Mieter oder Untermieter? Muss "Untermiete" im Mietvertrag explizit erwähnt werden?

4 Antworten

Wie ist der Umstand "Untermiete" mietrechtlich eigentlich geregelt?

Gar nicht. Das deutsche Mietrecht kennt den Begriff "Untermieter" ueberhaupt nicht, sondern nur "Mieter". Umgangssprachlich wird der Begriff "Untermiete" dazu verwendet, um ein mit dem Eigentuemer geschlossenes Mietverhaeltnis von einem mit einem Mieter geschlossenen zu unterscheiden. Mietrechtlich macht das aber keinen Unterschied.

Ihr Name steht gleichermaßen wie der des Hauptmieters im Mietvertrag, so als ob beide Hauptmieter wären.

Dann handelt es sich wohl um ein gemeinsam und gesamtschuldnerisch eingegangenes Mietverhaeltnis zwischen der aus ihr und ihrem Mitmieter bestehenden Mietpartei und dem Vermieter. Beide waeren somit gleichberechtigt, Mieter ist die aus beiden bestehende Gemeinschaft (eine GbR).

Dies bedeutet, dass sie auch nur gemeinsam handeln koennen. Keiner der beiden Mitglieder der Mietergemeinschaft kann eigenmaechtig eine Kuendigung aussprechen. Fuer eine Vertragsaenderung ist neben der Zustimmung des Vermieters auch die Zustimmung beider Mitglieder der Mietergemeinschaft erforderlich. Die Wohnung kann also nur insgesamt gekuendigt werden (nicht teilweise) und dies auch nur, wenn beide Mieter die Kuendigung gemeinsam aussprechen. Verweigert einer der Mieter allerdings sein Zustimmung zur gemeinsamen Kuendigung, kann diese i.d.R. recht einfach vom anderen eingeklagt werden.

Questioner1988 
Beitragsersteller
 27.10.2020, 02:13

Vielen herzlichen Dank! Sie haben sich ja richtig viel Zeit genommen! Liebe Grüße

DerCaveman  27.10.2020, 03:28
@Questioner1988

Vergessen zu erwaehnen: Bei einem gemeinschaftlichen Mietverhaeltnis haftet jeder der Mieter fuer die gesamte Miete sowie fuer alle anderen sich aus dem Mietverhaeltnis ergebenden Forderungen des Vermieters. Zahlt also einer seinen Anteil nicht, kann der Vermieter diesen vom anderen Mieter (oder einem der anderen Mieter) verlangen.

Untermiete beschreibt ein Mietverhältis, das der Mieter mit einem Dritten eingeht, bsplsw. die entgeltiche Überlassung einer Garage, die er selbst nicht benötigt.

Rechtlich gibt es nur Mietverträage, etwa zwischen dem Vermieter als Hautvermieter und seinem Mieter, der widerum diesen Mievertrag mit einem Dritten schliesst und damit sein Vermieter wird. Untermieter beschreibt damit das Vertragsverhältis zum Mieter als seinem Vermieter, nicht zum Hauptvermieter seines Vermieters.

Nur genau das liegt hier eben nicht vor, wenn die Freundin "gleichermaßen wie der Hauptmieters (in seinem!) Mietvertrag steht". Tasächlich wurde die Freundin in den bestehenden Mietvertrag aufgenommen und diesen nunmehr gemeinsamen MV kann man nur gemeinsam kündigen, wenn der bleibewillige Mieter oder ihr Vermieter einer Entlassung des auszugwilligen Mieters aus diesem Vertrag nicht zustimmt.

wenn beide namen im mietvertrag stehen - ist dieses UNTER nur wortspielerei intern.

wie @cavemann erklärt - haftet jeder für die 100%ige miete , falls der andere türmt .

Ist nur einer im Vertrag mit dem Eigentümer , hat er eine WG mit dem/der anderen .

Ist die Freundin Mietvertragspartner oder steht sie lediglich als Mitbewohnerin im Mietvertrag? Allein, weil sie einen vereinbarten Betrag an den anderen Mieter zahlt, wird sie nicht automatisch Untermieter.