Untermieter und ALGII: Reicht ein pauschaler Mietvertrag?
Moin,
Ich wollte, da der wohnungsmarkt so hart in hamburg ist, erstmal 2 monate bei einem Freund als untermieter wohnen, damit ich zeit habe mir eine eigene wohnung zu suchen. Da ich 2 Monate leerlauf habe muss ich AlgII beantragen, leider.
Nun wollte ich wissen wie das ist, reicht ein pauschaler untermietvertrag? Ein freund von mir meinte das seid dem 1.11.15 das arbeitsamt eine genehmigung vom Vermieter( also dem hausbesitzer) bzw kenntnis darüber haben will, das untervermietet wird, stimmt das? weiß da jemand was drüber?
Wer lust hat was zu schreiben, kann mich gerne über alle dinge die man beachten sollte, aufklären
vielen dank!
7 Antworten
Beim Jobcenter musst du folgendes vorlegen, wenn du KdU bekommen willst:
einen Untermietvertrag, der die gemieteten Räume, Fläche, Kaltmiete und ggf. Heizkosten ausweist. Die Miete darf nicht höher sein, als die des Hauotmieters bezogen auf die vereinbarte Fläche.
den Mietvertrag des Hauptmieters, um sicherzustellen, dass dieser keinen Gewinn macht.
die Genehmigung des Vermieters,
bei Gasetagenheizung die letzte Gasrechnung
In Berlin wird der Hauptmietvertrag verlangt, damit man nicht für ein kleines Zimmer die Maximalmiete abgreifen kann und die Differenz mit dem Hauptmieter teilt.
Ich halte das zwecks Vermeidung von Sozialbetrug für notwendig und daher clever, wenn die Hamburger Sozialbehörden die Genehmigug des Vermieters zur Untervermietung sehen wollen.
Bekommt ihr die nicht, könnt ihr keinen Untermietvertrag abschließen. Wohnen kannst du dann aber natürlich dort trotzdem.
Genau das ist der Sinn dieser (wieder) eingeführten Vorschrift.
diese vorschrift wurde nicht wiedereingeführt, die gibt es garnicht.
vom vermieter benötigt der hauptmieter eine genehmigung. dann genügt ein pauschaler mietvertrag zwischen euch beiden. mit dem gehst du zum jobcenter, stellst einen antrag auf alg2 und kdu. dann wird geprüft ob es angemessen ist und es wird bewilligt. nachweisbar sollte deine wg schon sein: eigenes zimmer, keine gemeinsamen zahlungen über verschiedene konten (er auf deines, du auf seines etc) und alles hübsch getrennt voneinander wenn mal einer gucken kommen möchte.
funktioniert also völlig problemlos.
Man darf keine gemietete Wohnung untervermieten ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters. Das Arbeitsamt wird sich nicht auf widerrechtliches Gemauschel einlassen und eine Genehmigung des Vermieters sehen wollen.
Bis zu um die sechs Wochen kannst du auch bei deinem Freund zu Besuch sein, wenn er damit einverstanden ist. Für diese Zeit wirst du vom Arbeitsamt keine Mietanteile bekommen, aber Kosten zum Lebensunterhalt.
Ich glaube, 6 Wochen sind zu wenig angesetzt... Mir dümpelt gar eine zeit von bis zu 6 Monaten im Hinterkopf herum...
Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind und nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden, siehe SGB II § 22 Absatz 1 Satz 1.
Will man sicher gehen, was alles übernommen wird, beantragt man eine Zusicherung nach § 22 Absatz 4. Selbes gilt für Umzugskosten und Kautionsdarlehen, s. Absatz 6 ebenda.
Wenn das Amt nun Zweifel daran hat, dass du da wirklich wohnst - weil ja jeder Kumpel jedem Kumpel einen Untermietvertrag ausfertigen kann, gegebenenfalls auch ein Fremder gegen Geld -, dann stellen sich folgende Fragen:
- Ist dieser Zweifel berechtigt?
- Worauf beruht dieser Zweifel?
- Ist eine Untermiet-Erlaubnis auf den Namen des Leistungsberechtigten nötig, um diesen Zweifel auszuräumen?
- Gibt es nicht "mildere" Mittel, den Bedarf zu verifizieren?
Der einfachste Weg wäre jedenfalls eine Erlaubnis des Eigentümers: "Meinem Mieter Max Mustermann räume ich hiermit das Recht ein, Räume in dieser Wohnung unterzuvermieten an Herrn Horst Happel."
Es gäbe aber eventuell auch andere Wege, falls überhaupt ein Zweifel berechtigt ist. Das kann sein, das kann aber auch nicht sein. Im Streitfall entscheidet darüber auf Antrag die Widerspruchsstelle des Amtes, danach bei Klage das Sozialgericht.
Gruß aus Berlin, Gerd
den hauptmietvertrag muss man nicht vorlegen. er kann die miete verlangen die ihm vorschwebt bis zur angemessenen höhe.