Unterschied zwischen § 223 StGB und § 224 StGB

5 Antworten

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hmmm.. sehr schwer diese Frage knapp zu beantworten... ich versuche es.

§223 bildet den Grundtatbestand, §224 ist eine der möglichen Qualifikationen (224 beinhaltet die Körperverletzung des 223 mit den im § genannten Merkmalen)

Obj.Tatbestand sind jeweils 1) ein anderer Mensch, 2) eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Beim 224 kommen bestimmte Qualifikationsmerkmale hinzu, durch welche die KV begangen worden sein muss (Beibringung von Gift o.Ä., Waffe/gef.Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftlich, lebensgefährliche Behandlung).

Volker13 
Beitragsersteller
 30.12.2009, 19:49

Und was ist mit dem Versuch?

PepsiMaster  30.12.2009, 21:03
@Volker13

Gem. §23 StGB ist der Versuch nur bei Verbrechen strafbar oder wenn das Gesetz es ausdrücklich sagt. Die einfache KV ist ein Vergehen und kein Verbrechen.

§223 Abs. 2 besagt, dass der Versuch einer KV strafbar ist!

Die Gesundheitsschädigung muss also noch nicht eingetreten sein (Tatvollendung), sondern der Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung reichen aus! Vorbereitungshandlungen sind noch kein unmittelbares Ansetzen.

Entscheidend ist 1) subjektiv die Schwelle jetzt geht's los und 2) objektiv das Ansetzen zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung

hmmm.. sehr schwer diese Frage knapp zu beantworten... ich versuche es.

§223 bildet den Grundtatbestand, §224 ist eine der möglichen Qualifikationen (224 beinhaltet die Körperverletzung des 223 mit den im § genannten Merkmalen)

Obj.Tatbestand sind jeweils 1) ein anderer Mensch, 2) eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Beim 224 kommen bestimmte Qualifikationsmerkmale hinzu, durch welche die KV begangen worden sein muss (Beibringung von Gift o.Ä., Waffe/gef.Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftlich, lebensgefährliche Behandlung).

§223 bildet den Grundtatbestand, §224 ist eine der möglichen Qualifikationen (224 beinhaltet die Körperverletzung des 223 mit den im § genannten Merkmalen)

Obj.Tatbestand sind jeweils 1) ein anderer Mensch, 2) eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Beim 224 kommen bestimmte Qualifikationsmerkmale hinzu, durch welche die KV begangen worden sein muss (Beibringung von Gift o.Ä., Waffe/gef.Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftlich, lebensgefährliche Behandlung).

körperverletzung nach 223 kann z.b. bei einem unfall erfolgen, gefährliche kv nach 224 erfolgt in der regel mit vorsatz und einem hilfsmittel

marcopolo79  30.12.2009, 08:37

nicht richtig.

PepsiMaster  29.12.2009, 23:01

durch einen Unfall? Sicherlich nicht!! Vorsatz ist zwingende Voraussetzung für die Körperverletzung gem. §223 StGB

Bei Fahrlässigkeit wären wir im §229!

§224 qualifiziert die Körperverletzung aus 223, indem diese durch eine der aufgeführten Methoden erfolgt. Hier ist Vorsatz also auch zwingende Voraussetzung und zwar auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale!

Volker13 
Beitragsersteller
 29.12.2009, 22:01

bist Du Dir mit dieser Antwort auch ganz sicher?

Bei § 223 StGB handelt es sich um das sog. Grunddelikt, bei § 224 StGB um den sog. Qualifikationstatbestand.

Das Grunddelikt enthält immer die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes, die auf jeden Fall verwirklicht sein müssen. Die Qualifikationstatbestände enthalten Voraussetzungen die, sofern sie zusätzlich vorliegen, wegen der Gefährlichkeit der Tat oder der Höhe des verursachten Schadens (etwa beim Betrug) eine höhere Strafandrohung gerechtfertigt erscheinen lassen.

Eine "einfache" Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB liegt vor, wenn man jemanden körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt zB durch einen Faustschlag ins Gesicht.

§ 224 StGB ist eine sog. Qualifikation der einfachen Körperverletzung. D.h. dass zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB zunächst eine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB vorliegen muss. Hinzukommen muss aber noch wenigstens eine weitere in § 224 StGB genannte Voraussetzung (z.B. gemeinschaftliche Begehung, Verwendung von Waffen oder Gift). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die dort genannten Begehungsweise für gefährlicher hält und somit eine höhere Strafandrohung gerechtfertigt erscheint. Daher auch der höhere Strafrahmen als in § 223 StGB.

Diese Vorgehensweise, also die Aufspaltung von Grunddelikt (§ 223 StGB) und Qualifikation (§ 224 StGB) findet sich öfters im StGB, so etwa bei den Diebstahlsdelikten oder etwa bei den Raubdelikten. Im Allgemeinen kann man es vll. so formulieren.

Volker13 
Beitragsersteller
 30.12.2009, 17:50

Hast Du das irgendwo abgeschrieben?

marcopolo79  30.12.2009, 18:09
@Volker13

Nein, wenn das so wäre hätte ich wie üblich eine Quellenangabe gemacht. Das sind meine eigenen Gedanken und Worte. Darf ich fragen, was dich zu der Frage bewegt?

Volker13 
Beitragsersteller
 30.12.2009, 19:47
@marcopolo79

Ich wollte auch einfach mal Fragen stellen. Deine Formulierung mag ja im Kern zutreffen. Auch die Unterscheidung zwischen tatbestand und Qualifikation ist in Ordnung.

Die Aussage, dass eine KV i.S.v. § 223 StGB vorliegt, wenn man jemanden körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, ist jedoch völlig verfehlt. Denn dies ist gar nicht Voraussetzung, denn schon der Versuch ist bereits strafbar.

marcopolo79  31.12.2009, 09:29
@Volker13

Die Aussage, dass eine Körperverletzung vorliegt, wenn man jemanden körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt ist absolut richtig. Das nennt man Vollendung. Und nur dann ist der Straftatbestand der KV erfüllt. Du bist dir augenscheinlich nicht darüber im klaren, was Versuch meint. Versuch liegt immer dann vor, wenn die Vollendung des tatbestandlichen Erfolges nicht eingetreten ist. Ein Versuch ist bei Verbrechen grundsätzlich mit Strafe bedroht. Bei Vergehen muss die Versuchsstrafbarkeit im Gesetz ausdrücklich angeordnet werden. So wie bei der KV. Dann aber handelt es sich um eine versuchte Körperverletzung. Die Verurteilung erfolgt dann aber nicht wegen Körperverletzung, sondern wg. versuchter Körperverletzung. Das ist etwas völlig anderes. Von einer Körperverletzung wird nur gesprochen, wenn auch der tatbetandliche Erfolg eingetreten ist. Ich möchte dich bitten deine Aussage mit einer Quelle zu belegen. An anderer Stelle hast du das StGB bemüht. Da steht das aber so nicht drin. Bei § 223 II StGB steht nur, dass der Versuch strafbar ist, aber nicht, dass eine Körperverletzung vorliegt, wenn man versucht jemandem eins auf die Mütze zu hauen.

Volker13 
Beitragsersteller
 31.12.2009, 16:47
@marcopolo79

Trinkst Du manchmal Alkohol?

marcopolo79  31.12.2009, 17:07
@Volker13

Wenn ich den ein oder anderen Kommentar von juristischen Laien hier lese, dann bin ich jedenfalls kurz davor.

Volker13 
Beitragsersteller
 31.12.2009, 22:30
@marcopolo79

Dann solltest Du selbst aber besser keine Kommentare abgeben!

marcopolo79  01.01.2010, 13:24
@Volker13

Da du die Behauptung aufstellst, dass eine Körpverletzung zu bejahen ist, wenn keine Verletzung des Körpers vorliegt, bitte ich um eine entsprechende Quellenangabe. Meine Jura-Profs freuen sich drauf.

Reiswaffel87  22.01.2010, 14:40
@marcopolo79

Lass Volker13 in Ruhe. Der meint sich mit Jura auszukennen, bekommt es aber mit hervorragender Regelmäßigkeit nicht auf die Reihe Vorsatz zu definieren, Mord vom Totschlag zu unterscheiden oder, wie hier, dass eine KV ohne Verletzung oder Schädigung garnicht vorliegt.

Michel1966  06.09.2010, 11:12
@Volker13

Der Volker13 ist ein armer Kerl der an jedem Beitrag rumstänkert. Ich kenne seinen Leidensweg und er hat mein volles Mitgefühl. Er ist mein Held und der Experte für eh alles ;-)