Eigentumswohnung der Ehefrau pfändbar?

5 Antworten

Hier sind die Vermögensmassen schön getrennt - da die Wohnung nur im Eigentum deiner Ehefrau steht und nur sie den Kredit bezahlt, ist eine Pfändung bzw. Vollstreckung aus der Wohnung ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass Ihr ehevertraglich keine Gütergemeinschaft vereinbart habt.

Ob deine Gläubiger von all dem wissen oder nicht ist unerheblich, da deine Ehefrau mit ihrem Vermögen machen kann, was sie will. Dass du für den Lebensunterhalt aufkommst, entspricht nunmal eurer ehelichen Lebensplanung und ist nicht verwerflich oder durch Gläubiger "angreifbar".

tnightlife 
Beitragsersteller
 31.10.2015, 20:33

Ich danke dir sehr für deine Informationen.

Da wir keine ehevertragliche Gütergemeinschaft vereinbart haben, gelten für uns die gesetzlichen Regelungen, also die Zugewinngemeinschaft. 

(so habe ich das zumindest dieser Homepage entnommen: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2014/505/wann_gilt_eine_guetergemeinschaft)

Dies deckt sich mit dem, was du bereits geschildert hast. In dieser Form muss meine Ehefrau nicht für meine Schulden aufkommen. 

Also ist das nicht bewegliche Vermögen meiner Frau nicht pfändbar.

Danke

Nehme an, daß der Gerichtsvollzieher bei Verheirateten nach 1. Zugewinngemeinschaft (gesetzlich), 2. Gütergemeinschaft oder 3. Gütertrennung (beides vertraglich) fragen wird.

Bei 1. und 2. wäre dann eine Zwangsversteigerung möglich, sofern der Eigentümer nicht vorher am freien Markt verkauft und mit dem Erlös die Schulden deckt.

Bei nicht vollständigen Angaben gegenüber dem Gerichtsvollzieher macht man sich strafbar.

Bei 3. hätten Gläubiger auf die Immobilie keinen Zugriff.


Hufnagl  31.10.2015, 19:54

Du weißt aber schon, dass auch beim gesetzlichen Güterstand die Vermögensmassen der Eheleute streng getrennt sind und bleiben? Durch solche Aussagen wird "panikmache" betrieben und den Leuten eingebläut, man müsse unbedingt Gütertrennung vereinbaren, weil man ja für die Schulden des anderen Ehegatten haftet...kein Wunder, wenn sich solche Irrtümer in den Köpfen der Leute festfahren.

tnightlife 
Beitragsersteller
 31.10.2015, 20:41
@Hufnagl

Ich habe es auf dem Internet auch so verstanden, dass bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögensmassen getrennt sind.

Was mich bei der Zugewinngemeinschaft nur stutzig macht, ist der Zugewinn, der während der Ehe dazu kommen kann. Denn hierzu wird genannt, dass dieser bei Beendigung der Ehe aufgeteilt wird (ich gehe von 50:50 aus). Dies wird auch Zugewinnausgleich genannt.

Das widerspricht meiner Meinung nach aber der Trennung der Vermögensmassen.

Interpretiere ich das ganze nur falsch?

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Gütertrennung: Dies ist doch "grob gesehen" nur ein Ehevertrag, bei dem strikt darauf hingewiesen wird, dass das Vermögen vor und während der Ehe, was jeder Ehepartner anhäuft auch nur diesem gehört?

Hufnagl  31.10.2015, 21:50
@tnightlife

Sagen wir mal so...der Zugewinn ist nicht unbedingt auf Anhieb in die richtige Rechtsposition einzuordnen. Die Vermögensmassen bleiben streng getrennt, am Ende der Ehe wird von jedem Ehegatten der Zugewinn errechnet (Endvermögen minus Anfangsvermögen). Der niedrigere Zugewinn wird vom höheren Zugewinn abgezogen, die Hälfte davon erhält der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn.

Dadurch bleiben die Vermögensmassen aber prinzipiell weiterhin getrennt. Der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn bekommt also nicht x Anteile vom Haus, vom Bankguthaben x € oder vom gemeinsamen Auto den neubezogenen Beifahrerledersitz. Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch, der losgelöst von den einzelnen Vermögensgegenständen ist. Man kann natürlich vereinbaren, dass der eine Ehegatte als Ausgleich für den entstandenen Zugewinn das Haus oder die Wohnung bekommt und damit abgefunden ist. Wenn sich beide einig sind, dann kann das auf jeden Fall gemacht werden (und wird es auch regelmäßig).

Der Gütertrennung folgen letztendlich drei Dinge:
1. Ausschluss des Zugewinns (welcher im Übrigen steuerfrei ist)
2. Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen (§ 1365 und § 1369)
3. Wegfall des um 1/4 erhöhten Erbteils des längerlebenden Ehegatten

Die Eigentumswohnung der Frau ist sicher und kann von Deinen Gläubigern nicht angegriffen werden. Sie kann tun und lassen was sie möchte. Hierbei ist unerheblich welchen Güterstand Ihr habt.

In Bezug auf das Bewegliche Vermögen muss aber Deine Frau gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweisen (Quittungen, Kaufbelege usw.) dass es auch ihr Eigentum ist. Dann seid ihr auf der sicheren Seite.

Eine Zwangsversteigerung ist aus den hier schon genannten Gründen nicht möglich, sofern deine Frau Alleineigentümerin und Nicht-Schuldnerin bleibt.

Die Eigentümerin ist deine Frau ,dir gehört die Wohnung nicht ,also kanns auch nicht gepfändet werden ,ist ja nicht dein Eigentum.