Was ist für Krankenkasse der Unterschied zwischen gefährdet und gemindert?
Eine Definitionsfrage an die Krankenkassen Experten. Was ist der Unterschied zwischen „Erwerbsfähigkeit gefährdet“ und „Erwerbsfähigkeit gemindert“? Und wie viel Gewicht hat der Zusatz „ erheblich“ oder ist das nur eine Floskel? Meine Frage bezieht sich auf offizielle Schriftstücke von der Krankenkasse
6 Antworten
Das sind Begriffe aus §51 SGB V.
Ist Erwerbsfähigkeit gefährdet, droht diese in der Zukunft, die Gefährdung kann aber durch Therapien oder Rehabilitation wieder abgewendet werden.
Ist die bereits gemindert, so liegt bereits eine Erwerbsminderung vor.
Ist die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkassen gemäß §51 SGB V mit Fristsetzung zu Maßnahmen einer Rehabilitation auffordern, dem der Versicherte sich nicht verweigern kann, da sonst Krankengeldverlust droht (mangelnde Mitwirkung).
Was viele Versicherte nicht wissen ist die Tatsache, dass dieser Reha-Antrag später in einen (rückwirkenden) EM-Rentenantrag umgewandelt werden kann (sogenannte Umdeutung), wenn der Entlassungsbericht keine positive Prognose enthält (Restleistungsvermögen auf Dauer unter 6 Std. täglich).
Es handelt sich bei dem Wort erheblich also nicht um eine Floskel, sondern um einen Begriff, der rechtliche Folgen nach sich zieht. Die Konsequenz ist die Einschränkung des Gestaltungsrechts. Der Versicherte kann seinen Höchstanspruch von 78 Wochen Krankengeld nicht voll ausschöpfen, wenn vorher die Kriterien des §51 SGB V festgestellt worden sind und die KK entsprechend reagiert.
Endlich mal jemand der Ahnung hat. Vielen Dank!
In der Praxis passiert es allerdings selten, dass dieses ganze Prozedere bis hin zur Rentenbewilligung vor Ablauf der 78 Wochen Krankengeldanspruch erledigt ist. In dem Fall muss sich der Versicherte nach der Leistungsunterbrechung (Aussteuerung) beim Arbeitsamt melden, wo er aufgrund des Rentenantrages gemäß §145 SGB V (Nahtlosgkeitsregelung) ALG I bezieht, bis über die EM-Rente entschieden wurde.
Die Erwerbsminderung ist eine festgestellte Tatsache, an die rechtliche Folgen geknüpft sind. Vor allem hinsichtlich Leistungsansprüchen.
Eine "Gefährdung" ist mir als rechtliche Kategorie des Sozialrechts kein Begriff. Aber der Begriff spricht doch für sich selbst: da wird etwas als zukünftige Möglichkeit angenommen und soll vermutlich verhindert werden (Prävention).
Mach ich!
Ist die Erwerbsfähigkeit "gefährdet", dann besteht die Gefahr, dass durch Erkrankung o. a. die Erwerbsfähigkeit vermidert werden kann.
Ist die Erwerbsfähigkeit bereits "gemindert", ist man i. d. R. nicht mehr in der Lage einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.
Die Deutsche Rentenversicherung definiert "teilweise geminderte Erwerbsfähigkeit" mit der Aussage, dass man nur noch bis zu 6 Std. täglich irgendeiner Beschäftigung und bei "voll erwerbsgemindert",nur noch unter 3 Std. täglich irgendeiner Beschäftigung nachgehen kann.
gefährdet = Es besteht in Zukunft die Gefahr, dass du nicht mehr arbeiten kannst. Das ist aber nicht ganz sicher
Gemindert = du kannst nicht mehr bzw. so viel arbeiten. Das ist sicher.
Gefährdet, heißt dass mit einer Erwerbsminderungsrente gerechnete werden kann.
Wenn bereits gemindert ist, ist der Rentenanspruch vielleicht schon gegeben.
Das ist eben die Frage, ist es nur so dahingeschrieben oder hat es eine rechtliche Bedeutung mit Folgen bei bestimmten Umständen?
Das ist zwar eine Steigerung, hat aber trotzdem keine rechtliche Relevanz.
Und das „erheblich“?
erheblich ist ein Gummiwort, das sonst was bedeuten kann.
Das sind Begriffe aus dem Sozialgesetzbuch. Lies mal §51 SGB V.