Details zur Vereinsgründung?

3 Antworten

Hallo,

Du musst nicht volljährig sein um einen Verein gründen zu können. Allerdings brauchst du dann eine EV von deinen Erziehungsberechtigten.

In der Regel dauert die Vereinsgründung 3-4 Monate. (Kommt drauf an wie schnell die Behörden sind.)

Wie oben schon gesagt brauchst du keine Volljährige Person in deinem Verein, solange du eine EV von deinen Erziehungsberechtigten hast.

Bei der Vereinsgründung musst du nur die Stadt in der Satzung angeben. (Auf keinen Fall eine genaue Adresse)

Ob und wie hoch die Mitgliederbeiträge sind, legt die Mitgliederversammlung fest.

Wie oft ihr eine Mitgliederversammlung ist, legt ihr in der Satzung fest.

Es kommt immer auf den Anwalt an. Meistens ist es aber relativ teuer (400-500€)

Natureblue14  03.01.2017, 13:50
Mustersatzung – Anforderungen an die Gestaltung einer Satzung

Satzung des XY e.V.

Anforderungen

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Die Angaben zu

Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer

Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

(1) Der Verein trägt den Namen XY e.V.

Die Satzung muss

den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine

Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der

bereits von einem anderen Verein verwendet wird.

Bei bestimmten

Namenszusätzen, wie »Europäisch« und »International« oder »Akademie«

oder »Verband« kann das Registergericht Auflagen machen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Musterstadt

Als Sitz des

Vereins gilt normalerweise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der

Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o. Ä.) sein.

Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein

aktiv ist oder an dem der Vorstand lebt.

Die Angabe des Ortes

genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann jeder

Umzug der Geschäftsstelle eine Satzungsänderung erforderlich macht.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden (bei Vereinsgründung).

Diese

Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer/innen,

einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Dieser Passus ist

nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die

vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen. Dies gilt vor allem

auch für die Fristen, die sich mit den Nachweispflichten des Vereins

gegenüber den Aufsichts-/Finanzbehörden verbinden. Schulfördervereine

beispielsweise bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.

§ 2 Vereinszweck

Die präzise

Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in

der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2, genannten anerkannten Zwecke) ist von

entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das

Registergericht und durch das Finanzamt. Der Vereinszweck entscheidet

darüber, ob gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervorteile und

Steuerbefreiungen greifen.

(1) Der Verein verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige/kirchliche)

Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der

Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung

Zweck des Vereins (z.B. für einen umweltpädagogischen Verein:

die Förderung der Erziehung, Volks- und Jugendbildung oderdie Förderung des Natur- und Umweltschutzes).

§ 52 Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)

1.die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

2.die Förderung der Religion;

3.die

Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen

Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von

übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67,

und von Tierseuchen;4.die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

5.die Förderung von Kunst und Kultur;

6.die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

7.die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

8.die

Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des

Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des

Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

9.die

Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich

anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der

Umsatzsteuerdurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer

angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

10.die Förderung der

Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,

Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,

Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,

Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;

Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;

Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

11.die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12.die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

13.die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

14.die Förderung des Tierschutzes;

15.die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

16.die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

17.die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

18.die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

19.die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

20.die Förderung der Kriminalprävention;

21.die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

22.die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

Die erste Frage ist, soll es ein Verein sein oder ein eingetragener Verein?

Daniel0202 
Beitragsersteller
 08.02.2016, 09:41

Es soll ein Eingetragener Verein sein