Kann man auch ein Wohnrecht erben?
und wenn ja, welcher Wert wird da angesetzt?
Beispiel: Eltern vererben Haus an Sohn, Tochter erhält aber lebenslanges Wohnrecht. Kann sie trotzdem noch den "Pflichteíl" beanspruchen?
6 Antworten
Das Wohnrecht erlischt mit dem Tod oder Widerruf des Begünstigten.
Die Tochter kann völlig unabhängig davon einen Pflichtteilsergänzungaanspruch gegen den Erben durchsetzen, wobei der Wohnwert natürlich von dem Hauswert abzuziehen ist.
Desgleichen kann sie gegen eine angemessene Zahlung das Wohnrecht aufgeben.
HTH
G imager761
...
Eine Wohnrecht kann jedermann zugedacht werden und ist insoweit zunächst einmal losgelöst vom Erbe. Nimmt das Wohnrecht eines begünstigten Miterben allerdings erheblichen Einfluß auf den Wert des gemeinsam ererbten Hauses, so können dem nicht Wohnberechtigten Erbergänzungsansprüche erwachsen, die sich über ein Gutachten feststellen lassen. ein Wohnrehct wird grundsätzlich einer oder mehreren Personden als persönlich bedingtess Recht, löschbar mit Todesnachweis eingeräumt. Selbstverständlich kann man ein solches Recht auch verblich ausgestalten, dies bedarf aber besonderer Vereinbarung und macht wenig Sinn für einen künftigen Eigentümer. Da überträgt man besser gleich das Haus selber ohne Wohnrecht an den, dem man es zugedacht hat.
Eine Schenkung zu machen, mit einem "lebenslangen Wohnrecht" zu verknüpfen ist das Optimalste, zwar vertraglich festgehalten, mit einem Eintrag im Grundbuchamt: Wenn ein Grundbuch belastet worden ist, mit einem Wohnrecht, dann ist das mit dem Grundstück fest verbunden. Auch mit Verkauf bleibt das Wohnrecht haften an dem Haus, das Wohnrecht bleibt auf die Dauer.
Oder: statt auf "lebenslanges Wohnrecht" auf "lebenslanges Nießbrauchrecht" zu setzen: "Der Vorteil an dem Nießbrauchrecht ist, ich darf mich entscheiden: Wenn ich nicht mehr in der Lage bin dort zu wohnen, dann kann ich das vermieten. Und die Einnahmen, den Nießbrauch, den kann ich bestimmen. Dass heißt, ich kann den Mietzins, der dort erwirtschaftet wird, zum Beispiel für mein Pflegeheim verwenden." Regeln Sie im Schenkungsvertrag aber auch, wer die Kosten für Instandhaltungsarbeiten oder Mietnebenkosten zu tragen hat. Und lassen Sie auch das per Notar im Grundbuchamt eintragen. Eine weitere lohnenswerte Absicherung ist das Rückforderungsrecht.
Ja, meiner Meinung kann ein Pflichtteil beansprucht werden, aber es ist zu bedenken, dass ein Pflichtteil immer eine Geldforderung ist.
Wenn der Tochter das Wohnrecht testamentarisch zugewendet worden ist, kann sie dann ihren Pflichtteil fordern,wenn der kapitalisierte Wert des Wohnrechts geringer ist als der Wert der Hälfte ihres gesetzlichedn Erbteils. Dann kann sie die Wertdifferenz verlangen
Ja sicher, mit dem lebenslangen Wohnrecht erwirbt sich ja keinen Anteil am Haus. Daher hat sie Anspruch auf den Pflichtteil.
In solchem Falle einen Erbergänzungsanspruch - der geht über Pflichtteilsansprüche hinaus!