Untermietvertrag bezieht sich auf den Hauptmietvertrag
Hallo,
mein Untermietvertrag beinhaltet folgende Klausel:
§9 Verweis auf den Hauptmietvertrag folgende Bestimmungen des Hauptmietvertrages gelten im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter sinngenäß:
§16 Schönheitsreparaturen
§16 Bagatellschäden
etc. Jetzt frage ich mich, wie wirksam diese Klausel ist, da mit nie der Hauptmietvertrag vorgelegt wurde?!
6 Antworten
Es ist rechtens in Verträgen auf z. B. andere Verträge oder Verordnungen zu verweisen. Man geht davon aus das ein Mensch mit mittlerer Intelligenz sich selbst von dem Inhalt Kenntnis verschafft.
Heißt in Deinem Fall die Klausel ist wirksam. Das Du nicht verlangt hast Dir die entsprechende Passage des Hauptmietvertrages vorzulegen ist Deine Schuld.
Diese Antwort dürfte mit ziemlicher Sicherheit falsch sein. Wenn man noch nichtmal eine Hausordnung per Verweis auf einen entsprechenden Aushang wirksam vereinbaren kann und auch ein Verweis auf eine Auflistung von Nebenkostenpositionen ohne Übergabe dieser Auflistung unwirksam ist, dürfte diese Klausel ohne Aushändigung von Kopien der entsprechenden Auszüge aus dem hauptmietvertrag mit ziemlicher Sicherheit ebenfalls unwirksam sein...
Natürlich ist die Klausel wirksam. Du hast den Vertrag ja unterschrieben und hättest verlangen können, dass dir der Hauptmietvertrag vorgelegt wird. Ob die Klauseln im Hauptmietvertrag gültig sind, ist natürlich eine andere Frage.
der Verwender (dein Vermieter) des Untermietvertrages müsste dir beweisen, dass du Kenntnis vom Hauptmietvertrag hattest. Kann er das nicht, hat DER ein Problem.
Also verstehe ich das richtig, der Hauptmietvertrag ist eine Bringschuld des Vermieters (in diesem Fall der Hauptmieter) und nicht die Holschuld des Untermieters (meine). Das Mietverhältnis ist jetzt zum 31.01.2012 gekündigt. Was ist, wenn der Hauptmieter den Mietvertrag bis dahin nachreicht? Das wären ja die letzten 2 Wochen des Mietverhältnisses..
Danke für den guten Komemntar zum Kommentar
Dann bleibt die Klausel unwirksam, da der Mieter zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht wusste, was er unterschreibt. Der Vermieter hätte dies spätestens bei Vertragsschluss vorlegen müssen, er kann dies durch Nachreichen nicht heilen...
Das stimmt nicht. Wenn der Fragesteller den Vertrag mit diesen Klauseln unterschrieben hat, ohne nach dem Hauptmietvertrag zu fragen, ist er selbst schuld.
Korrekt.
stimmt leider nicht !!. Dann müsste es ein gesondertes Protokoll zum Untermietvertrag geben, aus dem hervorgeht, dass der Hauptmietvertrag vorgelegen hatte und in Kopie zur Verfügung gestellt wurde. Es ist unbillig einem Mieter Pflichten aufzuerlegen, die er nicht (beweisbar) in Schriftform hat, zumal sich die unter Umständen damit verbundenen Auflagen (bei Mietvertragsabschluss) erst irgendwann in der Zukunft auswirken werden. Natürlich ist es leichtfertig einen Vetrag zu unterschreiben, der so eine Formulierung beinhaltet. Aber selbst wenn du den damals so ganz schnell mal durchgelesen hättest, ist es Sache des Vermieters dir nachhaltige Kenntnis davon zu verschaffen. Niemand wird dir zumuten, dass dein Gedächtnis über unter Umständen viele Jaher hin fotografisch funktioniert. Es ist immer so, das der Verwender vom "Geschäftbedingungen" die Beweislast trägt. Ich gehe mal davon aus, dass der Mietvertrag damals nicht verhandelt wurde, sondern einfach so nach em Motto : " ....hier unterschreib mal..." abgeschlossen wurde.
Exakt so ist es, AGB-Recht...
Ohne nachweisbare Vorlage des Hauptmietvertrags VOR oder spätestens BEI Abschluss des Untermietvertrags dürften diese mit ziemlicher Sicherheit unwirksam sein...
Diese Formulierung ist zulässig. Denn bei Unklarheiten hätte vor Unterschift die Möglichkeit bestanden, sich im Hauptmietvertrag kundig zu machen. Im Besitz eines solchen war der Hauptmieter.
Das wäre im Gegensatz zum Gewerberaummietrecht gegenüber einem privaten Verbraucher aber die Bringschuld des Vermieters gewesen, und nicht die Pflicht des Mieters...
So ist es richtig, es ist analog zum AGB-Recht Aufgabe des Vermieters, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, und nicht des Mieters, diese zu erfragen...