Straßenbaukostenbeitrag nach Eigentümerwechsel
Hallo liebe Forengemeinde,
uns stellt folgende Konstellation vor eine große Frage:
Wir (meine Frau & Ich) sind seit dem 01.01.2014 gleichberechtigte Eigentümer einer Eigentumswohnung mit Einfamilienhaus-Charakter! Am 13.11.2014 haben wir einen "Bescheid über die Festsetzung eines Straßenbaukostenbeitrages nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für die ....Straßennamen..." erhalten, welche die Kosten einer Herstellung vom 11.10.2010 behandelt.
Nach Rückfrage bei der Gemeinde wurde mir mitgeteilt, das derjenige Zahlungspflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Erstellung/Zustellung des Bescheides Eigentümer ist.
Allerdings steht im notariellen Kaufvertrag folgendes:
"§6 Rechts- und Sachmängelhaftung"
- Der Vertragsgegenstand wird verkauft unter Haftung für den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang, soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag übernommen werden. Nicht gehaftet wird dagegen für das Bestehen von altrechtlichen Dienstbarkeiten. Der Verkäufer erklärt, dass ihm von solchen nichts bekannt ist.
Und weiteres:
"§8 Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge"
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Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Anliegerbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz trägt für die bei Besitzübergang im Erschließungsgebiet ganz oder teilweise tatsächlich vorhandenen Erschließungsanlagen, unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht und der Zustellung des Beitragsbescheides, der Verkäufer; alle übrigen trägt der Käufer.
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Der Notar hat darauf hingewiesen, dass unabhängig von dieser Vereinbarung der Gemeinde gegenüber derjenige beitragspflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Vertragsgegenstandes ist und dass die Beitragsschuld als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht.
Da wir zum Zeitpunkt des Beschlusses und der erstmaligen Wiederherstellung im Oktober 2010 keine Eigentümer waren und uns diese Kosten verschwiegen wurden, möchten wir gerne die Kosten vom Verkäufer erstattet bekommen.
Wie seht Ihr; wie sehen Sie, die Rechtslage?
Freundliche Grüße
2 Antworten
Die Rechtslage ist eindeutig im Kaufvertrag, völlig losgelöst von öffentlichem Recht, welches Sie zunächst selbstverständlich als gegenüber der Kommune Zahlugnspflichtigem trifft, geregelt. Sie können den Verkäufer unter Hinweis auf die Urkunde in Regress nehmen.
Es sollte zunächst reichen, den Verkäufer unter Hinwies auf die klare Rechtslage gemäß Kaufvertrag zur Zahlung der in Kopie beizufügenden Rechnung und Hinweis auf den Passus im Kaufvertrag, der ja auch dem Verkäufer vorliegt, mit enger Fristsetzung aufzufordern. Sie können ja in Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Vorankündigung Mahnbescheid über einen Anwalt beantragt wird.
Man muß ja nicht gleich "mit Kanonen auf einsichtige Spatzen schießen".
Besonders bei diesem Spatzen!
Könnte es ein Problem geben, da ich die Rechnung schon bezahlt habe? Oder reicht es hier auch aus, das ich hier unsere Bankverbindung mit einer ausweisenden Kopie der Zahlungsquittung und der dazugehörigen Rechnung beilege?
Vielen Dank für die schnellen und verständlichen Antworten!
Ein Problem gäbe es nur dann für Sie, wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt hätten! Verfahren Sie so, wie ich es Ihnen aufgezeigt habe.
Gute Antwort! DH
Da würde ich empfehlen: Frag-einen-Anwalt.de
Das Geld und die vertane Zeit kann er sich sparen. Der Kaufvertrag ist deutlich, was seinen Regressanspruch gegenüber dem Verkäufer betrifft. Mehr kann ein Anwalt auch nicht tun; außer vielleicht eine satte Rechnung schreiben.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Sollte ich den Regressanspruch von einem Anwalt schriftlich aufsetzen lassen oder würden Sie sagen es reicht, wenn ich den Verkäufer schriftlich auffordere samt Kopie des Kostenbescheides?
Die Rechtslage im Kaufvertrag wird vom erwähnten §6 unterstrichen, oder?