Vermieter verweigert Schlüsselherausgabe
Guten Morgen ! Ich hoffe hier einige hilfreiche Tipps zu erhalten :-) Also es geht um folgendes: Mein Lebensgefährte und ich haben zum 01. August 2013 eine Wohnung gemietet. Der Vertrag wurde bereits im April unterschrieben. Aufgrund verschiedener Faktoren, deren Aufzählung hier den Rahmen sprengen würden, haben wir uns jedoch vor etwa einem Monat dazu entschieden, die Wohnung NICHT zu beziehen. Wir haben schriftlich per Einschreiben zum 31.10.13 gekündigt, was der gesetzlichen Frist entspricht. Telefonisch haben wir dem Vermieter mitgeteilt, dass wir selbstverständlich ab dem 01. August bis zum Ende der Kündigungsfrist die vereinbarte Miete zahlen werden bzw. bis ein Nachmieter gefunden wurde. Nun zu meiner eigentlichen Frage. Der Vermieter will sich selber um einen Nachmieter kümmern und ist nicht gewillt uns den Wohnungsschlüssel auszuhändigen, da wir ja gar nicht erst in die Wohnung einziehen. Müssen wir in Anbetracht dessen überhaupt Miete zahlen ? Kann ja eigentlich nicht sein. Klar verstehen wir, dass der Vermieter verärgert ist, aber wenn wir uns doch korrekt verhalten und den Mietzins zahlen, muß er uns doch auch Zugang zu den Mieträumen gewähren unabhängig dessen ob wir die Räume nutzen. Ich bedanke mich vorab für Eure Hilfe. Allen einen schönen sonnigen Tag :-) LG Pepper0307
10 Antworten
ja, ihr müsst Gelegenheit haben, selbst einen Nachmieter zu finden. Ihr habt die Wohnung für drei Monate und zahlt miete, deshalb bekommt ihr auch die Schlüssel, allerdings nicht vor mietbeginn. Händigt der Vermieter sie Euch nicht aus, dann müsst Ihr auch keine Miewte zahlen. Gelingt es dem Vermieter, einen zu finden, der frührer einzieht und miete zahlt, und er kassiert zusätzlich auch von euch, dann ist er dran.
Wenn, wie hier angeboten, die Miete für den Kündingungszeitraum gezahlt wird, braucht sich der Mieter auch gar nicht um die anschließende Vermietung zu kümmern.
wie hier angeboten, die Miete für den Kündingungszeitraum gezahlt wird,
Miete während der Kündigungsfrist zahlen bietet man nicht an, dazu ist man verpflichtet.
muß er uns doch auch Zugang zu den Mieträumen gewähren unabhängig dessen ob wir die Räume nutzen.
Völlig richtig. Keine Schlüssel - keine Miete.
Ihr könnt ihm ja anbieten das er einen Schlüssel zwecks Besichtigungen mit Mietinteressenten behalten darf.
Wenn der Vermieter den Wohnungsschlüssel nicht aushändigt, kommt das Mietverhältnis gar nicht zustande. Erst mit der Schlüsselübergabe ist der Vertrag rechtsgültig. Lasst ihn in seinem Glauben und überweist dann natürlich auch KEIN GELD
Wenn Deine Auffassung stimmen sollte, hätte Pepper doch gar nicht kündigen müssen.
Wenn ihr rechtmäßig Mieter der Wohnung seid (und auch nur kurze Zeit), so habe ihr natürlich Anspruch auf die Schlüssel (ab Mietbeginn). Wendet euch an den Mieterschutzbund.
Ja, ist mir klar. Es geht ja nicht um heute. Aber wenn ich das erste Mal Miete zahle, möchte ich auch Zugang sprich einen Schlüssel zur Wohnung haben und das wäre dann am 01. August
Am 1. August muss der Vermieter Dir die Wohnung zur Verfügung stellen.
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Sie können beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Schlüssel verlangen.
Die Miete kann aber auch um 100% gemindert werden, da er Ihnen die Wohnung nicht zur Verfügung stellt.
Oder was noch besser ist:
Das nicht rechtzeitige Gewähren des vertragsgemäßen Gebrauchs ist regelmäßig Grund für eine fristlose Kündigung, allerdings ist zuvor normalerweise eine Abmahnung erforderlich.
Diese könnten Sie jetzt aussprechen. Schadenersatz, etwa die Kosten der Beauftragung eines Maklers oder Einlagerung der Möbel könnten Sie grundsätzlich geltend mache
MfG
Johnny
Diese könnten Sie jetzt aussprechen. Schadenersatz, etwa die Kosten der Beauftragung eines Maklers oder Einlagerung der Möbel könnten Sie grundsätzlich geltend mache
Natürlich erst ab 1.8.2013
Quelle:
http://www.frag-einen-anwalt.de/gemietete-Wohnung-zu-Mietbeginn-nicht-bezugsfertig-__f111518.html
Nö, müssen sie nicht, es sei denn, es ist mietvertraglich vereinbart. Ein Mieter hat nicht automatisch das Recht einen Nachmieter zu stellen, zumal der Vermieter auch keinen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren muss.