Vermieter will aufeinmal Geld für Stellplatzfläche?
Folgendes Problem hat eine Bekannte.
Sie wohnt seit 2012 in einer Wohnung, wo sie einen Stellplatz hat zum parken des Autos. Der Platz taucht weder im Mietvertrag auf noch brauchte sie bisher dafür zahlen. In der Nebenkostenabrechnung von 2016 taucht dieser Stellplatz aufeinmal auf, ohne das Sie schriftlich dazu etwas erhalten hat.
Wie sieht das rechtlich aus ? Muss sie den Platz nun mitbezahlen oder nicht, da die auch niergendwo schriftlich vereinbart wurde ?
10 Antworten
Nein, wenn fuer den Stellplatz keine Miete vereinbart wurde, braucht sie dafuer auch nichts zu bezahlen. Der Vermieter kann ihr aber die Nutzung des Stellplatzes untersagen.
Nein, allerdings darf sie ihn dann zukünftig nicht mehr nutzen.
Hier liegt ein inhaltlicher Fehler in der Abrechnung vor. Den darfst du getrost selbst korrigieren. Zieh den Betrag von der Nachzahlung ab. Bei Guthaben erhöht sich dieses um den Betrag der berechneten Stellplatzmiete.
Stellplatzmiete hat nix mit Betriebskosten zu tun.
Du solltest schriftlich (Einwurfeinschreiben) gegen die Abrechnung Einspruch einlegen und diesen Sachverhalt mitteilen. Mehr nicht. Nicht, wie viel du zahlen würdest etc..
Der Vermieter müsste dir schon zumindest eine schriftliche Erklärung zukommen lassen, dass er künftig für den Stellplatz Miete fordert. Rückwirkend geht das nicht.
Der Platz taucht weder im Mietvertrag auf
Sie hat also rechtlich gar keinen Anspruch. Ihr Auto war faktisch nur geduldet.
noch brauchte sie bisher dafür zahlen.
Da brauchte jemand einfach kein Geld und hat daher die Nutzungsmöglichkeit über Jahre "verschenkt".
In der Nebenkostenabrechnung von 2016 taucht dieser Stellplatz aufeinmal auf,
Miete für Stellplatznutzung hat in der Nebenkostenabrechnung nichts verloren.
Die Freundin kann also diese Position aus der Abrechnung raus rechnen und evtl. Nachzahlung entsprechend kürzen oder aber vielleicht sogar Geld zurück fordern.
Falls sie die Nebenkostenabrechnung nach dem 31.12.2017 erhalten hat, entfällt jegliche Nachzahlung sowieso.
Rein rechtlich muss sie den Platz nur für zukünftige Nutzung bezahlen, wenn ihr das der Vermieter zuvor angekündigt hat. Dann ist es eben vorbei mit dem kostenlosen Parkplatz. Sie hätte dann immerhin noch die Entscheidung, ob sie den Platz noch weiter nutzen will oder ihr Auto woanders abstellt. Das hängt natürlich auch davon ab, wieviel pro Monat verlangt wird.
Um aber das Verhälntnis zum Vermieter nicht unnötig zu belasten, würde ich ihr dringend empfehlen, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und vielleicht auch eine Regelung für 2016 bis jetzt zu finden. Also dass man sich bereit findet, doch was nachträglich zu bezahlen, aber für die Zukunft dann einen eigenen Mietvertrag für Stellplatzmiete macht.
Wieviel verlangt der Vermieter pro Monat? Je nach Lage liegen die Preise zwischen 15 € und 25 € je Monat, aber wo es ganz eng ist, könnten auch höhere Preise üblich und gerechtfertigt sein. Wenn die Stellplatzmiete irgendwo in diesem Bereich liegt, würde ich dem Vermieter anbieten, dass er für die Vergangenheit ab 2016 rein aus Kulanz die Hälfte bekommt, also statt 15 € nur 7,50 € oder statt 25 € nur 12,50 €.
Geht er darauf nicht ein, kann man sich durchaus auch auf die Hinterfüße stellen und jegliche Zahlung ablehnen. Das muss die Freundin dann selbst wissen, wie weit sie es treiben will.
klar geht das. vor allem, wenn nichts schriftlich fixiert ist.
ein gewohnheitsrecht gibt es nicht.
er kann ihr die nutzungsberechtigung entziehen, wenn sie nicht dafür zahlen möchte
von rückwirkend steht da nix in meiner anwort.. also auch nichts hineininterpretieren..
In der Frage steht aber, dass die Stellplatzmiete fuer das Jahr 2016 eingefordert wird. Inzwischen haben wir das Jahr 2018, also geht es sehr wohl um eine rueckwirkende Forderung.
und in meiner antwort steht
er kann ihr die nutzungsberechtigung entziehen, wenn sie nicht dafür zahlen möchte
Dann lies bitte nochmal die Fragestellung. Es ging darum, dass die Kosten in der Abrechnung 2016 auftauchen, bzw. um die Frage, ob dies rechtens ist.
Deine Antwort lautete:
klar geht das. vor allem, wenn nichts schriftlich fixiert ist.
Das ist so falsch, bzw. wolltest Du vermutlich etwas anderes zum Ausdruck bringen.
Gewohnheitsrecht gibt es aber schon: https://www.juraforum.de/lexikon/gewohnheitsrecht
Es gibt ein Gewohnheitsrecht, aber nicht in Mietangelegenheiten. Was als Beispiel in dem Link angeführt wird, mit dem Wegerecht, hat einen ganz anderen Hintergrund. Wenn bspw. eine Generation ein Haus hinter sein von ihm selbst bewohntes baut z. B. für Tochter oder Sohn und es ist ganz selbstverständlich geregelt, dass die Zufahrt durch das Grundstück des Erbauers führt, könnte es schon in der nächsten Generation dazu kommen, dass z. B. der Erbe des vorderen Hauses dieses verkauft und der neue Eigentümer läßt die hinteren plötzlich nicht mehr durch fahren.
Hier würde das Gewohnheitsrecht greifen, wobei es natürlich sinnvoll ist, ein solches Wegerecht von Anfang an ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Das ist aber ganz was anderes als die dauerhafte Nutzung eines Stellplatzes.
Okay Danke.
Rückwirkend geht gar nichts.
Nach deiner Rechtsaufassung könnte die Seite Gutefrage.net dir also Rückwirkend eine Kostenrechnung schicken, nachdem man sich entschieden hat, die Nutzung der Seite mit monatlich 10 € zu berechnen?