Tiefgaragen-Stellplatz trotz Mindestlaufzeit kündigen?
Hallo. Ein Freund hat einen Stellplatz in einer Tiefgarage angemeldet und möchte diesen jetzt kündigen. Allerdings ist in dem Vertrag eine Mindestlaufzeit von einem Jahr festgelegt. Da es sich ja um keinen Wohnraum handelt vermute ich dass diese Klausel keine Gültigkeit hat. Gibt es vielleicht ein Urteil oder Erfahrungen dazu? Ich hoffe ihr könnt mir helfen!
LG
9 Antworten
Da es sich ja um keinen Wohnraum handelt vermute ich dass diese Klausel keine Gültigkeit hat.
Eine solche Mindestlaufzeit wäre sowohl bei Wohnraum-, als auch bei Stellplatzverträgen wirksam.
Hier sei angemerkt, dass die Stellplätze/Garagen keinem Mieterschutz unterliegen.
Hier hätte der Vermieter auch eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren vereinbaren können.
Die Klausel ist wirksam.
Weder im Gewerbemietrecht noch im Wohnraummietrecht gibt es Mietverträge mit Mindestlaufzeiten. Hier kommt es auf die Formulierung an, denn es kann durchaus ein gegenseitiger Verzicht auf eine ordentliche Kündigung vereinbart worden sein.
In der Regel besteht Vertragsfreiheit sofern nicht sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Da es sich ja um keinen Wohnraum handelt vermute ich dass diese Klausel keine Gültigkeit hat.
Das Gegenteil ist der Fall, bei Wohnraum gibt es gesetzliche Vorgaben hier handelt es nicht um eine Wohnung.
Da es sich ja um keinen Wohnraum handelt vermute ich dass diese Klausel keine Gültigkeit hat.
Wie kommst du darauf? Wenn es einen gegenseitigen Kündigungsverzicht gibt, muss man den beachten.
hätte dein Freund sich vorher überlegen müssen - er kann doch sein Fahrzeug hinstellen wo er mag - das Jahr zahlt er. Kündigen müsste er den Vertrag ordnungsgemäß´. Man kann jeden Vertrag mit Mindesvertragsdauer verfassen