen konnte. verweigerte er die Herausgabe des original Vollstreckungs-Titels. DieForderungen des Anwalts an mich, die so hoch sind dass ich sie erst nach dem vollstrecken meines Titels gegen meinen Schuldner bezahlen könnte, kann ich höchstens in kleinen raten an ihn zahlen. Bis seine Forderung an mich jedoch abbezahlt ist, wäre womöglich schon der andere 30jährige Titel bereits verjährt. Der Anwalt wies gleichzeitig darauf hin, daß er vom Zurückbehaltunsgrecht sämtlicher bei ihm befindlicher Unterlagen (Vollstreckungsurteil) Gebrauch machen wird, solange die offenen Forderungen nicht bezahlt sind. Ich möchte mich auf dieser Weise nicht erpressen lassen. Kann eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Titels bei Gericht angefordert werden,und sich darauf beziehen dass die originale nicht verliegen bzw wohl verlorengegangen sein müssten, da man ja irgendwie glaubhaft machen soll dass man sie nicht mehr hat. Kann ich daher diese Eidesstattliche Versicherung unterschreiben, daß ich nicht im Besitz dieser ersten Ausfertigung des Vollstreckungebscheides bin, obwohl der Anwalt alle diese Unterlagen vorliegen hat, und aufgrund streitiger
6 Antworten
Dies dürfte ein Fall für die Anwaltskammer sein.
Vor Gericht würde eine Kopie des Titels erbitten und den Richtern mitteilen, daß der Anwalt Dir nicht die Unterlagen hat zukommen lassen. Selbst wenn ein Mandant knapp bei Kasse ist, sollte er gewisse Standesregeln einhalten. Der Titel geht eigentlich über ihn an Dich.
Du hättest hier nur viel schneller handeln sollen, denn Fristen könnten jetzt zu einem weiteren Problem werden.
Dein Anwalt ist im Recht - du schuldest ihm sein Hornorar. Also geh jobben, versuch die Kohle fürs Anwaltshornorar zu verdienen bezahle den knaben, hol den Vollstreckungsbescheid ab und hoffe, dass du dann deine Forderung auch eintreiben kannst. Alles andere ist Quatsch mit Soße. Was willst du mit nem 2. Titel, wenn du den ersten nicht löhnen kannst. Gehts noch??
der ist nicht zwangsläufig im Recht. Es gibt auch unter Anwälten genug schwarze Schafe und auch Betrüger leider und das sollte vor Gericht geklärt werden, wer im Recht ist. Der Frager hier sollte auf Herausgabe seines Titels klagen und auch überprüfen lassen, ob diese Rechnung des RA rechtmäßig war und ob ein Einbehaltungsrecht besteht. Und er solllte gegen den Anwalt Strafantrag wg. Unterschlagung seiner Unterlagen stellen. Meist reicht aber schon die Drohung einer solchen Anzeige aus und man bekommt vom Anwalt umgehen seine Sachen zurück. ich habe das auch 1 mal erlebt in Köln mit einer unkorrekten Anwältin und die war dann auch schon bekannt in der Rechtsantragsstelle für ihre Unkorrektheit und nachdem ich drohte mit Anzeige wurde sie sehr klein und ich konnte mir sofort meine Unterlagenabholen bei der im Büro.
Grundsätzlich sollte das Gericht Dir eine Zweitschrift ausstellen können, weil der Anwalt selbst nicht der Gläubiger ist und Titel auf Dich ausgestellt worden sein müsste. Abgesehen davon erscheint mir das Verhalten Deines Anwalts ein Fall für die Anwaltskammer zu sein, denn sein vermeintliches Zurückbehaltungsrecht bezweifle ich sehr stark.
Beschwere Dich über den Anwalt bei der Anwaltskammer und nimm Dir einen anderen Anwalt gegen den 1. und geh zur Verbraucherberatungstelle und zur Rechtantragsstelle. Evtl. ist auch dort der Anwalt schon bekannt im negativen Sinne für seine Erpressungsspielchen. Er hat zwar evtl. das Recht, von Dir Geld zu fordern und es steht ihm auch frei, gegen Dich zu klagen, aber ich meine nicht, daß er das Recht hat, Deine Unterlagen und Titel einzubehalten. Das ist Unterschlagung und Nötigungsversuch und würde ich zur Staatsanwaltschaft hin anzeigen gegen den Anwalt und ja, Du kannst Dir auch einen 2. Titel vom Gericht ausstellen lassen, um gegen Deinen Schuldner zu vollstrecken gibst dort dabei wahrheitsgemäß an, daß der 1. Anwalt Deiner Meinung nach rechtswidrig den 1. Titel einbehält, um Dich zur Zahlung eines überhöhten Honorars zu nötigen und daß Du ihn dafür anzeigst.
Also erstmal zur eigentlichen Frage:
Einen zweiten Vollstreckungstitel gibts nur dann, wenn der erste verloren gegangen wäre. Dies müsste per eidesstattlicher Versicherung bestätigt werden. Und wie ja jeder weiß, ist eine falsche eidesstattliche Versicherung vor Gericht strafbar.
Zum Rest: Ich frage mich doch ernsthaft die hoch das Honorar sein kann, dass Du meinst, dass Du mehr als 30 Jahre brauchen würdest, die Anwaltskosten abzubezahlen. Oder was Du Dir für eine Ratenzahlung vorstellst. Und wenn das Honorar entsprechend hoch ist, dann verstehe ich den Anwalt sehr gut, der seine Arbeit erfolgreich gemacht hat und jetzt der derjenige sein soll, der in die Röhre guckt.
Allerdings ist das Vorgehen des Anwalts üblicherweise ein anderes - entweder ist der doof oder Du erzählst hier Schmarrn!
Denn korrekt wäre, er ließe die Kosten gegen Dich festsetzen, hätte dann seinerseits einen Titel, würde in Deine Forderung gegen den Schuldner pfänden, diese dann selbst durchsetzen, bis seine Kosten gedeckt sind und Dir dann den Titel und das überschüssige Geld aushändigen. So würde ich das machen und das wäre der gesetzliche Weg. Warum sollte er 4 oder 5 Jahre ohne jede Bezahlung untätig rumsitzen.