Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung
Unser Vermieter stelle die Warmwasserversorgung ein und verschloss den Zugang zu unserer Waschmaschine aufgrund von privaten Streitigkeiten, welche nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben. Durch das zuständige Gericht wurde uns heute die Einstweilige Verfügung gegen unseren Vermieter zugestellt, die Ihm verbietet die Warmwasserversorgung zu unterbrechen und uns den Zugang zu unserer Waschmaschine zu unterbinden. Wir haben selbige unter Zeugen dem Vermieter persönlich übergeben, trotzdem weigert er sich hartnäckig. Den Raum zu unserer Waschmaschine aufzuschließen und das Warmwasser wieder anzustellen, ist eine Sache von 2 Minuten, da der Vermieter auf dem Grundstück wohnt. Ich bin vom Fach und kenne die Anlage genau, auch hat der Vermieter schriftlich geäußert, dass er die Warmwasser Versorgung lediglich aus dem Grund unterbunden hat um unseren Auszug zu beschleunigen. Wie gehen wir jetzt weiter vor? Sicherlich können wir zu einem Anwalt gehen, sitzen aber mehrere Tage schon ohne Duschmöglichkeit und hatten daher gestern persönlich auf dem Amtsgericht den Erlass der Einstweiligen beantragt.
5 Antworten
Ich würde den titel nehmen und die polizei rufen den euer vermieter hat etwas übersehen nämlich das kaltduschen ohne zwang als körperverletzung gesehn werden kan und ich würde deswegen allein schon die polizei hollen Vor allem bei diesen temperaturen ihr habt ein titel und den muß er folgen und entweder macht die polizei das oder der gerichtsvollzieher den ich spätestens morgen früh anrufen würde.Außerdem verweigert er euch an euer eingentum zu kommen das kan man auch als diebstahl werten .Auch wird euer vermietrer vom gericht die einstweiliege verfügung bekommen haben und hat sich daran zu halten.Ich würde trotz polizei nochmal zum anwalt gehen den das was euer vermieter weiter macht ist auch eine weitere straftat bzw mobbing
Das ist weder Körperverletzung, noch ist die Polizei für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zuständig.
Ach ja, Diebstahl ist das auch nicht. Da fehlt es schon am objektiven Tatbestand.
Im Falle einer Zuwiderhandlung bei einer einstweiligen Verfügung drohen dem Antragsgegner bis zu 250.000,00€ Geldstrafe oder eine Haftstrafe. Der Gerichtsvollzieher ist mit der Durchsetzung der einstweiligen Verfügung zu beauftragen.
Wenn du allerdings das Dokument aus der Hand gegeben hast, dann hat @jurafragen recht. Der Vermieter kann die Verfügung locker in den Ofen stecken und dir eine Nase drehen.
Das ist ja das schlimme an allen Juristen, die über lauter Wortklauberei vergessen haben, dass es in vielen Fällen um Menschen und deren berechtigte Bedürfnisse geht. Es gibt Richter, die im Zweifel dann den genauen Wortlaut von Paragraphen und sonstigen Texten mal beiseite schieben und sich um das kümmern, um was es letztlich geht.
hat schlicht keinen Inhalt, der irgendwie vollstreckbar ist.
Das wird so nicht richtig sein. Es ist untersagt, die Wasserversorgung zu unterbrechen und den Zugang zur Waschmaschine zu unterbinden.
So wie der Fragesteller geschrieben hat, kennt er sich bestens mit der Wasserversorgungsanlage aus. Mit dem Zugang zur Waschmaschine erhält er vermutlich auch den Zugang zur Warmwasserversorgungsleitung, bzw. zu der dazu gehörigen Absperrarmatur.. Somit kann er selbst das Wasser wieder aufdrehen, wobei dem Vermieter untersagt ist, diese noch einmal zu unterbrechen.
Wenn also der Gerichtsvollzieher die Verfügung zustellt, muss der Vermieter ab dem Moment die Tür wieder aufsperren. Der Gerichtsvollzieher hat zumindest die Möglichkeit, dieses Aufsperren und vielleicht auch das Aufdrehen der Armatur zu beobachten und dann zu bezeugen.
Weigert sich der Vermieter, sind auch die Mittel des Gerichtsvollziehers erst einmal ausgeschöpft.
Ich nehme nicht an, dass in der Verfügung eine Zwangsgeldandrohung fehlt. Sie wird hier vermutlich nur nicht erwähnt. Das wäre dann der nächste Schritt, den wiederum der Gerichtsvollzieher machen würde.
Auch der gutmütigste Richter kann hier nichts "drehen". Wenn der Antragsteller den Antrag X stellt, so ist nur über diesen zu entscheiden. Es wäre sicherlich fair gewesen, wenn der Richter mitgeteilt hätte, dass das erstrebte Ziel so nicht zu erreichen sein wird. Aber dazu gibt es jedenfalls dann keinerlei Veranlassung, wenn der Antrag sehr konkret formuliert ist.
Gerichtsvollzieher! Der setzt entweder die Warmwasserversorgung mit Hilfe der Verfügung durch oder kassiert das Zwangsgeld, das hoffentlich auch drin steht.
Bis dahin habt ihr folgende Möglichkeiten: Ihr mietet Euch ein Hotelzimmer, um wieder gepflegt duschen zu können und bringt Eure Wäsche in einen Waschsalon. Kostet alles Geld, das ihr dann incl. Fahrtkosten wieder von Mietzahlungen einbehalten könnt. Kündigt das dem Vermieter an und zieht es dann auch durch.
Für die Kosten der Verfügung und den Gerichtsvollzieher muss er sowieso aufkommen. Beträgt das Zwangsgeld z. B. 250000 € und hat der Vermieter gerade nicht soviel bar zu Hause, kann man eine Zwangsgrundschuld auf Haus und Grund im Grundbuch eintragen lassen. Diese Zwangsgrundschuld berechtigt auch dazu, die Zwangsversteigerung einzuleiten. Ich denke, dem Vermieter muss nur mal klar werden, auf was er sich im Extremfall einläßt, wenn er sich weiter zickig zeigt.
Der setzt entweder die Warmwasserversorgung mit Hilfe der Verfügung durch
Wenn die einstweilige Verfügung einen vollstreckbaren Inhalt hat, dann schon. Sie lautet aber laut Sachverhaltsschilderung wie folgt:
... die Einstweilige Verfügung gegen unseren Vermieter zugestellt, die Ihm verbietet die Warmwasserversorgung zu unterbrechen und uns den Zugang zu unserer Waschmaschine zu unterbinden. ...
Die Verfügung gibt dem Vermieter nicht auf, die Wasserverorgung wiederherzustellen, sondern eine Unterbrechung der Wasserverorgung zu unterlassen. Da ist eine Ersatzvornahme vom Gesetz gerade nicht vorgesehen.
oder kassiert das Zwangsgeld, das hoffentlich auch drin steht.
Das Zwangsgeld wird aber nicht vom Gerichtsvollzieher festgesetzt, sondern vom Gericht. Es muss auch erst angedroht werden (§ 890 ZPO). Das hätte man gleich in die einstweilige Verfügumg aufnehmen können. Aber die ist ja wohl sogar noch an den Gegner herausgegeben worden.
hat der Vermieter gerade nicht soviel bar zu Hause, kann man eine Zwangsgrundschuld auf Haus und Grund im Grundbuch eintragen lassen
Nein, eine Zwangssicherungshypothek.
Im derzeitigen Verfahrensstadium kann aber nicht einmal das Zwangsgeld festgesetzt werden.
@jurafragen: Das, was Du hier schreibst ist üble juristische Wortklauberei. Um das zu beurteilen, was Du hier vermutest, müßte schon die ganze Verfügung hier nachlesbar sein. Ist sie aber nicht.
Ich habe auch nicht geschrieben, dass der Gerichtsvollzieher ein Zwangsgeld fest setzt. Du kopierst ein Zitat und hast es offenbar noch nicht mal gelesen.
Ich gehe davon aus, dass ein solches schon angedroht ist.
Ich glaube auch nicht, dass der Fragesteller das einzige Original der Verfügung an den Vermieter übergeben hat und nun keines mehr hat.
Und ob das am Ende Zwansgrundschuld oder Zwangssicherungshypothek heißt, ist doch egal. Wichtig ist doch, dass damit eine Möglichkeit besteht, dem Zwangsgeld auch zur Wirkung zu verhelfen.
Mag ja sein, dass das im ersten Stadium noch nicht geht. Jedenfalls schafft das weitere Verweigern der Warmwasserversorgung und den Zutritt zur Waschmaschine eine Lage, in der der Fragesteller sich nach Ersatz umsehen kann: Hotelzimmer, öffentliche Badeanstalt, Waschsalon für die Wäsche, um nur einige Ausweichmöglichkeiten zu nennen. Alles mit der Möglichkeit, den entstandenen Aufwand als Schaden geltend zu machen, z. B. indem man die Auslagen von der Miete abzieht. Natürlich stünde dem Fragesteller dann auch eine Mietminderung zu.
Der Richter hat die einstweilige Verfügung so erlassen, wie sie beantragt wurde. Die einzige Alternative wäre gewesen, den Antrag abzulehnen. Der Richter ist nämlich an die Anträge gebunden.
Es hat nichts mit angeblich so übler Wortklauberei zu tun, sondern dami, dass der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Unterlassungen und Handlungen.
Wäre die einstweilige Verfügung darauf gerichtet, die Wasserversorgung wiederherzustellen, dann kann man dies durch den Gerichtsvollzieher bzw. durch die Beauftragung einer Fachfirma auch durchsetzen. Da muss nichts angedroht werden, es kann vollstreckt werden (§§ 887, 888 ZPO). Hier liegt der Fall anders. Es wurde ein Unterlassen gefordert. Die Möglichkeiten sind in § 890 ZPO abschließend genannt. Sie müssen dazu noch angedroht werden.
Es ist müßig, über den Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek zu philosophieren, wenn man - wie Du - den Unterschied nicht kennt.
Ich erinnere Dich mal an das erste Wort in Deinem Antwort. Es lautet Gerichtsvollzieher. Und nun verrate mir, was der machen soll.
So eine einstweilige Verfügung können sie entweder mit dem Gerichtsvollzieher, der Polizei oder mit beiden durchsetzen. Ich empfehle, gehen sie zur Gerichtsvollzieherstelle beim Amtsgericht und besprechen sie das mit den Fachleuten dort.
In der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge arbeiten keine Spezialisten, sondern Leute, die eingehende Post nach Wohnsitz des Schuldners auf die zuständigen Gerichtsvollzieher verteilen.
Tja, hättet ihr sie so beantragt, dass auch geregelt ist, was im Weigerungsfall passiert (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) und hättet Ihr die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen lassen, dann hätte es wohl auch mit dem Duschen geklappt.
und jetzt solltet Ihr schleunigst einen Anwalt aufsuchen.
Dann halt morgen, dass ganze nochmal! Danke für die Antwort
Das ganze noch mal, das wird nicht klappen. Aber vielleicht hat der Anwalt ja gute Ideen.
Sch...doch auf Anwälte, wir gehen morgen wieder zum Gericht, eine Frau Dr. Richterin erlässt keine einstweilige im Eilverfahren die dann nicht durchsetzbar ist ;)
Wenn man solcjen Mist beantragt, dann wird auchnam Ende Mist erlassen. Das Gericht ist an die Anträge gebunden.
Und wenn Du jetzt dieselben Hauptanträge nochmal stellst, nur zu. Der Antrag wird dann eben abgelehnt.
Die bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld (nicht Geldstrafe) können nur dann durchgesetzt werden, wenn das Gericht dies angeordnet hat. Dies dürfte laut Sachverhaltsschilderung gerade nicht der Fall sein. Und der Gerichtsvollzieher kann nur tätig werden, wenn die einstweilige Verfügung - oder ein Ordnungsgeldbeschluss - einen vollstreckbaren Inhalt hat.
Eine einstweilige Verfügung, nach der dem Gegner nur aufgegeben wird, die Warmwasserversorgung nicht mehr zu unterbrechen, hat schlicht keinen Inhalt, der krgendwie vollstreckbar ist.