Vater zahlt kein Unterhalt aus Frankreich an mind. Kind

7 Antworten

Bis 18 kann nur die Mutter taetig werden, das lohnt sich jetzt wohl kaum mehr. Ab 18 muss er sich einen Anwalt nehmen. Er kann dann Beratungshilfe bekommen, bzw. ggf. Prozesskostenhilfe. Die Mutter haette vorher zum Jugendamt gehen koennen und eine Beistandschaft errichten koennen, wobei die Jugendamtsmitarbeiter sich oft schwer tun mit Auslandsangelegenheiten.

Ich denke, da das in den letzten 6 Jahren seit Ende des Unterhaltsvorschusses nicht passiert ist (Unterhaltsvorschuss wird nur bis zum 12. Geburtstag gezahlt, mir 12 und 13 gibt es schon nichts mehr), werden die Aussichten auf Unterhalt eher gering gewesen sein.

Er kann sich also mindestens mal beraten lassen von einem Anwalt, am besten einen, der sich im Auslandsrecht auch etwas auskennt, ob und was da zu machen waere. Die Sachlage ist da halt um einiges komplizierter, auch wenn man hier einen Titel erwirken kann, muss man vom Vater in Frankreich ja auch erst mal rechtswirksam Einkommensunterlagen einfordern und Unterhalt errechnen, dazu muss das uebersetzt werden und alles. Das ist alles hoechst kompliziert und zeitaufwendig.

Aber einen Versuch ist es sicher wert.

Das kind kann auch einen Anwalt notfals selber beauftagen bzw mit hielfe des jugendamtes den rechtsanwalt beauftragen  unterhalt einzuklagen wen das vor gericht geht und er den Unterhaltstittel bekommt muss der vater bis zum 18ten Lebensjahr bezahlehn und Weiter wen das kind in einer schuhle ider ausbildung ist erst ab ender der Ausbildung ist schluß mit der unterhalstzahlung egal ob das kind noch keine 25 ist oder nicht.Auch kann es sein das der vater rückwirkend unterhalt zahlen muß aber dazu Muß das kind einen Titel vom gericht haben der auch in frankreich anerkant wird oder der vater muß zb hier mal sein damit der titel vollstreckt werden kann.Eigentlich hätte das die mutter machen können.

Unterhalt kann man einklagen. Bei einem Rechtsstreit können beim zuständigen Amtsgericht Anträge auf Beratungshilfe, bzw. Prozesskostenhilfe gestellt werden. In diesem Fall muss das aber die Mutter des Kindes tun, da IHR der Unterhalt FÜR das Kind zusteht und nicht dem Kind persönlich....

Mila12345987 
Beitragsersteller
 25.05.2015, 17:06

Und wie ist es nach Vollendung des 18. Lebensjahres?

AndreB1980  25.05.2015, 17:18
@Mila12345987

soweit ich weiß, besteht die Unterhaltspflicht solange, wie das Kind keine Ausbildung abgeschlossen, oder das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es gibt aber auch Sonderregelungen z.B.: wenn das "Kind" mutwillig eine Ausbildung verweigert, kann die Unterhaltspflicht entfallen...

Beim Minderjährigen muss sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt - hier also die Mutter - um den Unterhalt kümmern, diesen beim Vater des Kindes einfordern. (Ein minderjähriges Kind hat keinen Anspruch auf Zahlungen an sich selbst...)

Die Mutter müsste den Vater zu Unterhaltszahlungen auffordern oder dazu eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichten lassen oder einen Anwalt beauftragen.

Hat sie nach Wegfall des Unterhaltsvorschusses bisher nichts dergleichen unternommen, kann sie für die zurückliegende Zeit nichts mehr nachfordern - erst ab dem Tag, da eine Forderung geltend gemacht wurde, muss der Vater Unterhalt zahlen.

Ab seinem 18. Geburtstag muss sich das Kind dann selbst um seinen Unterhalt kümmern - diesen einfordern (wenn es einen Anspruch nachweisen kann). Denn dann kann die Mutter nichts mehr vom Vater für das Kind fordern, da sie dem Kind dann selbst auch barunterhaltspflichtig wird.

Solange der Junge u18 ist, kann die Mutter versuchen, den Unterhalt beim Vater des Kindes einzuklagen. In wie weit das französische Recht und das Deutsche Recht kompatibel sind, weiß sicher ein Anwalt, dessen Betatung im Fall von knapper Kasse mit einem beim Amt beantragten Beratungshilfeschein abgerechnet wird.  LG