Verkäufer hat kauf abgebrochen, weil preis war zu niedrig. Was jetzt ?

7 Antworten

Wende Dich mal direkt an eBay. Wenn die Sache so abgelaufen ist, wie Du hier geschildert hast, dann ist er zur Herausgabe des Artikels zum Sofortkaufpreis verpflichtet - es sei denn, dass für jeden ersichtlich war, dass der angegebene Preis nur falsch gewesen sein kann. Das würde ich jetzt hier aber nicht so erkennen.

Jetzt kommt es letztendlich auf deine Geduld an und auf die Entscheidung des Richters... 

So ist die Realität. Gib ihn eine Frist zur Sendung des Produktes (14Tage). Wenn er es nicht macht, schaltest du einen Anwalt ein.

Deine Entscheidung ob du es so machst oder nicht. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht doch noch für 150€ an dein Artikel zu kommen.

Die rechtliche Lage ist eindeutig und unmissverständlich! eBay-Rechtsprtal

Rechtliche Informationen für private Verkäufer:

Bin ich an mein Angebot gebunden, auch wenn der Höchstpreis viel zu niedrig ist?

Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel an den Käufer zu übergeben.

Dies gilt auch, wenn sie mit dem Höchstgebot nicht zufrieden sind oder Sie zwischenzeitlich den Verkauf des Gegenstandes bereuen.

Vertragsschluss über den eBay-Marktplatz

Über den eBay-Marktplatz werden rechtsverbindliche Verträge über die dort angeboten Waren oder Dienstleistungen geschlossen. Nach den allgemeinen Regeln der §§ 145ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. Dies gilt auch für Verträge, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden.

Wie der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist in den § 6 der eBay-AGB festgelegt.  

Wer als Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab.

Wenn ein Käufer bei einer Online-Auktion ein Gebot für einen Artikel abgibt, erklärt er damit die Annahme des Angebots unter der Bedingung, dass er im Zeitpunkt des Endes der Auktion Höchstbietender ist. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion kommt zwischen Verkäufer und Höchstbietendem ein Vertrag zustande. Bei Sofort-Kaufen-Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn der Käufer die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" anklickt und den Vorgang anschließend bestätigt.

Sowohl Käufer als auch Verkäufer sind an den Vertrag gebunden. Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer die Ware im vereinbarten Zustand zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Ware abzunehmen.

Leider kannst Du das nur zivilrechtlich durchsetzen. Wenn Du Dir das zutraust, bekommst Du recht. Aber leider machen das wenige, und so können diese Verkäufer weiter ihn Unwesen treiben.Ebay hilft Dir nicht, die stellen nur die Plattform. Der Vertrag existiert nur zwischen Käufer und Verkäufer.

Wenn der Verkäufer sich auf §119 BGB berufen hat, kannst Du nichts machen:


§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html

Im anderen Fall hast Du die Chance den Kaufvertrag zivilrechtlich durchzusetzen:


§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 

https://dejure.org/gesetze/BGB/433.html


Das braucht viel Zeit und Nerven. Für alle anfallenden Kosten musst Du in Vorlage treten. Ob sich das für Dich lohnt, kann ich nicht beurteilen.

In jedem Fall könntest Du eine im Text sachlich korrekte negative Bewertung abgeben. Ich gehe davon aus, dass Du den Kaufabbruch nicht bestätigt hast.

Verlinke doch bitte den Artikel.

heurekaforyou  04.10.2017, 13:09

§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtum hätte vom Verkäufer unverzüglich geltend gemacht werden müssen.

Der Hinweis, dass der Preis zu gering sei, reicht nicht aus.

Den Artikel einfach wieder auf eBay einzustellen ist natürlich auch nicht Rechtens.

Auch wenn der § 119 BGB Anwendung findet, schließt dies die Schadenersatzansprüche des Käufers nicht automatisch aus.

§ 280 BGB Schadenersatz wegen Pflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

heurekaforyou  04.10.2017, 13:16
@heurekaforyou

§ 122 BGB Schadenersatzpflicht des Anfechtenden

1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

haikoko  04.10.2017, 13:20
@heurekaforyou

Leider kommt vom Fragesteller keine Antwort bzw. auch nicht die Artikelnummer.

Ich kann mit den mageren Angaben weder prüfen, wie der Verkäufer einzuschätzen ist, nach aus der Angabe in in der Frage dem Verkäufer sei der Preis zu niedrig ersehen, wie der Widerspruch noch begründet wurde. Es könnte, theoretisch, durchaus der Irrtum mit der Ergänzung "Preis" erklärt worden sein.

heurekaforyou  04.10.2017, 14:04
@haikoko Ich stimme dir vollkommen zu. Die Angaben des Käufers sind recht mager. Eine Artikelnummer, um sich die Sache einmal ansehen zu können wäre sicher hilfreich. Man kann aufgrund der Informationen sich auch § 119 nicht pauschal ausschließen.

Was allerdings unstrittig sein sollte, ist die Tatsache, dass der Verkäufer den Kaufvertrag nicht einseitig aufheben kann.

Und solange der Käufer keinen Aufhebungsvertrag mit dem Verkäufer schließt, oder die Anfechtbarkeit durch ein Gericht bestätigt wurde, ist der Verkäufer an den Vertrag gebunden und zur Erfüllung verpflichtet.

Zudem greift hier das sog. Abstraktionsprinzip

Der Vorteil des Abstraktionsprinzips liegt in der Tatsache, dass die Fehler bei Verfügungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft getrennt bewertet werden können. So ist der relativ einfache verfügende (dingliche) Vertrag ohne Rücksicht auf den möglicherweise komplizierten verpflichtenden (schuldrechtlichen) Vertrag wirksam.

Eine ausführliche Beschreibung, sowie ein verständliches Beispiel findest du hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip

Meine persönliche Meinung ist:

Warum es immer wieder zu solchen oder ähnlichen Fällen kommt, liegt sicher nicht zuletzt an der Blauäugigkeit der Käufer und Verkäufer, ich sich überhaupt keine Gedanken darüber machen, auf was sie sich da überhaupt einlassen.

Dabei bietet eBay unter anderem, sowohl für private, als auch gewerbliche Nutzer ein sehr umfangreiches und leicht verständliches Rechtsportal an.

Aber nicht nur das. Zahlreiche Informationen und Anleitungen für private Käufer und Verkäufer, würden viele eBay-Fragen hier überflüssig machen. Wenn, ja wenn sich mal jemand damit vor einem Handel auf eBay beschäftigen würde.

Die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag beschränken sich natürlich nicht nur auf den Handel im Internet sondern sind allgemein gültig.

haikoko  04.10.2017, 14:16
@heurekaforyou

Suche bei vielen Fragen mal die Angabe "bei google habe ich nichts gefunden".

Die einseitige Aufhebung des Kaufvertrags bietet leider die ebay-Saftwarespielerei und ebay setzt sich damit über das Recht / das BGB hinweg. Die Kunden glauben ebay.

Ich bin aktuell wirklich der einzige mir bekannte ebay-Kunde, der damals bei der Anmeldung die AGB ausgedruckt hat - und das mit einem alten, defekten Drucker, bei dem ich jede Seite einzeln drucken musste. Und mir war und ist klar, dass mein Nutzungsvertrag mit ebay nur ebay und mich, und nicht den Handel bzw. meine Kaufverträge als Käufer und Verkäufer betrifft.