Vereinsgründung mit festem Vorstand (Ohne Vorstandswahlen)

5 Antworten

Schöne Selbstentmündigung ....., Ermächtigungsgesetz läßt grüßen!!!

Gehen dürfte das, mit den Einschränkungen der Abwählbarkeit aus wichtigem Grund (und das kann vieles sein!!).

Ohne Mitgliederversammlung wird der Vorstand aber auch nie entlastet, er haftet dann also immer mit seinem Privatvermögen für die Fehler bei der Vereinsführung, für die es ja im Prinzip dann auchkeine Vorgaben der MV gibt.

Wenn die Bestimmung zur Vereinsauflösung des BGB abänderbar ist (sind nicht alle §, die dass Vereinsleben dort regeln!!), dann kann man das Recht zur Vereinsauflösung auch dem Vorstand übertragen. Bei einem gemeinnützigen Verein reduziert sich diese Befugnis dahingehend, dass das Vereinsvermögen nachweislich gemeinnützig bleben muß, dass heißt, der Vorstand kann es dann nicht für sich privat vereinnahmen, sondern muß eine gemeinnützige Verwendung finden für alles Vereinsvermögen.

Für die Vereinsgründung gibt es zwei Möglichkeiten:

Vereinsgründung als eingetragener Verein:

Die wichtigsten Voraussetzungen zunächst im Überblick:

  • Finden Sie insgesamt mindestens 7 Mitglieder.

  • Formulieren Sie eine Vereinssatzung.

  • Halten Sie eine Gründerversammlung ab - mindestens zu siebt.

  • In diesem Rahmen verabschieden Sie die Satzung, führen die ersten Wahlen durch und protokollieren die Sitzung.

  • Melden Sie Ihren Verein zur Eintragung beim Vereinsregister an.

 

Vereinsgründung als Nicht-e.V.:

Zu den Punkten, die in der Satzung des "nicht e.V." geregelt werden sollten, gehören insbesondere ...

  • Name und Zweck des Vereins,

  • Voraussetzungen für den Vereins-Eintritt, -Austritt sowie eventuelle Ausschlüsse,

  • Höhe und Verwendung von Mitgliedsbeiträgen,

  • Aufgabenverteilung, Beschlussfassung und Vertretungsberechtigung sowie

  • Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Um deine Frage zu beantworten, es ist möglich bestimmte Mitglieder als permanent entscheidungsbefugt einzusetzen wenn ihr auf eine Eintragung verzichtet. Solltet ihr denn Schritt der eintragung wagen, müßte sich der Vorstand meiner Meinung nach zumindestens in regelmäßigen Intervallenbestätigen lassen. Das heißt ihr müßtet denn Vorstand auf Zeit (z.B.: 4 Jahre) wählen.

 

LG

Maynard.

Baris1990 
Beitragsersteller
 11.04.2011, 17:40

Wäre natürlich auch eine Möglichkeit. Aber mir geht es darum, dass der eingetragende Vorstand, auch die Befugniss dazu haben sollte, denn Verein komplett aufzulösen, wenn er es für richtig halten sollte. Sozaugen eine absolute Kontrolle. Das muss doch irgendwie funktionieren können, wenn alle Gründungsmitglieder damit einverstanden sind oder? Oder funktioniert sowas bei einem "e. V." nicht?

Maynard197666  11.04.2011, 19:20
@Baris1990

Nein um eine Verein auflösen zu können bedarf es die 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Diesbezüglich müßte der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und da ausführlich darlegen warum der Verein nicht fortgeführt werden kann. Danach würde es eine einfache Abstimmung geben (Wer ist dafür, dagegen, enthält sich. 

Der Vorstand vertritt ja im Sinne der Mitglieder die Interessen des Vereins. Wenn ihr als Vorstand die Entwicklung allerdings nicht tragen wollt, habt ihr nicht das Recht einfach zu sagen der Verein ist Geschichte, denn das ist eurer persönlicher Standpunkt und nicht der aller Mitglieder.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, bleibt euch dann immer noch die Möglichkeit alle Ämter nieder zulegen und auf eigenen Wunsch aus dem Verein auszuscheiden.

irdenart  27.07.2011, 09:28
@Maynard197666

Wenn diese Bestimmung des BGB abänderbar ist (sind nicht alle §, die dass Vereinsleben dort regeln!!), dann kann man das Recht zur Vereinsauflösung auch dem Vorstand übertragen. Bei einem gemeinnützigen Verein reduziert sich diese Befugnis dahingehend, dass das Vereinsvermögen nachweislich gemeinnützig bleben muß, dass heißt, der Vorstand kann es dann nciht für sich privat vereinnahmen, sondern muß eine gemeinnützige Verwendung finden für alles Vereinsvermögen.

bleibt euch überlassen,hauptsache ihr habt einen 1.vors.,einen 2. vors.,einen schriftführer und einen kassierer

JotEs  17.06.2011, 06:39

Diese Ämter sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie haben sich im Laufe der Zeit als sinnvoll ergeben, wobei auch die Amtsbezeichnungen rein willkürlich sind und auch sein dürfen. Insbesondere ist es nicht ohne Weiteres so, dass der Inhaber eines Amtes mit der Bezeichnung "Kassierer" zu kassieren hätte oder der Inhaber des Amtes mit der Bezeichung "Schriftführer" die Schriften zu führen hätte. Die Aufgaben der Amtsinhaber müssen sich aus der Satzung oder aus einem vom Vorstand beschlossenen Aufgabenverteilungsplan ergeben. Liegt beides nicht vor, dann ist jedes Vorstandsmitglied gleichermassen für alle erforderlichen Tätigkeiten zuständig und verantwortlich.

Aus gesetzlicher Sicht genügt es, wenn der Vorstand aus einer einzigen Person besteht.

irdenart  24.10.2012, 19:54
@JotEs

So ist es!!

Ein eingetragener Verein gehört niemandem., so wie auch ein Mensch niemandem gehört. Ein eingetragener Verein ist eine selbstständige juristische Person. Er hat aber, da er nicht selber handeln kann, einen gesetzlichen Vertreter, nämlich den Vorstand. Dieser aber vertritt den Verein lediglich, besitzt ihn jedoch nicht.

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Zur Amtsdauer des Vorstandes gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, ebenso ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vorstand regelmäßig neu bestellt bzw. bestätigt werden muss. Wenn auch die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung zur Amtsdauer enthält, dann ist der Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt, könnte also sein ganzes Leben lang im Amt bleiben. Dennoch ist er vor einer Abwahl niemals sicher, denn (aus dem BGB):

§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) ...

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Diese Vorschrift kann nicht durch eine anderslautende Satzungsbestimmung ersetzt werden, eine solche wäre unwirksam.

Die maximal mögliche Vorbeugung gegen Amtsverlust besteht also darin

1) keine bestimmte Amtszeit in der Satzung vorzuschreiben

2) die Widerruflichkeit der Bestellung des Vorstandes durch Satzungsvorschrift auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beschränken und es dann in der Amtszeit nicht zum Vorliegen eines wichtigen Grundes kommen zu lassen.

irdenart  28.05.2012, 17:42

3) Stimmrecht nur für die Gründungsmitglieder = ordentlichen Mitglieder. Alle weiteren neu hinzukommenden Mitglieder sind dann z. B. Fördermitglieder ohne Stimmberechtigung. Dazu kann man Bestimmungen einfügen, dass der Vorstand durch Beschluss einzelne Fördermitglieder zu Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht machen kann. Wenn die ersten 7 Mitglieder nahe Verwandte und Freunde sind, kann auch nicht viel passieren, außerdem können die nach und nach auch austreten ....., oder ausgeschlossen werden ....!!! Die Zahl der gesamten Mitglieder darf nur nicht unter 4 sinken, dann wird es von Amts wegen kritisch!

marko948|vor einer Minute

wahlen zum vorstand wenn ein mitglied gefällt worden ist von der versammlung muss anschließent gefragt werden nehmen sie die wahl an????