Jobcenter will Unterhalt vom getrennten Papa (Selbstständig)?

10 Antworten

Wenn er derzeit weniger Gewinn ( Netto ) als 1080 € ( Selbstbehalt ) pro Monat macht,dann wäre er nicht leistungsfähig,dann müsste er das dem Jugendamt nachweisen !

Du müsstest dann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen,wenn er nachweislich nicht leistungsfähig ist,dann muss er diesen Vorschuss auch nicht zurückzahlen.

Sicher würdest du dann weniger Leistungen für dein Kind bekommen,denn der Unterhalt / Unterhaltsvorschuss ist dann wie das Kindergeld Einkommen des Kindes und wird in der Regel bei minderjährigen Kindern zu 100 % auf den Bedarf ( Leistungsanspruch ) angerechnet.

Ob und wieviel der Kindsvater bezahlen muss, das wird das Jugendamt aufgrund seiner Einkommensdaten ermitteln. Er wird vom Jugendamt aufgefordert werden, seine Nachweise vom Steuerberater/Finanzamt vorzulegen. Aus der Aussage "kaum Gewinn" läßt sich schlecht ein Unterhaltsbetrag errechnen. Er hat einen Selbstbehalt von 1080 Euro.

Natürlich wird dieser Unterhalt von deinen Leistungen in Abzug gebracht, du erhältst dadurch nicht mehr Geld. Weigerst du dich, wird dir allerdings der Mindestunterhalt auch angerechnet, ohne dass du ihn erhältst, dann hast du weniger Geld.

Unterhalt und auch Unterhaltsvorschuss sind vorrangige Ansprüche, die beansprucht werden müssen, bevor man Alg2 erhält.

Geh also zum Jugendamt und beantrage Unterhaltsvorschuss, die kümmern sich dann um den Rest.

es gibt die düsseldorfer tabelle und in der steht drinnen wieviel unterhalt dem kind zusteht. dato sind es 348 euro abzüglich hälftiges kindergeld, also in summe 251 euro die er für das kind bezahlen müsste. sein freibetrag liegt bei 1080 euro.

wenn er also durch sein gewerbe nichts oder zu wenig verdient, dann muss er sich einen vollzeitjob suchen in dem er soviel verdient, dass er den mindestunterhalt zahlen kann. du gehst also zum jugendamt und eröffnest eine beistandschaft um den unterhalt eintreiben zu lasen. bis zur klärung beantragst du uvg.

dieser betrag wird dem kind vom bedarf abgezogen, genauso wie das kindergeld.

weiterhin ist der vater dir zum unterhalt verpflichtet in form von betreuungsunterhalt. den musst du ebenfalls einfordern. vorrangig ist der kindesunterhalt zu bedienen und wenn das was übrig bleibt über dem freibetrag - dann muss er den betreuungsunterhalt zahlen.

sollte er sich nicht kümmern, kann ihm fiktives einkommen unterstellt werden und der freibetrag wird gesenkt.

Für eine Beantwortung der Frage gibt es recht wenig Informationen von Dir.

Z.B. Dein Alter um einschätzen zu können, ob überhaupt noch eine Unterhaltspflicht seitens der Eltern besteht.

Befindest Du Dich in einer Ausbildung oder hast schon eine abgeschlossen ?

Wenn nicht, kannst Du dann nachweisen, Dich um eine Ausbildung, Studium etc. bemüht zu haben.

Du schreibst vom Jobcenter und Jugendamt. Solltest Du über 18 sein ist das Jugendamt schon mal nicht mehr für Dich zuständig.

So kannst von dort auch keinen Unterhaltsvorschuß erwarten. Maximal für Dein Kind so der KV keinen Unterhalt leisten sollte.

Ab 18 sind auch beide Elternteile anteilig für den Barunterhalt zuständig.

Es scheint mir, als ob Du hier nicht die Antwort erhältst, die Du auch erwartest.

Da die Frage zu speziell ist.

Vielleicht stellst Du Deine Frage noch einmal hier:

http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterhaltsrecht_Allgemein/index.php

Kurz anmelden und die Frage in der entsprechenden Rubrik posten.

Natürlich mit mehr Informationen, wie Alter, Ausbildungstand etc. versehen.

Keine Bange, die Seite ist kostenlos und es wird i.d. R. sehr schnell geantwortet.

Alles Gute.

AlG 2 ist eine nachrangige Leistung. Das JobCenter kann verlangen, erst alle legalen Wege auszuschöpfen.

Der Vater des Kindes kann sich nicht so einfach aus der Verantwortung stehlen. Er ist unterhaltspflichtig. Auch für dich. Betreuungsunterhalt.

Wenn er leistungsfähig ist, muss er auch zahlen. Unfähigkeit muss er BELEGEN.

Wieso soll der Staat für dich und dein Kind sorgen, wenn es einen Zahlungspflichtigen gibt?