Wie stehen § 242 und § 123 StGB in Konkurrenz zueinander?
Hallo, ich schreibe gerade an einer Hausarbeit im Strafrecht und zerbreche mir den Kopf wie § 242 und § 123 zueinander in Konkurrenz stehen. Allerdings geht es im Sachverhalt um einen versuchten Diebstahl ( macht das einen Unterschied?), den ich bejaht habe. Auch der Hausfriedensbruch ist unproblematisch gegeben. Tritt der Hausfriedensbruch dann hinter dem versuchten Diebstahl zurück ( nach § 52) ?
2 Antworten
Beides kann seperat voneinander angezeigt und verfolgt, jedoch in einer gemeinsamen Verhandlung erörtert werden. Der versuchte Diebstahl macht in Bezug auf einen begangenen Hausfriedensbruch keinen Unterschied.
Klassischer Fall: Eine Person verschafft sich widerrechtlich Zugang zu einer Wohnung. Das wäre Hausfriedensbruch. Hier könnte durch Beschädigung der Wohnungstür oder sonstiges Wohnungsmobilar auch Sachbeschädigung in Betracht kommen. ( § 303 StGB ) Was einen seperaten Straftatbestand darstellt.
Diese Person klaut etwas aus der Wohnung. Das wäre dann Diebstahl. Man kann natürlich auch rechtswidrig in die Wohnung gelangen ( dazu reicht schon, wenn die Wohnungstür einen Spalt offen steht und niemand die Person herein gebeten hat ) und nur versuchen etwas zu klauen, bzw. der Diebstahl in seiner Vollendung scheitern, weil man erwischt wird usw. . ( versuchter Diebstahl )
Den Hausfriedensbruch muss der Geschädigte innerhalb von 3 Monaten anzeigen, da dieser ein reines Antragsdelikt ist.
Der Hausfriedensbruch wird nicht durch den Diebstahl aufgefangen. Diebstahl kann zwar wesentlich härter ( bis zu 5 Jahre Haft ) als der Hausfriedensbruch ( maximal 1 Jahr Haft ) bestraft werden, dennoch bleiben das 2 seperate Straftaten.
In vielen Fällen geht der Hausfriedensbruch mit Diebstahl so einher, dass ohne den Hausfriedensbruch kein Diebstahl möglich ist. ( wie in meinem Beispiel )
Anders ist es beim Fall in einem Supermarkt. Wenn man dort nicht schon ein Hausverbot haben sollte, so ist das Einkehren in dem Supermarkt natürlich nicht strafbar. Das Stehlen von dort angebotener Ware jedoch schon. Wenn man in einem Supermarkt einen Diebstahl begeht, erfolgt zumeist eine Strafanzeige wegen selbigen und es erfolgt ein Hausverbot. ( oft 2 Jahre und oft auch mit bundesweiter Wirkung )
Hatte man zuvor kein Hausverbot, so kann das das nach dem Diebstahl auferlegte Hausverbot nicht rückwirkend geltend gemacht werden. In dem Fall dürfte nur der Diebstahl verfolgt werden.
Wenn der Diebstahl mittels Drohungen ( "Gib das Zeug her oder ich schlag dich!" ) erfolgt/bzw. fremde Ware mit Gewalt entwendet wird, dann sind wir schon beim strafrechtlich höher zu bewertenden Raub nach § 249 StGB .
Raub ist schlimmer als Diebstahl. Der Raub wird mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten oder 12 Monaten bestraft. Nach oben ist die Bestrafung offen.
Das Aussprechen eines Hausverbots muss nicht begründet werden. Es gilt schon ein mündliches Verbot. Dazu reicht es, wenn jemand berechtigtes das Hausverbot ausspricht.
In einem Supermarkt oder auch Baumarkt kann dir jeder Angestellte ein Hausverbot erteilen. Sofern nicht der Abteilungsleiter/Fialleiter oder dessen Vertreter in der Nähe sind und etwas dagegen haben.
Eine anderer Kunde eines Ladens kann dir kein Hausverbot erteilen. Er kann dich aber bei einem offensichtlichen Diebstahl/einer anderen offensichtlichen Straftat nach § 127 StPO wie ein Polizist festhalten, bis Verstärkung/die Polizei eintrifft.
Das kann natürlich sein.
Also vorweg ich bin kein Jurist aber ich habe mir die beiden §§ mal durchgelesen und würde es so deuten:
§123 (2) Hausfriedensbruch -> wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 242 (2) Diebstahl -> Versuch ist strafbar
Wenn sich jetzt jemand unberechtigt Zugang zu einem Grundstück etc. verschafft muss für § 242 doch nachgewiesen werden, ob zumindest ein Versuch auf Diebstahl beabsichtigt war. Ansonsten würde es 'nur' unter § 123 fallen und hier müsste ein Antrag auf Verfolgung gestellt werden.
Der Dieb könnte sich auch durch einen Vorwand Zutritt zur Wohnung verschafft haben, dann fällt §123 weg.
Das ist eine schöne, umfangreiche Antwort; doch wahrscheinlich ging es dem Fragenden viel mehr um § 244 I Nr. 3 StGB - Wohnungseinbruchsdiebstahl (hat er vllt selbst nicht gemerkt). Zwischen 244 und 123 besteht wiederum offensichtlich eine Konkurrenz.