Straßenbaukostenbeitrag nach Eigentümerwechsel

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Die Rechtslage ist eindeutig im Kaufvertrag, völlig losgelöst von öffentlichem Recht, welches Sie zunächst selbstverständlich als gegenüber der Kommune Zahlugnspflichtigem trifft, geregelt. Sie können den Verkäufer unter Hinweis auf die Urkunde in Regress nehmen.

Skyrin 
Beitragsersteller
 21.01.2015, 14:17

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Sollte ich den Regressanspruch von einem Anwalt schriftlich aufsetzen lassen oder würden Sie sagen es reicht, wenn ich den Verkäufer schriftlich auffordere samt Kopie des Kostenbescheides?

Die Rechtslage im Kaufvertrag wird vom erwähnten §6 unterstrichen, oder?

schelm1  21.01.2015, 14:24
@Skyrin

Es sollte zunächst reichen, den Verkäufer unter Hinwies auf die klare Rechtslage gemäß Kaufvertrag zur Zahlung der in Kopie beizufügenden Rechnung und Hinweis auf den Passus im Kaufvertrag, der ja auch dem Verkäufer vorliegt, mit enger Fristsetzung aufzufordern. Sie können ja in Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Vorankündigung Mahnbescheid über einen Anwalt beantragt wird.

Man muß ja nicht gleich "mit Kanonen auf einsichtige Spatzen schießen".

Skyrin 
Beitragsersteller
 21.01.2015, 14:43
@schelm1

Besonders bei diesem Spatzen!

Könnte es ein Problem geben, da ich die Rechnung schon bezahlt habe? Oder reicht es hier auch aus, das ich hier unsere Bankverbindung mit einer ausweisenden Kopie der Zahlungsquittung und der dazugehörigen Rechnung beilege?

Vielen Dank für die schnellen und verständlichen Antworten!

schelm1  21.01.2015, 16:36
@Skyrin

Ein Problem gäbe es nur dann für Sie, wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt hätten! Verfahren Sie so, wie ich es Ihnen aufgezeigt habe.

Ursusmaritimus  28.01.2015, 12:19
@schelm1

Gute Antwort! DH

Da würde ich empfehlen: Frag-einen-Anwalt.de

schelm1  21.01.2015, 13:51

Das Geld und die vertane Zeit kann er sich sparen. Der Kaufvertrag ist deutlich, was seinen Regressanspruch gegenüber dem Verkäufer betrifft. Mehr kann ein Anwalt auch nicht tun; außer vielleicht eine satte Rechnung schreiben.