Verspätet Abgabe von Unterlagen hat das rechtliche Auswirkung auf dem ALG 1 Antrag?
Hallo Liebe Leute,
Und zwar konnte ich erst am 26.08.2016 meine Arbeitsbescheinigung abgegeben und mein Personalausweis,, weil der Arbeitgeber kann nur am Ende des Monats diese Arbeitsbescheinigung erstellen. Der Personalausweis hatte ich am 12.08.2016 vergessen bzw. hatte noch keine Ahnung das ich am 12.08.2016 die Kündigung erhalten habe.
Daher kam dann vor dem 26.08.2016 ein Versagungsbescheid an (ich hätte lieber ein Widerspruch einlegen müssen). Im Versagungsbescheid stande drin das ich mich nicht Persönlich Arbeitsuchend gemeldet habe obwohl es am 12.08.2016 persönlich gemacht habe und das sogar mit der Kündigung in der Hand.
Natürlich ohne Arbeitsbescheinigung und Personalausweis.
Jetzt hab ich das Problem das dir mir kein ALG 1 auszahlen werden, weil die erst mal überprüfen wollen wann die das ALG 1 auszahlen werden.
Aber das dauert mir viel zu lange, aber ne sperre müsste ich eigendlich nicht haben oder?
Lg.
1 Antwort
Es gibt einen Unterschied zwischen der Arbeitsuchendmeldung und der persönlichen Arbeitslosenmeldung.
Die Arbeitsuchendmeldung erfolgt vor einer 3 Monatsfrist vor Ende der Beschäftigung, oder wie in deinem innerhalb von drei Werktagen nach Kenntnis der Kündigung. Diese Meldung muss nicht persönlich erfolgen, das geht auch online, schriftlich oder telefonisch.
Du schreibst, dass du am 12.08.16 die Kündigung erhalten hast und dich am 12.08.16 arbeitsuchend gemeldet hast. Also von der Warte her, bekommst du wahrscheinlich keine Sperrezeit wegen versp. Arbeitsuchendmeldung. Und wenn wäre die Sperrzeit 7 Tage.
Ob andere Sperrzeiten eintreten kann ich dir nicht sagen. Eine genaue Auskunft kanst du sowieso nur von der Agentur für Arbeit erhalten, da die alle Unterlgaen vorliegen haben.
Die persönliche Arbeitslosendmeldung erfolgt innerhalb der 3-Monatsfrist vor Ende der Beschäftigung oder spätestens am 1. Tag der Arbeitslosgkeit.
Du warst zwar innerhalb der 3 Monate dort, jedoch konntest du dich nicht ausweisen und somit bist du "nur" arbeitsuchen und nicht arbeitslos gemeldet und hast keinen Aspruch auf Leistungen. Eine Sperrzeit kann dir durch eine fehlende Arbeitslosenmeldung nicht passieren.
Du wirst aber erst ab dem Datum Leistungen erhalten an dem du deinen Personalausweis vorgelegt hast, also ab dem 26.08.16.
Wenn du erst am 26.08.16 die Arbeitsbescheinigung eingereicht hast, konnte natürlich vorher nichts berechnet werden, da die Arbeitsbescheinigung mit der wichtigste Bestandteil der Berechnung ist.
In dem Versagungsbescheid steht drin, dass wenn du die Unterlagen nachreichst und mit Personalausweis vorgesprochen hast, geprüft wird, ob der Antrag doch bewilligt werden kann.
Diese Prüfung dauert im Normalfall nicht so lange und wird in i.d.R. bewilligt, da du ja beides umgehend nachgereicht hast.
Wenn Sperrzeiten eingetreten sind, bekommst du auf jeden Fall Bescheide darüber.
Also frag am Besten dort noch mal nach, weil wie gesagt, 5 Wochen einfach zu lange zum Prüfen sind. Oder meintest du in den Angaben jeweils den September?
hat sich geklärt ;), die haben auf die fehlende Unterlagen und des fehlenden Perso Ausweis gepocht.
Naja nach einer 3ten Drohung mit Anwalt haben die Eingesehen und haben das ganze Geld vom 12.8.2016 ausgezahlt ;).