Verliren Enkel den Erbanspr.an Ihren Grosseltern wenn sie Erbe des Vaters ausgeschlagen haben
Die Grosseltern haben ein 3-Familienhaus,sind beide schwerstpflegebedürftig. Die Pflege rund um die Uhr teilen sich meine Schwester und ich. Mein Bruder ist verstorben und hinterlässt zwei Kinder und einen Berg Schulden.Seine Kinder haben das Erbe ausgeschlagenn und beanspruchen aber ihr Recht auf das Erbe der Grosseltern. Das bedeutet aber für uns, das wir das Haus in dem wir mit unseren Familien und noch mit den Grosseltern leben verkaufen müssen. Wir haben im Laufe der Zeit auch viel Geld in unsere Wohnumgen gesteckt, was den Wert des Hauses erheblich gesteigert hat. In wie weit können sich die Grosseltern sich und uns testamentarisch absichern, dass der Anspruch der Enkel so gering wie möglich ausfällt,damit wir unser zu Hause erhalten können.Anzumerken ist, das die Eltern die Enkel praktisch grossgezogen haben,weil sich die eigenen Eltern nicht gekümmert haben.
5 Antworten
Wenn der Vater vor den Großeltern verstirbt, so erbt nicht der Vater vom Großvater und die Enkel dann vom Vater, sondern die Enkel erben das Vermögen direkt vom Großvater.
Die Enkel können also, wenn der Großvater erst nach dem Vater stirbt, das Erbe erneut ausschlagen oder eben annehmen, da es sich nicht mehr um vom Vater geerbtes Vermögen, sondern eben direkt vom Großvater geerbtes Vermögen handelt.
Sofern die "Zieheltern" denn überhaupt den Anspruch "ihrer" Enkel, der von ihrem verstorbenen Vater auf sie überging, ausschliessen wollen - oder ist da eher euer Wunsch Vater des Gedankens?
Tatsächlich müsstet ihr euch zwar nicht mehr mit dem Bruder, aber seinen Rechtsnachfolgern das Erbe teilen, wenn Mutter oder Vater diese gewollte Ungleichbehandlung nicht mitmachen.
Selbst wenn ihr sie dazu drängt, einen Mindestanspruch in Geld hätten die Enkel trotzdem, was euer Verbleiben im Haus eben unwahrscheinlich werden liesse, könnte man selbst diese hälftigen Summen nicht aufbringen.
G imager761
Verliren Enkel den Erbanspr.an Ihren Grosseltern wenn sie Erbe des Vaters ausgeschlagen haben
Nein, jeder Erbfall ist separat zu betrachten. Das gilt auch für die Erbfälle der Großeltern.
Das bedeutet aber für uns, das wir das Haus in dem wir mit unseren Familien und noch mit den Grosseltern leben verkaufen müssen.
Das bedeutet es keineswegs. Mit einer Erbschaft geht das Erbe auf die Erben über. Die Erben werden dann als Gesamthand Rechtsnachfolger.
In wie weit können sich die Grosseltern sich und uns testamentarisch absichern, dass der Anspruch der Enkel so gering wie möglich ausfällt,damit wir unser zu Hause erhalten können.
Das Haus erhalten und der Anspruch der Enkel sind zwei Paar Schuhe. Man muß hier den Umfang und die Art des Anspruchs unterscheiden.
Zunächstmal schein es sich ja um 3 Wohnungen in einen Haus zu handeln, so das man jeden Kind eine Wohnung vererben kann. Hier ist natürlich zu beachten, das es sich wie gesagt um 2 Erbfälle handelt. Auch ist zu beachten, das die Vermögen der Großeltern getrennt zu betrachten sind.
Beim 1. Erbfall wäre die gesetzliche Erbquote (25% Erbe + 25% Zugewinnausgleich ) für den Ehegatten und jeweils 1/6 pro Kind. Der Erbteil des Verstorben kommt dessen Kindern zu gleichen Teilen zugute, also jeweils 1/12.
Beim 2. Erbfall würden dann die Kinder zu gleichen Teilen erben. Auch hier erben anstelle des Verstorbenen dessen Kinder.
Sollten die Kinder oder Enkel enterbt werden ( oder zuwenig bekommen) dann steht diesen ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Der Pflichtteil ist hierbei ein reiner Geldanspruch.
Das bedeutet es keineswegs.
Tatsächlich? Familienclub befürchtet zurecht, dass die Enkel ihren 1/3 Miteigentumsanteil eher verkaufen denn nutzen möchten. Könnte er sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, also 33% des Verkehrswertes auf den Tisch legen, dürften sie Teilungsversteigerung beantragen. Könnte er auch da nicht mithalten, wäre das hübsch renovierte Haus fremdverkauft :-(
Da würde ich mal lieber einen Anwalt fragen. Eigentlich würde ja der verstorbene Bruder erben. Da er viele Schulden hinterlassen hat, könnte es sein, dass das Geld aus der Erbschaft an die Gläubiger geht. Damit wäre euch nicht geholfen.
Kann von den Großeltern noch ein Testament - vor einem Notar - aufgesetzt werden? Da könnte man dann ja reinschreiben, dass die Aufwendungen die ihr gemacht habt, angerechnet werden und nicht in die Erbmasse fließen.
Ein Rechtsanwalt sollte Euch beraten können, dahin das das Gebäude einen/zwei neue Eigentümer erhält ( Eigentumsgemeinschaft Familienclub). Im Falle des Ablebens beider Elternteile stehen als Erbsache nur Habseligkeiten und Geld zur Debatte.
Nach der Beratung kommt der Anwalt als Notar wieder in die Kanzlei und beglaubigt den Vertrag. . . . den die Eltern mit unterzeichnen, logisch.