Vergleich anbieten?

10 Antworten

Ergänzend zu @decordoba und @Unterfranke61:

Bei Handelsgeschäften gilt als Verzugszins 8% über Basiszins. Beim Zinsrechner (https://www.basiszinssatz.de/zinsrechner/index.php) komme ich auf etwa Mitte 12700€. Selbst wenn man noch eine Titulierung und einen GV-Einsatz hinzurechnet, kommt man nur schwer auf 15500€. Da könnte also noch ein Haufen frei erfundener Unfug dabei sein (Kontoführungsgebühren und so Quatsch).

Davon abgesehen verjähren nicht titulierte Zinsen bzw. diejenigen, die aus Sicht des Titels zukünftig sind, ganz normal. Wenn der Titel also aus 2004 stammt und nicht ständig ein GV da war bzw. es ständig Vollstreckungshandlungen gab, sind die Zinsen zwischen 2004 und 31.12.2015 verjährt. Wenn man noch etwas wartet, dann sind die bis 31.12.2016 verjährt.

Angesichts dessen sind die Vergleichsverhandlungen doch sehr einfach für dich. Nach dem Motto "Zinsen sind größtenteils verjährt, ich biete 6000€ an. Wenn ihr alles wollt, sehen wir uns vor Gericht wieder, wenn ich auf negative Feststellung hinsichtlich verjährter Zinsen klage."

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
moritz3108 
Beitragsersteller
 27.11.2018, 18:56

Hallo, soweit ich weiß war zuletzt 2014 ein Gerichtsvollzieher bei meiner Mutter und das auch nur 2 Minuten wenn überhaupt meine Mutter war schwer krank, dazu hin habe ich das erbe noch nicht angenommen lassen diese sich auch nicht darauf ein, dann bekommen sie eben nichts und ich ******* dann darauf meine mutter sagte immer nimm das erbe nicht an wegen der Schulden dabei ist es ja nicht mal viel gibt schlimmeres. Ich dachte ich biete ihnen nun 3500€ an ist das zu wenig oder ist das noch okay? Hab natürlich auch dazu geschrieben das kein Erbe bisher angenommen wurde und falls keine Einigung zu stande kommt sehe ich weiteren Kontakt ab und schlage das erbe aus hab es jedoch nur vorgefertigt

mepeisen  28.11.2018, 05:35
@moritz3108

Wenn du 3500€ OK findest, dann bietet es ihnen an.

Das mit dem Erbe würde ich ganz weglassen. Was du da machst (oder nicht machst) würde ich denen nicht erzählen.

Ich würde den Wink mit Zinsverjährung u.ä. ruhig mal in einem Nebensatz fallen lassen.

Ganz ehrlich? 500 €, wenn überhaupt. Der kann sich freuen, wenn er hier auch nur einen Cent sieht.

Emalia80  27.11.2018, 11:49

Wenn die Schulden tituliert sind, erbt man die komplett das braucht man keinen Vergleich machen.

Wettrusse  27.11.2018, 11:50
@Emalia80

Naja - dann schlägt man das Erbe aus und der Gläubiger geht leer aus. Wenn ihm das lieber ist...

moritz3108 
Beitragsersteller
 27.11.2018, 12:06
@Emalia80

Noch nicht angenommen daher kann ich auch verhandeln

moritz3108 
Beitragsersteller
 27.11.2018, 12:10
@moritz3108

Dann habe ich jedoch auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil von Oma und Opa der weit aus höher liegt den hat meine Mutter damals ausgeschlagen kann jedoch noch bis Ende dieses Jahres geltend gemacht werden.

peterobm  27.11.2018, 13:19
@moritz3108

klar hast du angenommen, wenn du es nicht per Nachlassgericht oder Notar ausschließt, dazu hast nur 6 Wochen Zeit; danach hast es automatisch angenommen

moritz3108 
Beitragsersteller
 27.11.2018, 13:24
@peterobm

Todesfall 10.11.18 also have ich es noch nicht angenommen

peterobm  27.11.2018, 13:26
@moritz3108

es gibt da nix anzunehmen - Verstreicht die Frist; ganz automatisch. Innerhalb der 6 Wochen kannst das Erbe ablehnen.

moritz3108 
Beitragsersteller
 27.11.2018, 14:02
@peterobm

Das weiß ich ein Termin zum 12.12 steht schon fest, ergibt sich nichts mit dem Gläubiger, wird abgelehnt.

Ausgehend von deinem Kommentar:

Die Schulden sind natürlich höher aber mit geschick durch die Annahme könnte ich dadurch mehr Erben was der Gläubiger nicht weiß und damit wäre die Forderung nicht mal 1% zu dem was ich Erben könnte

Dir ist aber schon klar, dass wenn du ihm einen Vergleich anbietest mit

"Da ist eh nichts zu holen, nehmt den Betrag XYZ und dann wars das, andernfalls bekommst du eh nichts"

und es sich später rausstellt, dass aus dem Erbe eine erhebliche Summe entsteht, du dich zum einen Strafbar machst (du weißt ja scheinbar bereits, dass dort Geld zu holen ist und verschweigst das) und zum anderen der Vergleich dann auch nachträglich angefochten werden kann?

Hier mal ein Auszug aus §263 StGB:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
mepeisen  27.11.2018, 14:35

Zum Tatbestandsmerkmal des Betruges gehört eine Täuschungshandlung. Natürlich sollte man bei etwaigen Formulierungen schon etwas vorsichtig sein. Klar zu lügen sollte natürlich tabu sein. Aber alleine ein Vergleichsangebot (neutral formuliert) führt noch lange nicht dazu, dass Betrug vorliegt.

Eismensch  27.11.2018, 14:39
@mepeisen

Das ist richtig, ich bezog mich hier auch auf den Teil

aber mit geschick durch die Annahme könnte ich dadurch mehr Erben was der Gläubiger nicht weiß

Wir würde könnte man in Zweifel schon recht schnell im bereich Betrug sein. Ist aber natürlich von Einzelfall abhängig und nur als Warnung gedacht, nichts potentiell unbedachtes zu machen.

mepeisen  27.11.2018, 14:46
@Eismensch

Man muss den Gläubiger nicht freiwillig das eigene Vermögen mitteilen. Das zu verschweigen ist kein Betrug. Wie gesagt: Aktiv zu lügen, da begibt man sich in die Grauzone (oder darüber hinaus).

moritz3108 
Beitragsersteller
 27.11.2018, 18:58
@mepeisen

Der Gläubiger fragte danach nicht also werde ich es wohl nicht von selbst erzählen bin ich auch nicht zu gezwungen. Er will ja was nicht ich direkt von ihm außer meine ruhe nach Annahme des Erbes

moritz3108 
Beitragsersteller
 27.11.2018, 14:16

Hallo, ich erkläre es mal, meine Oma und mein Opa starben wir schätzen das Vermögen einfach mal auf 1.000€ meine Mutter lehnt das Erbe ab (Testament Erbverzicht) bekam jedoch Sozialhilfe also hätte Sie es annehmen müssen. Mutter Stirbt hinterlässt daher Schulden wir machen einen Vergleich mit dem Gläubiger.

Erbe ist immer noch keins da wir Klagen daher, gegen den Erben auf Pflichtteil erst dann könnte ein Vermögen entstehen was aber immer noch nicht sicher ist daher ist dies keine Absicht es ist nur eine Vermutung.

moritz3108 
Beitragsersteller
 27.11.2018, 14:17
@moritz3108

Dazu kommt natürlich noch eine Rückzahlung an den Sozialhilfeträger / Krankenkosten ect Schätzungsweise 150.000€.

Es kommt ganz darauf an, wie der Glaeubiger deine Zahlungskraft einschaetzt. Geht er davon aus, dass du genug Geld hast, wird er wohl keinen Grund sehen, sich ueberhaupt auf einen Vergleich einzulassen.

Unterfranke61  27.11.2018, 11:52

Wobei er das Erbe ja nicht annehmen muss. Und dann geht er völlig leer aus.

moritz3108 
Beitragsersteller
 27.11.2018, 12:02
@Unterfranke61

So sieht es aus

Unterfranke61  28.11.2018, 16:37
@DerCaveman

Dies weiß doch der Gläubiger überhaupt nicht!

Nur so eine Idee:

Die Schulden betrugen im Jahr 2004 ----- 5.500 Euro.

Du könntest dem Gläubiger diese 5.500 Euro als Tilgung anbieten, worauf er auf den Rest der Schulden, die in Form von Verzugszinsen angefallen sind, verzichtet.

Das wäre für dich vorteilhaft, wenn das Erbe zumindest mehr als 5.500 Euro wert ist.