Umgangsrecht Großeltern.

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Ich pers. glaube nicht, dass sie das Umgangsrecht einklagen können. Es ist immer eine schwierige Sache, Großeltern sind etwas besonderes für die lieben Kleinen, wahrscheinlich meinen sie es auch nur gut, vielleicht läßt sich ja eine Lösung finden, die alle zufrieden stellt.

Hallo Du da,

hast Du das alleinige Sorgerecht? Hat der Kindesvater ein Umgangsrecht?

Familienrecht = auch Umgangsrecht für Großeltern

nach zu lesen bei advogarant de /Infocenter/Archiv/Familienrecht/2006/Grosselternumgang.html

Der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer Regelung des Umgangsrechts für Großeltern erkannt und ihnen einen Anspruch auf Umgang mit ihren Enkeln eingeräumt. In § 1685 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Folgendes normiert: “Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.”

Gerade die Einschränkung “dem Wohle des Kindes zu dienen” führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Umgangsrechts. Es ist allgemein anerkannt, dass grundsätzlich der Umgang mit den Großeltern dem Wohl des Kindes dient, um auch außerhalb der sogenannten Kernfamilie. vielfältige emotionale Bindungen aufzubauen. Großeltern können aufgrund ihrer Lebenserfahrung und Gelassenheit positiven Einfluss auf die Entwicklung des Enkelkindes nehmen und so bei Konflikt- und Problemlösungen behilflich sein.

Demgegenüber steht jedoch im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern des Kindes und dessen Großeltern die Betrachtung der Kindeswohldienlichkeit.

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 (AZ: 11 UF 165/04) entschieden, dass der Umgang mit den Großeltern nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn schwerwiegende Störungen der Beziehung zwischen den Bezugspersonen (Eltern und Großeltern) bestehen. Diese bleiben den Kindern nicht verborgen und können zu erheblichen Loyalitätskonflikten seitens der Kinder führen.

Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung bei einem solchen bestehenden Konflikt zu Gunsten der Mutter entschieden, da diese als Hauptbezugsperson der Kinder diesen, bis auf den Kontakt zu den Großeltern, alles bietet, was sie zu einem gesunden Aufwachsen und Heranreifen brauchen.

Das OLG Naumburg hat in seinem Beschluss vom 21.04.2005 (AZ: 14 UF 219/04 ) ähnlich entschieden. Auch hier wurde aufgrund der gespannten Atmosphäre zwischen den Eltern und Großeltern die Kindeswohldienlichkeit verneint. In diesem Beschluss wird noch einmal verdeutlicht, dass nur für den Fall, dass bereits eine enge Bindung zwischen Großeltern und Enkelkind gegeben ist, die widerlegbare Vermutung besteht, dass der weitere Umgang dem Kindeswohl dient.

Es ist in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren der Großeltern mithin von erheblicher Bedeutung, zunächst die bestehende

enge Bindung darzustellen

(die ja wohl nicht vorliegt.)

und im Weiteren die positive Auswirkung des Umgangs auf das Kindeswohl zu verdeutlichen.

Der Nachweis, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, muss von den Großeltern geführt werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass grundsätzlich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und Großeltern das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern Vorrang hat.

Nicht zuletzt entstehen häufig die Konflikte zwischen Eltern und Großeltern erst wegen differierender Auffassungen des Erziehungsstils des Kindes beziehungsweise Enkelkindes.

Trotz der hier beispielhaft aufgeführten Entscheidungen empfiehlt es sich für Eltern und Großeltern den Kontakt des Kindes mit seinen Großeltern in einem spannungsfreien Umfeld zu ermöglichen und so die emotionale Bindung des Kindes auch über die Kernfamilie hinaus zu fördern.

Im Hinblick auf das Kindeswohl empfiehlt es sich für die Großeltern, trotz der oben zitierten, lediglich beispielhaften Entscheidungen, sich um den Kontakt mit ihrem Enkelkind zu bemühen.

Bei Umgangswunsch der Großeltern in einem gestörten, noch nicht völlig zerrütteten Verhältnis zu ihren Kindern, ist eine Kontaktaufnahme im außergerichtlichen Verfahren unter Umständen durch die Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes, anzuraten. Wichtig ist hierbei, dass seitens der Großeltern schnell

(also aufpassen)

gehandelt wird, um den bestehenden guten und engen Kontakt zu den Enkeln nicht abbrechen zu lassen.

Eine solche Unterbrechung würde auch die Erfolgsaussicht in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren erheblich verringern.

Stand: 20.06.2006

Leider werden wie immer, bei so doofen Gummiparagraphen Ausnahmen gemacht und versucht die Gesetze zu biegen. Da können Anwälte oder (?Familiengerichte?) nichts machen. Auch hier gilt die Regel, das Beste Ergebnis für den Mandanten zu érzielen.

Nach zu lesen:

frag-einen-anwalt

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Kindeswohl dient. Untersagt der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang, dann ist es Sache der Großeltern darzutun, dass gleichwohl der Umgang mit ihnen dem Wohl des Kindes dient (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 23.06.2000, Az.:11 U F 26/00). Dabei rechtfertigt nicht schon allein das Verwandtschaftsverhältnis die Vermutung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Besteht zwischen Kind und Großeltern bereits eine Bindung, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Aufrechterhaltung der Bindung die Entwicklung des Kindes förderlich ist (§ 1626 Absatz 3 BGB). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Großeltern über den Umgang hat das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern jedoch grundsätzlich Vorrang.

Falls die Großeltern bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit ihren Enkelkindern stellen, sprechen folgende gewichtige Gründe gegen die begehrte Umgangsregelung der Großeltern:

Bei bestehendem Umgang müssten die Kinder gegen den Willen der Mutter die Großeltern besuchen und wären damit dem Spannungsverhältnis zwischen den Erwachsenen ausgesetzt, was für die Entwicklung der Kinder ungünstig sein wird und zudem zu Loyalitätskonflikten führen könnte. Gegen die Wiederanbahnung der Kontakte mit den Großeltern spricht überdies die ablehnende Haltung der Kinder selbst. Allein im Hinblick hierauf werden die Großeltern kaum schlüssig darlegen können, aus welchem Grunde der Umgang dem Wohl der Kinder gleichwohl diene.

Können Sie in dem Verfahren vor dem Familiengericht im Bestreitensfalle beweisen, dass die Kinder von den Großeltern ungerecht behandelt, Sie als Mutter gegenüber den Kindern von den Großeltern herabgewürdigt und die Kinder von diesen sogar körperlich misshandelt werden, wird ein Gericht dies mit großer Wahrscheinlichkeit als nachvollziehbare Gründe für den Abbruch der persönlichen Kontakte zu den Großeltern werten. Weiterhin wird insofern ggf. auch die Verletzung der Unterhaltspflicht des Sohnes der Großeltern angeführt werden können. Die vorhandenen erheblichen Spannungen zwischen Ihnen und den Großeltern werden Ihren Wunsch auf Distanzierung rechtfertigen.

Aufgrund der von Ihnen geschilderten Gesamtumstände wird ein Antrag der Großeltern auf Regelung des Umgangs mit ihren Enkeln aller Voraussicht nach kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Wenn Kinder ins Spiel kommen oder als Spielball be/genutzt werden geht mir eh´immer die Hutschnur durch.

Ich kann nur Wünsche zum Wohle des Kindes senden ....und hoffen...alles wird gut. LG mulle

Die Großmutter hat sich dahin gewandt um nach ihren Rechten zu fragen die sie hat. Sie hat dem Mitarbeiter erzählt ich würde ihr den Umgang verweigern, was ich nie gesagt bzw. getan habe. Ich habe mit der Grßmutter gesprochen und habe auch versucht eine Lösung mit ihr gemeinsam zu finden alle Angebote die ich ihr gemacht habe wurden ausgeschlagen. Sie versucht mit aller Macht ihren Willen durchzusetzen obwohl meine Kleine noch nicht mal eine Bindung zu ihrem Vater aufgebaut hat. Selbst der Besuch ihres Vaters sind meiner Kleinen schon nicht ganz geheuer was soll das dann erst werden wenn Wildfremde Menschen die sie erst einmal gesehen hat vor ihr stehen.

Beim Umgangsrecht kommt es auf so viele Kleinigkeiten an. Deshalb kann man Dir nur raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ich glaube, es ist besser, du einigst dich mit den Großeltern auf friedlichem Weg.

Für das Kind ist es doch auch schön Oma und Opa zu bekommen und wenn es gut läuft, kann es auch eine Entlastung für dich werden, wenn die neuen Großeltern mal beim Enkelhüten einspringen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1685.html