Unentgeltliches Wohnrecht? Mitbenutzung Garten und Schuppen?
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema unentgeltlichem Wohnrecht. Im notariellem Vertrag steht neben dem unentgeltlichen Wohnrecht an einer Wohnung auch die Mitbenutzung des Gartens sowie der freie Umgang in Haus und Hof.
Hat der Berechtigte des Wohnrechts ein Mitbestimmungsrecht bei der Gartengestaltung?
Oder muss er sich damit zufrieden geben, wie der Grundstückseigentümer (der im selben Haus wohnt) seinen Garten gestaltet und herrichtet?
Angenommen der Eigentümer zieht einen Sichtschutz an den beiden direkt aneinanderliegenden Terrassen um sich vor neugierigen Blicken zu schützen.
Kann der Berechtigte des Wohnrechts das verbieten?
Und was genau bedeutet freier Umgang in Haus und Hof?
Darf sich der Berechtigte frei im Haus des Grundstückseigentümers bewegen, wenn es keinen Grund (keine gemeinschaftlich genutzten Räume) für den Zugang gibt?
desweiteren steht auf dem Grundstück ein Abstellschuppen der im gesamten notariellen Vertrag nicht explizit für die Mitbenutzung des Wohnrechtsinhabers erwähnt wird.
Kann der Wohnrechtsinhaber die Mitbenutzung dieses Schuppens verlangen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn mal jemand seine Erfahrungen mit dem Thema teilen könnte. 😊
1 Antwort
Das unentgeltliche Wohnrecht besagt, dass keine Miete gezahlt werden muss. Die Nebenkosten wie Heizung, Warm- und Kaltwasser, Strom, Gas, Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Winterdienst etc. sind aber trotzdem fällig.
Der Wohnrechtsinhaber kann dem Eigentümer in seine Gestaltungen nicht hineinreden und muss einen Sichtschutz hinnehmen.
Die Gartengestaltung obliegt dem Eigentümer, er hat auch das Sagen, in wieweit eine Mitnutzung erfolgen darf und in welcher Form.
Auf die Mitnutzung von Nebengebäuden besteht kein Anspruch.
Der freie Umgang bedeutet nichts weiter, als das der Wohnrechtsinhaber seinen eigenen Hausschlüssel hat und den Hof betreten darf. In welcher Form eine Mitnutzung des Hofes gestattet ist, klärt man am besten im freundschaftlichen Gespräch und hält es nach Möglichkeit schriftlich fest. (man weiß ja nie)
Vielen lieben Dank.
Das ist eine super Hilfe.
Wir stecken gerade in der Situation, dass mein Mann Anfang des Jahres sein Elternhaus überschrieben bekommen hat und seine Eltern ein Wohnrecht bekommen haben.
Mein Mann hat sich verpflichtet ihnen eine Wohnung (die im notariellen Vertrag mit Architektenplan genau geplant und vorgegegeben ist) herzurichten.
Das ist inzwischen alles passiert und wir sind unseren Verpflichtungen nachgekommen.
Jetzt sind wir vor kurzem in unsere Wohnung direkt nebenan eingezogen und haben uns schon für das nächste Frühjahr ein paar Gedanken über die Aussengestaltung gemacht.
Um beiden Seiten die Privatsphäre zu gewährleisten, möchte mein Mann eine Gartentrennung mithilfe eines Zaunes vornehmen.
Die im Vertrag sogenannte „Mitbenutzung des Gartens“ ist unserer Meinung nach absolut erfüllt, da sie sogar einen eigenen Garten bekommen, den sie frei nach ihren Wünschen gestalten können.
Mein Mann hat sich sogar bereit erklärt ihren Rasen mit zu mähen und die Hecken und Sträucher zu schneiden.
Sie sollen uns aber dafür in unserem Gartenteil in Ruhe lassen.
Was den Geräteschuppen angeht, steht seinen Eltern sogar bereits eine Garage zur Verfügung. Das reicht ihnen allerdings nicht.
Eine Freundin hat Schwiegermutter jetzt den Tipp gegeben, das ganze von einem Anwalt prüfen zu lassen, ob der freie Umgang in Haus und Hof nicht vielleicht noch mehr beinhaltet wie man denkt Und die Mitbenutzung des Gartens nicht auch eine Mitbestimmung bei der Gartengestaltung beinhaltet.
Ihrer Antwort nach zu urteilen denke ich hat sie damit eher wenig Erfolg?
Vielen Dank schon einmal für den hilfreichen Ratschlag. 😊
Danke für die Antwort. Manch Begünstigte(r) eines Nießbrauchrechts stellt sich illusorisch vor, dass man alles nutzen kann, eventuell auch noch einen großen Gestaltungsspielraum hat und für das Nutzen dann noch nicht einmal etwas bezahlen muß.