Darf Hartz IV Bezieher geschäftsführender Vorstand eines vermögenden eingetragenen Vereins sein?
Darf ein Hartz IV Bezieher bzw. jemand der Grundsicherung Sozialhilfe) bekommt ein (bzw. der einzige) geschäftsführender Vorstand eines nicht gemeinnützigen Vereins e. V. sein, solange er nicht mehr als die erlaubten 500 Euro Aufwandsentschädigung im Jahr dafür bekommt? Der Verein ist unter anderem Eigentümer eines Grundstückes mit einem kleinen Wohnhaus, in dem auch eine Wohnung zu ortsüblichen Konditionen vermietet wird an ein anderes Vereinsmitglied, dass ebenfalls Hartz IV Bezieher ist.
2 Antworten
Er darf klar geschäftsführender Vorstand des Vereins werden... sofern er dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung steht (oder aber aus den Bezügen durch den Verein seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten kann).
Die von Dir angesprochenen 500,00/720,00 € sind für NICHT-gemeinnützige Vereine jedoch bedeutungslos... § 3 Nr. 26 a EStG greift bei nicht-gemeinnützigen Vereinen nicht.
Wieso nicht solang du nur die 500 Euro im Jahr bekommst ! Aber du musst das beim Arbeitsamt angeben das du die 500 Euro im Jahr bekommst!