Untermieter - Nebenkosten-Rückzahlung trotz Pauschale?
Hallo, ich habe folgende Frage: In einer Studenten-WG mit 4 Mitbewohnern hat einer der Mitbewohner den Hauptmietvertrag, die anderen 3 sind Untermieter. Im Untermietvertrag ist eine monatliche Nettomiete vereinbart, dazu eine monatliche Nebenkostenpauschale. Diese Nebenkosten beinhalten alles was von Seiten der WG (also nicht vom Vermieter aus) an Nebenkosten anfällt. Also Strom, Telefon, Internet und Kabelfernsehen, die Verträge für diese Dinge laufen ebenfalls alle auf den Hauptmieter.
Die WG wurde vor einigen Monaten im Einvernehmen aller Mitbewohner aufgelöst, aber zu diesem Zeitpunkt lag natürlich noch keine Endabrechnung des Stroms vor. Damals erklärte eine der Mitbewohnerinnen (Untermieter), dass sie, da alle aufgrund der zwischenzeitlich gestiegenen Strompreise mit Nachzahlungen rechneten, laut Untermietvertrag und der darin vereinbarten Nebenkostenpauschale zu keinen Nachzahlungen an den Hauptmieter verpflichtet wäre und diese auch nicht zahlen würde, was ja so auch zu stimmen scheint. Nun hat sich aber jüngst herausgestellt, dass weniger Strom als zuvor verbraucht wurde und der Hauptmieter daher eine Rückzahlung bekommt. Jetzt meldet sich plötzlich besagte Mitbewohnerin wieder und möchte ihren Anteil an den Rückzahlungen haben. Gehe ich Recht in der Annahme, dass sie darauf kein Anrecht hat, eben wegen der vereinbarten Nebenkostenpauschale auf die sie sich selbst noch berufen hat?
Ich war ebenfalls Untermieterin in besagter WG und bis auf obige Mitbewohnerin waren wir uns alle einig, trotz Pauschale unseren Anteil an der Nachzahlung zu tragen, da wir das ganze eher aus der moralischen Sicht sehen, auch wenn wir rechtlich nicht verpflichtet wären.
Was uns jetzt interessieren würde, wäre schlicht und einfach, ob sie irgendeinen Anspruch auf diese Rückzahlung hat bzw. sich dieser Anspruch auf irgendeine Weise ergeben könnte, oder ob man ihr das genau mit ihrer damaligen Begründung (Verweis auf die NK-Pauschale) verweigern kann? Vielen Dank schonmal! Sara
3 Antworten
Gehe ich Recht in der Annahme, dass sie darauf kein Anrecht hat, eben wegen der vereinbarten Nebenkostenpauschale auf die sie sich selbst noch berufen hat?
Ja, exakt...
oder ob man ihr das genau mit ihrer damaligen Begründung (Verweis auf die NK-Pauschale) verweigern kann?
So ist es...
Vielen Dank für die Antwort, auch wenn ich mich mit Begründungen natürlich sicherer fühlen würde
Steht als Kommentar unter der anderen falschen Antwort. Ich habe mir die gespart, da ich nicht alles von Dir bereits richtig geschriebene wiederholen wollte. Wenn etwas richtig ist, ist es nunmal richtig, da lässt sich wenig zu schreiben...
Selbst wenn man ihr die Rückzahlung verweigern kann, ist es dann trotzdem möglich den anderen Untermietern trotzdem ihren Anteil zurückzuzahlen, oder könnte sich daraus für sie wegen etwaiger Gleichbehandlung doch wieder ein Anrecht ableiten?
Das wäre dennoch möglich, es ist Sache des Hauptmieters, an wen er sein Geld verschenkt und an wen nicht...
Habs jetzt auch gelesen, danke! Wie gesagt, das war nicht böse gemeint, nicht falsch verstehen! Aber so ganz ohne Begründung konnte ich einfach nicht einschätzen woher du deine Gewissheit nimmst, daher die Nachfrage. ;)
Habe ich nicht so empfunden...
Pauschale ist Pauschale und da gibt es weder Erstattungen noch Nachzahlungen.
Andersfalls hätte im Vertrag eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten vereinbart und die Arten der Betriebskosten genau benannt werden müssen. Nur in einem solchen Fall ist nach http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html ein jährliche Abrechnung erforderlich - aus der sich dann die Erstattung oder Nachzahlung ergeben würden. Auch handelt es sich hier ja nicht um die Betriebskosten, die der Hauptvermieter an die Mieterin weiterreicht, sondern um Kosten die üblicherweise die Mieter (und in einer WG dann auch die Untermieter) selbst tragen. Maßgeblich ist also, was im Untermietvertrag steht.
Die Hauptmieterin wäre also auch nicht berechtigt gewesen, eine Nachforderung der Stromkosten zu verlangen, wenn denn dann eine Nachzahlungsaufforderung vom Versorger gekommen wäre.
Dir auch noch mal vielen Dank für die Antwort!
gern geschehen.
Mal ganz grundsätzlich zahlt man in jeder Mietwohnung eine NK Pauschale. Nach Erstellung der Jahresabrechnung, oder eben Endabrechnung, kann es trotzdem zu einer Nachzahlung kommen, oder wie in Eurem Fall zu einem Guthaben. Bei einer Nachzahlung hätte sie zahlen müssen, da sie ja auch alles benutzt hat, was die Kosten verursacht, demnach kann sie bei einer Rückzahlung auch nicht übergangen werden, da sie auch Pauschalen bezahlt hat.
Mal ganz grundsätzlich zahlt man in jeder Mietwohnung eine NK Pauschale.
Nein, man zahlt meistens eine Nebenkostenvorauszahlung bzw. einen -abschlag, nur selten eine -pauschale...
Nach Erstellung der Jahresabrechnung, oder eben Endabrechnung, kann es trotzdem zu einer Nachzahlung kommen, oder wie in Eurem Fall zu einem Guthaben.
Eine Pauschale wird nicht abgerechnet, daher heißt sie ja Pauschale, weil sie pauschal ohne Abrechnung erhoben wird, also auch ohne Guthaben oder Nachzahlung...
Tante Wiki sagt dazu:
"Eine Pauschale (abgeleitet von Bausch, „dickes Stück“, mhd.: busch, „Wulst, Gewölbtes“) ist ein Geldbetrag, durch den eine Leistung, die sich aus verschiedenen Einzelposten zusammensetzt, ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert abgegolten wird.
[...]
Als Pauschaltarif bezeichnet man die Abrechnung einer Leistung zu einem festen Preis, unabhängig von der tatsächlichen Dauer oder Häufigkeit der Nutzung. Für Kunden mit einer absehbaren Überschreitung einer bestimmten Nutzungsschwelle bedeutet der Pauschaltarif eine Kostenersparnis. Der Vorteil für den Anbieter ist ein geringerer Verwaltungsaufwand und in vielen Fällen eine höhere Kundenbindung."
Die Pauschale ist also gerade durch eine unspezifische Festsetzung ohne Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Kosten gekennzeichnet...
Offenbar wissen die meisten Menschen nicht (mehr), was die Wörter "pauschal" und "Pauschale" bedeuten...
Kennst du nicht den Unterschied? Du solltest also besser schweigen!
eine NK Pauschale.
nein,meistens eine nk vorauszahlung.
Soweit ich das verstehe ist das eben nicht der Fall, da zwischen Nebenkosten-Pauschale und Nebenkosten-vorauszahlung unterschieden wird. Wenn ich das alles richtig verstanden habe verhält es sich so (und darauf hatte sich auch die Mitbewohnerin berufen): - NK-Vorauszahlung: Die vereinbarte/bezahlte Summe ist lediglich eine Vorauszahlung, die auf der bisherigen Höhe der NK beruht. Am Ende wird dann abgerechnet und geschaut was tatsächlich verbraucht wurde. Ergeben sich Nachzahlungen, müssen alle anteilig diese Nachzahlungen zahlen, ergeben sich Rückzahlungen, bekommen alle anteilig die Rückzahlung ausbezahlt. Dafür muss jährlich eine Nebekostenabrechnung gemacht werden welche den (Unter)Mietern auch zur Einsicht gegeben werden muss. - NK-Pauschale: Die vereinbarte/bezahlte Summe ist eine Pauschale. Ergeben sich am Ende Nachzahlungen, bleibt der Vermieter drauf sitzen, ergeben sich Überschüsse, kann er die behalten. Er muss den (Unter)Mietern keine Nebenkostenabrechnung ausstellen, da ja sowieso eine Pauschale gezahlt wird.
Kann das jemand bestätigen oder mich ggf. berichtigen? Gerade und konkret bezogen auf obigen Fall wäre natürlich am besten :)
Du hast das absolut richtig verstanden...
Vielen Dank für die Antwort, auch wenn ich mich mit Begründungen natürlich sicherer fühlen würde ;) Bitte nicht übel nehmen, ich kenne mich damit einfach gar nicht aus und kann nicht beurteilen ob meine Frage wirklich so einwandfrei zu klären ist oder ob es da nicht doch noch andere Möglichkeiten gäbe...
Selbst wenn man ihr die Rückzahlung verweigern kann, ist es dann trotzdem möglich den anderen Untermietern trotzdem ihren Anteil zurückzuzahlen, oder könnte sich daraus für sie wegen etwaiger Gleichbehandlung doch wieder ein Anrecht ableiten? Unser Hauptmieter möchte uns anderen zweien nämlich gerne unseren Anteil zurückzahlen, da wir ihn im umgekehrten Falle ja auch nicht hätten hängen lassen.