Mein Wohnrecht - was muss ich mir gefallen lassen?
Hallo, ich habe eine Frage zu meinem Wohnungsrecht. Ich wohne im Zweifamilienhaus (Elternhaus).
Meine Eltern sind schon beide tot. Sie haben ein Testament hinterlassen.
Mein Bruder hat das Haus geerbt, ich habe das lebenslange Wohnrecht geerbt.
Nach dem Todesfall von meinen Eltern vor 4 Jahren musste ich zu einem Anwalt gehen, mein Bruder wollte mein Wohnrecht gar nicht ins Grundbuch eintragen lassen, obwohl ich in diesem Haus mit meinen Eltern gewohnt habe. Er wollte das ganze Erbe für sich haben.
Mein Wohnungsrecht auf Lebensdauer ist schon 3 Jahre im Grundbuch eingetragen. Laut Anwalt darf ich alle gemeinsamen Räume im Haus, Hof und auch Garten mitbenutzen, so wie vor dem Erbfall.
Ich darf Obst ernten, Bäume beschneiden, neue Blumen und Sträucher, Bäume setzen usw. Mein Bruder hat sich um die Gartenpflege nie interessiert.
Ich habe mir vor langer Zeit im Garten ein Gartenhaus mit Pergola und ein Wintergarten aufgestellt. Da haben meine Eltern noch gelebt. Um den Wintergarten habe ich paar Sträucher gesetzt, wegen Sichtschutz.
So lief es jetzt 3 Jahre lang ohne Probleme.
Jetzt war ich paar Wochen im Krankenhaus - geplante Untersuchung und eine OP.
Als ich zurückkam, waren im Garten fremde Personen. Sie haben da einiges geändert, viele Obstbäume weggemacht, auch die Sträucher bei meinem Wintergarten haben sie komplett weggemacht, so dass man jetzt keinen Sichtschutz hat.
Auf dem Hof, wo ich immer parke, steht ein fremde Pkw Anhänger.
Meine Frage – darf mein Bruder den Garten so verändern oder verpachten, ohne mich zu fragen? So bin ich in meinen Rechten begrenzt.
Darf der Inhaber – mein Bruder fremden Personen Zutritt ins Haus (Keller) erlauben? Ohne mich vorher zu informieren?
Danke für Antwort.
Mein Bruder wohnt in der zweiten Wohnung.
In der Vermächtniserfüllung (vom Notar) steht folgendes:
Der Eigentümer räumt hiermit ab dem heutigen Tage XX dem Berechtigten auf dessen Lebensdauer folgende unentgeltlichen Rechte ein:
a) Der Berechtigte erhält in dem Hausanwesen auf Flst. Nr. xxx das Wohnungsrecht, bestehend im Rechte der alleinigen und ausschließlichen Benutzung der gesamten Wohnung im xx Stockwerk des Hauses nebst freiem Umgang in Haus und Hof.
d) Der Eigentümer gewährt dem Berechtigten zur Sicherung des vorstehend eingeräumten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechtes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Der Eigentümer und der Berechtigte bewilligen und beantragen die Eintragung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch an bereiter Rangstelle mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt.
Wer wohnt in der zweiten Wohnung? Der Bruder? Oder andere Personen?
Der Bruder
Also wurde nur die Nutzung des Gartens/Parkfläche an die fremden Personen vermietet?
Das weiß ich noch nicht, ob der Garten offiziell vermietet ist. Ich habe die fremden Personen angesprochen und gefragt, ob sie es gepachtet haben, sie haben mir nicht geantwortet.
12 Antworten
"freier Umgang" bedeutet nicht, dass du Eigentum in irgendeiner Form an dem Garten besitzt. Dein Bruder ist der Eigentümer von Haus und Grund. Wenn er dein Vermieter wäre, würdest du auch kein Mitspracherecht im Garten haben!
eigentlich nicht, er müßte sich mit dir einigen bevor er was unternimmt. Du solltst auf jeden Fall mit deinem Anwalt darüber sprechen. ICH würde mich auszahlen lassen und auch ausziehen, du wirst auf Lenszeit immer Stress mit deinem Bruder haben.
Dass werde ich auch machen.
Ich kann meinen Bruder nicht zwingen, dass er mir das Wohnrecht abkauft.
Wenn dein Bruder in der 2. Wohnung lebt, kann dein Anwalt ja nicht komplett Recht gehabt haben. Entscheidend ist die Formulierung im Testament der Eltern.
In der gängigen Formulierung sind mit Wohnrecht nur die Räume einschließlich der Zuwegung erfasst. Die Benutzung von Garten und Keller muss dann separat im Testament erwähnt sein.
Als Eigentümer obliegt dem Bruder die Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht des Grundstücks, außer das Testament sagt etwas anderes. Da die Bäume mit dem Grundstück verbunden sind, kann er sie dann auch entfernen. Mit deiner Pergola sieht es unter Umständen anders aus, da diese dein Eigentum ist, wäre sie nicht Teil des Nachlasses.
Vielleicht das Testament mit der Formulierung des Wohnrechtes nochmal von einem anderen Anwalt prüfen lassen und dann entscheiden.
des Hauses nebst freiem Umgang in Haus und Hof.
Damit ist geklärt, dass du benutzen kannst, aber eben nicht ausschließlich.
Vielleicht solltest du dich mit Bruder einigen, dass er über einen ausgewiesenen Teil des Gartens mit dir einen Nutzungsvertrag abschließt. Den Teil des Gartens könntest du dann frei gestalten.
Richtig ist, dass du deinen Bruder nicht zwingen kannst dich auszuzahlen. Du kannst ihn nur fragen, was er dir für deine Löschungsbewilligung anbietet.
Wenn dein Bruder einen Pachtvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hätte: beschränkt er dich unter Umständen im freien Zugang zum Hof. Er könnte sich allerdings in dem Pachtvertrag ein (uneingeschränktes) Betretungsrecht durch den Eigentümer vorbehalten haben.
Ich bin kein Jurist, aber ich verstehe den Text so, dass du es betreten darfst. Du darfst dich auch auf einen Stuhl in die Sonne setzen oä. Was die Gestaltung der Räumlichkeiten, Garten, Hof.. Betrifft, hast du kein Mitspracherecht.
Im Grunde ist es wie ein Mietshaus. Der Eigentümer ist dein Bruder, du bist der Mieter. Du darfst nutzen und betreten, aber ohne Einverständnis des Eigentümers nichts gestalten oder baulich verändern.
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Vielleicht lässt du dir deinen Pflichtteil auszahlen und suchst dir eine andere Wohnung wo du dich selbst freier entfalten kannst? Ich stelle mir das Zusammenleben in dieser Konstellation sehr zermürbend vor. Such ein Gespräch mit dem Bruder, wenn er dich raus haben will, ist er vielleicht bereit mehr als den Pflichtteil zu bezahlen. Muss eh vertraglich festgehalten werden.
Bis zum Absatz mit dem Pflichtteil gut :-). Nach 4 Jahren ist das Thema Pflichtteil erledigt.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist im Grundbuchrecht eine Dienstbarkeit mit der Befugnis für ein bestimmtes Rechtssubjekt, ein hiermit belastetes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht in einzelnen Beziehungen nutzen zu dürfen.
Ausführliche Informationen findest du hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beschr%C3%A4nkte_pers%C3%B6nliche_Dienstbarkeit
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit liegt vor, wenn dem Berechtigten lediglich ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt wird. Im Unterschied zum dinglichen Wohnrecht darf die Wohnung im Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB vom Berechtigten nur in eigener Person genutzt werden.
Wenn ich das richtig verstehe, darfst du die deine Wohnung nicht etwa vermieten.
Ich hab's mir gedacht.
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit liegt vor, wenn dem Berechtigten lediglich ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt wird.
Im Unterschied zum dinglichen Wohnrecht darf die Wohnung im Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB vom Berechtigten nur in eigener Person genutzt werden.
Was ist Dienstbarkeit im Grundbuch?
Grundbuch - Dienstbarkeiten-Eintragung. Wenn Sie einer anderen Person das Recht gewähren, Ihr Grundstück oder das darauf stehende Gebäude z.B. als Weg, Überfahrt, für die Verlegung von Leitungen oder zum Wohnen zu nutzen, können Sie diese Rechte und Pflichten in Form einer Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen.
Ausführliche Informationen findest du hier:
https://service.berlin.de/dienstleistung/327046/
Fazit: Wie so oft, ist es auch hier leider nicht möglich sich unter Geschwistern einvernehmlich zu einigen.
Ich denke nicht, dass dies im Interesse deiner Eltern waren.
Was deine Fragen im Bezug auf "Gefragt werden müssen", sehe ich leider keiner großen Chancen, das sich da etwas ändert.
Dein Bruder gewährt dir Nutzungsrechte. Musst du dich neben dem Wohnrecht an Kosten beteiligen?
Mein Tipp:
Dein Bruder, als Eigentümer kann dir eventuell ein Teil des Gartens zur alleinigen Nutzung überlassen.
Dann du dir deine Parzelle einzäunen und machen was du für richtig hältst.
Rechtlich gesehen wird dein Nutzungsrecht wahrscheinlich nicht eingeschränkt, wenn dein Bruder Besuch empfängt.
Vielleicht besprichst du das alles auch noch mal mit deinem Anwalt.
Alles Gute!