Wohnungsbesichtigung einfach festgesetzt?
Weiter geht’s.. Ich habe am 28.01.16 Einschreiben vom Vermieter erhalten. Er will meine Wohnung mit Interessenten besichtigen. Begründung, geplanter Verkauf des Hauses. Termin hat er auf dem 4.02.16 „festgesetzt“ und verweist dabei auf § 242 BGB. Schön das mein Vermieter immer so mit §§§ um sich wirft :). (Er hat mal 1 Semester Jura studiert). :D Soweit ich informiert bin steht § 242 BGB zur gütlichen Vereinbarung/Verhandlung zwischen zwei Parteien. Jetzt setzt er einfach Termin fest!! Unlogisch, oder? Ich habe vor ca. 4 Monaten meinen Vermieter angeschrieben und darauf hingewiesen, dass ich eine Besichtigung nur dann (u.a.) dulde wenn mir zuvor die Namen der Besichtigungspersonen schriftlich mitgeteilt werden. Das hat er nicht getan. Zudem habe ich ihm mitgeteilt, dass erst nach meiner Bestätigung eines Termins eine Besichtigung stattfinden wird! Ich will ihm mitteilen, dass ich diesen Termin nicht akzeptiere. Werde ich mit einer einstweiligen Verfügung oder sonstiges rechnen müssen wenn ich ihm den Zugang verweigere? Was meint IHR dazu? Danke
8 Antworten
Grundsätzlich: Du bist Besitzer der Wohnung und hast für diese das Hausrecht. Will heißen, dass du letztenendes entscheidest, welcher Termin zu stande kommt. Der V. kann lediglich einen Vorschlag machen, oder zwei, dann entscheidest du, welcher dir passt. Du entscheidest, wer wann deine Wohnung betreten darf (mein Heim ist meine Burg). Wenn beide Terminvorschläge des V. nicht passen, biete zwei nach deinen Befindlichkeiten an. Am Besten ließe sich das Ganze sicher telefonisch abklären.
Auf keinen Fall darfst du generell eine Besichtigung ablehnen, das könnte übel ausgehen und wäre u. U. mit hohen Kosten für dich verbunden.
Deine Forderung auf namentliche Info, wer da in deine Wohnung rein will und warum, hast du Anspruch. Spätestens wenn die Damen und/oder Herren vor der Tür stehen.
Offeriere dem V. deine grundsätzliche Bereitschaft, aber nur zu einem Termin, der dir als Besitzer der Wohnung auch wahrzunehmen möglich ist. Vor allem sage den T. vom 4. Februar schriftlich per Einwurfeinschreiben ab. Und das noch morgen bzw. heute. Unterbreite bei dieser Gelegenheit deine Terminvorschläge und bitte um deren Bestätigung.
...einfach nicht die tür aufmachen,hat bei mir auch funktioniert und es gab keinen ärger... zumal er kann nicht so kurzfristig einen termin ansetzen..
Er darf 24 Stunden zuvor einen Termin ankündigen, aber nicht festsetzen!!
Ich kenne deine Vorgeschichte nicht. Aber grundsätzlich gilt: "Kauf bricht Miete nicht". Sprich, der neue Eigentümer kann das bestehende Mietverhältnis nicht so einfach kündigen.
Aus diesem Grund sind Besichtigungen zum Zwecke der Neuvermietung verfrüht.
Was anderes ist, wenn du kündigst bzw der Mietvertrag einvernehmlich aufgelöst wird, dann musst du dem Vermieter die Möglichkeit einräumen Besichtigungen durchzuführen.
Dein Wunsch, Daten der Interessenten zu erhalten, ist irrelevant und rechtlich nicht gedeckt.
Besichtigen zum Zwecke der Bestandsaufnahme sind ok. Besichtigungen für Neuvermietung nicht. Einseitige Kündigung geht nur über Gericht. Er muss den Eigenbedarf nachweisen.
"Einseitige Kündigung geht nur über Gericht."
Ich nehme doch an, dass sich diese Vorgänge nicht in Österreich abspielen sondern in Deutschland. Hier braucht man für eine Kündigung kein Gericht.
Aus diesem Grund sind Besichtigungen zum Zwecke der Neuvermietung verfrüht.
Unsinn. Gerade weil der Mietvertrag von den Neueigentümern zunächst zu übernehmen wäre, bis er durch deren Eigenbedarfskündigung nach grundbuchlicher Eintragung ordentlich fristwahrend beendet werden kann, darf der Eigentümer es jederzeit verkaufen und hat dafür ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB, dass er zeitnah gewährt verlangen oder eben auf dem Rechtsweg durchsetzen kann kann.
Im Übrigen steht ihm dieses Besichtigungsrecht auch während eines laufenden Mietverhältnisses zu, etwa um vorbeugende Schadensbehebung oder Renovierungsfälligkeit feststellen zu können.
Grundsätzlich ja, aber der sog. Eigenbedarf wird sehr gerne für eine Kündigung vorgeschoben.
Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter aber angeben, für welche Person er die Wohnung benötigt. Will er die Wohnung einem Familienangehörigen überlassen, muss er den Grad der Verwandtschaft mitteilen und auch die konkreten Wohnverhältnisse dieser Person offenlegen. Tut er dies nicht, kann man der Kündigung widersprechen. Meist landen solche Fälle vor dem Gericht u der Vermieter muss im Verfahren den Beweis antreten.
Martin schreibt, dass der Vermieter sich gegen den Willen, also mit Zwangsmitteln, Zugang zur Wohnung verschaffen wollte. Als er das verhindert hat, flatterte die Kündigung ins Haus. Das Vorgehen ist rechtlich nicht gedeckt u eine Besitzstörung u die Kündigung unwirksam.
Mal abgesehen davon, dass hier nicht von Eigenbedarfskündigung, sondern Verkaufsanbsicht der Wohnung die Rede ist: Selbst dann kann man ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB beanspruchen. Und sei es nur, um Renovierungs- und Modernisierungsaufwand für und mit dem berechtigten abschätzen zu können :-O
Und was hat das mit dem Besichtigungsrecht zu tun? Richtig, nichts.
Wer solche Ratschläge erteilt, sollte die kostenpflichtige Durchsetzung des verweigerten Ansehungsanspruchs bezahlen wollen oder sich bedeckt halten :-O
Im § 809 BGB steht nichts von Zwangsmitteln. Der Vermieter ist hier also zu weit gegangen u hat den Besitz gestört.
Er hat offenbar nicht den Beweis angetreten, dass die Besichtigung von "redlichem Interesse ist".
Es gibt einen aufrechten Vertrag den auch der Vermieter einhalten muss.
Vermieter hatte letzten September versucht gewaltsam meine Wohnung zu betreten. Ich hatte ihn vertrieben. Halbe Stunde nach diesem Vorfall überreichte er mir Kündigung wergen eigenbedarf ;).. So siehts aus...Hat sich noch einiges mehr geleistet!
Ein Zutritt zur Wohnung ohne deinem Einverständnis ist eine Besitzstörung.
Lass dich nicht auf solche Streitereien ein. Gewähre ihm Zugang für die Besichtigung u die Sache ist erledigt.
Weiter geht’s.. Ich habe am 28.01.16 Einschreiben vom Vermieter erhalten. Er will meine Wohnung mit Interessenten besichtigen. Begründung, geplanter Verkauf des Hauses. Termin hat er auf dem 4.02.16 „festgesetzt“
Einfach Termin festsetzen das geht gar nicht.
Der Vermieter muss in der Regel eine Terminabsprache machen und auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen.
Hier mal ein Link zu Besichtigung:
www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm
Zudem habe ich ihm mitgeteilt, dass erst nach meiner Bestätigung eines Termins eine Besichtigung stattfinden wird! Ich will ihm mitteilen, dass ich diesen Termin nicht akzeptiere.
Dann biete ihm andere Termine an. Generell ablehnen das geht nicht.
Vermieter hatte letzten September versucht gewaltsam meine Wohnung zu betreten. Ich hatte ihn vertrieben.
Hast Du Anzeige erstattet>?
Halbe Stunde nach diesem Vorfall überreichte er mir Kündigung wergen eigenbedarf ;).. So siehts aus...Hat sich noch einiges mehr geleistet!
Da würde ich einen Anwalt einschalten, es riecht nach vorgeschobenem Eigenbedarf.
MfG
johnnymcmuff
Das habe ich...aber gibt immer neues
Anzeige nein...Aber er hat mir schriftlich mitgeteilt in dem er diesen Vorfall nennt...zudem hab ich zeugen... Und er hatte, als er noch Schlüssel meiner Wohnung besaß, einfach diesen an makler gegeben...Makler hat dann Wohnung ohne mich und Vermieter besichtigt.. Vermieter meinte zum Makler, das ist schon ok so :)) Diesen Vorfall hat mir Vermieter auch schriftlich bestätigt!!
Was meint IHR dazu?
- Ber VM hat ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB. Demnach sind ihm Termine zu gewähren, an denen er Interessenten die Wohnung zeigt.
- Hier ist es ihm zumutbar, eure Beeinträchtigung durch Sammeltermine mit zwei Termine pro Woche, außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten und nicht an an Sonn- und Feiertagen, demnach aber auch Samstags und tagsüber in hellem Zustand zu vereinbaren.
- Seinen Terminvorschlag kann man rechtzeitig absagen, muss dann aber zeitnah (!) einen Ausweichtermin anbieten.
- Käme man dem nicht nach, kann er sein Recht natürlich auf eure Kosten durch Gerichtsbeschluss herbeiführen lassen. Ein teurer Spaß, wenn er das jedesmal machen sollte, wen ihr mal wieder ablehnt und in eine Woche oder länger vertröstet oder inakzeptable Bedingungen stellt :-O
- Bedeutet: Entweder habt ihr am 5. oder 6. tagsüber Zeit, damit man die Wohnung im Hellen sehen und beurteilen und evbtl. Schäden und Renovierungsfälligkeiten erkennen kann oder eben demnächst mit Gerichtsvollzieher nach kostenpflichtgem Gerichts-Beschluss. Eure Wahl :-O
- Denn selbstverständlich gehen euch Namen der Mietinteressenten nichts an. Die müssen sich weder vorstellen noch ihren Ausweis vorzeigen :-O
- Daher solltet ihr euren Terminplan durchforsten und ihm zwei Termine mit Zeifenster fix vorschlagen, etwa Mittwochs von 16.30 - 18.00 und Sonnanbends 10.00 - 11.30, an denen ihr Besichtigungen auch in Gruppen tatsächlich gewährt, aber unter Beaufsichtigung stattfinden lasst. Wäre man dann nicht da, kann euch der VM wie seine Interessenten zu Schadensersatz heranziehen.
- Persönliche oder berufliche Terminschwierigkeiten stehen dem gesetzl. Ansehungsrecht nicht entgegen. N. h. M. muss man eben jemanden mit Baufsichtigung beauftragen, wenn man selbst kurzfrisitg keine Zeit dafür hat.
G imager761
Aus diesem Grund sind Besichtigungen zum Zwecke der Neuvermietung verfrüht.
Hier ist der Grund Hausverkauf und da sind Besichtigungen zu dulden.