Darf Vermieter Wohnungstüre aufbrechen lassen?

11 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Damit drohen darf er schon- nur hat das ganze keine rechtliche Bedeutung Die Drohung in die Tat umsetzen darf er auf keinen Fall. Damit macht ersich strafbar. Das gleiche gilt uebrigens auch,wenn er einfach das Schloss auswechselt. Die Kosten, die Dir dadurch entstehen-z.B. Uebernachtung im Hotel. Fahrten dorthin und zurueck usw. gehen dann auch zu seinen Lasten.

Der Vermieter kann und darf die Wohnung erst wieder nach Deinem fristgerechten Auszug neu vermieten.

surfenohneende  13.09.2013, 00:00

DH !

Wenn der Vermieter das trotzdem macht:

Hausfriedensbruch

Sachbeschädigung

Verletzung der Wohnung & Privaten Kernbereichs (GG)

usw.

Minnesoter 
Beitragsersteller
 12.09.2013, 18:51

vielen Dank an alle für die vielen sehr hilfreichen Antworten !

Da der Mieter aber aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten ( u.a. Rufbereitschaft ) nur selten die Möglichkeit hat, Wohnungen zu besichtigen und noch keine gefunden hat und daher noch 1 Monat länger in seiner Wohnung bleiben möchte - kann bzw. darf der Vermieter dann damit drohen, die Wohnungstür aufbrechen zu lassen und / oder das Schloss auszuwechseln ?

Der Vermieter darf weder das die Tür aufbrechen noch das Schloss tauschen.

Er muss dann eien Räumungsklage erheben.

Der Nochmieter muss jedoch mit hohen Kosten rechnen. Mietausfall, Lagerung der Möbel des Nachmieters sowie Unterkunftskosten.

MfG

Johnny

Eichbaum1963  10.09.2013, 00:18

So und nicht anders ist es! DH!

Aber mir stellt sich ob des Satzes vom Fragesteller

Da der Mieter aber aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten ( u.a. Rufbereitschaft ) nur selten die Möglichkeit hat, Wohnungen zu besichtigen und noch keine gefunden hat ...

die Frage: wer kündigt seine alte Wohnung, bevor er einen neuen Mietvertrag unterzeichnet hat??

vanillaxoxo  28.05.2018, 22:00
@Eichbaum1963

Er wurde gekündigt, nicht umgekehrt.

Eichbaum1963  29.05.2018, 21:04
@vanillaxoxo

Nö. Er (der Mieter) hat selber gekündigt.

vanillaxoxo  29.05.2018, 21:20
@Eichbaum1963

Wetten nicht? Aber das ist jetzt auch egal.

Eichbaum1963  30.05.2018, 22:05
@vanillaxoxo

Steht aber zumindest so in der Frage:

Mal angenommen, ein Mieter, der stets die Miete bezahlt hat ( und bereits gekündigt hat) ...
vanillaxoxo  30.05.2018, 22:07
@Eichbaum1963

Ja, ja. Der "Freund" ist immer er. Ich kenne die Probleme dieses Users, seit Jahren.

Eichbaum1963  30.05.2018, 22:09
@vanillaxoxo

Assoo, naa dann... ;) Aber was soll denn dann seine verschwurbelte Frage?

surfenohneende  13.09.2013, 00:03

DH !

Der Mieter muss raus zu dem Datum zu dem der Mietvertrag gekündigt wurde nicht vorher.

Das Aufbrechen der Wohnungstür wäre als Hausfriedensbruch strafbar. Das Auswechseln des Schlosses hindert den Mieter an der vertaglichen Nutzung der Wohung womit sich der Vermieter schadenersatzpflichtig macht.

bwhoch2  10.09.2013, 08:43

Themaverfehlung: Hier geht es nicht darum, dass der Vermieter vor Ende des Mietvertrags in die Wohnung will, sondern nach Ende des Mietvertrags, wenn der Mieter nicht ausgezogen ist.

werbon  10.09.2013, 09:34
@bwhoch2

Na ja ich habe es auch anders interpretiert.

erhält von seinem Vermieter mitgeteilt, zum 01. des Folgemonats auszuziehen<

In der Regel ist die Kü-frist am Ende des übernächsten Monats abgelaufen. Ich habe es so verstanden das der VM weil er einen Nachmieter hat die Wohnung früher zurück haben will? Oder habe es hier falsch verstanden?

Hier sollte der Fragende in der Tat den Inhalt des Kündigungsschreibens posten. Hier scheint es etwas Verwirrung zu geben?

kevin1905  10.09.2013, 12:02
@werbon

Ich habe es genau so verstanden wie werbon...

und daran ausgerichtet ist auch meine Antwort...

Wer ist denn so unklug und kündigt seine Wohnung obwohl er noch keine neue hat?

Der VM darf (leider) nicht die Tür aufbrechen.

Er kann den Mieter aber Zwangsräumen lassen, soll seit Mai 2013 relativ schnell gehen, und ihn schadersatzpflichtig machen.

Nein. Das wäre Einbruch und Hausfriedensbruch, wenn er es selbst macht und verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Er müsste also den langen Weg der Räumungsklage gehen. Hat er den Räumungstitel, kann ein Gerichtsvollzieher die Tür aufbrechen. Aber nicht der Vermieter selbst.

Da das aber alles im vorliegenden Fall teurer Quatsch wäre und auch zu lange dauert, sollte man lieber miteinander drüber reden.