Straftat nach dem BtMG mit Cannabis und Zubereitungen, wie reagieren?

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2 Antworten

Nur die Angaben zur Person ausfüllen (das ist verpflichtend), freiwillige Angaben leer lassen und unten rechts das Kästchen "Ich möchte mich nicht äußern" ankreuzen. So bleibst Du auch vor einer eventuellen Vorladung der Polizei verschont.

Allerdings eine Warnung: Eine "geringe Menge" zum Eigenbedarf (je nach Bundesland sind das zwischen 6 und 15g Cannabis) ist NICHT automatisch straffrei! 

Die Staatsanwaltschaft KANN in diesem Fall von der Verfolgung absehen.

Ich hoffe, du verstehst den kleinen Unterschied: Sie KANN - aber sie MUSS nicht!

Ob schon beim 2. oder erst beim 20. Mal - irgendwann drückt der Staatsanwalt die Augen nicht mehr zu und du landest vor Gericht.

Und noch ein Punkt: Drogendelikte werden von der Polizei immer auch an die Führerscheinstelle gemeldet. Falls Du also in den nächsten 10 Jahren (so lange bleibt das gespeichert) eine Fahrerlaubnis erwerben möchtest, solltest Du auf jeden Fall mit einem ärztlichen Gutachten rechnen. Kostet dich ca. 300-400€ extra.

Devkey  11.05.2017, 21:18

du verwechselst geringe Menge mit Verfahren einstellungen wegen geringfügigkeit

clemensw  11.05.2017, 22:25
@Devkey

Nein, ich kann durchaus einen BtMG §31a von einem StPO §153 ff unterscheiden.

Devkey  11.05.2017, 21:16

eine geringe menge geht bis 7,5g THC und ist nicht bundesland abhängig

clemensw  11.05.2017, 22:13
@Devkey

Falsch. Ab 7,5g REINGEHALT an THC beginnt die "nicht geringe Menge"

Dazwischen liegt noch die einfache Menge..

lakschuh123 
Beitragsersteller
 11.05.2017, 19:01

die menge war wie beschrieben 1-1,5g, laut internet in 'z.b.' NRW 100g Eigenbedarf. Was wäre wenn ich den führerschein schon gehabt hätte, und diese situtation garnicht während dem Autofahren war?

clemensw  11.05.2017, 19:37
@lakschuh123

Geringe Menge in NRW sind max. 10g, nicht 100g: https://de.wikipedia.org/wiki/Menge_(Bet%C3%A4ubungsmittelrecht)

Prinzipiell ist der Konsum von "weichen" Drogen nur dann ohne Gefahr für den Führerschein, wenn ausreichendes Trennvermögen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr besteht. Spätestens beim zweiten oder dritten Fall wird die FsSt aber dieses Trennvermögen anzweifeln und ein äG fordern.

Übrigens: Die meisten Kiffer unterschätzen drastisch, wie lange es dauert, um nach dem Konsum wieder die im Straßenverkehr erlaubten 1,0ng/ml THC zu erreichen. Ich kann dir nur raten, dich vorher zu informieren - es gibt hier bereits genügend Fragen zum Thema "Führerschein weg wegen Kiffen".

Pflichtangaben sind lediglich die Angaben zur Person: vollständiger Name, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, die Anschrift, der Familienstand, der ausgeübte Beruf und die Staatsangehörigkeit. Diese Angaben müssen und sollten Sie machen.

Alle weiteren Angaben im „Äußerungsbogen Beschuldigter“ sind freiwillig (siehe auch der Hinweis in der Überschrift:  „freiwillige“ (!) Angaben). 

Einfach nicht dazu äußern, wird so oder so eingestellt.

lakschuh123 
Beitragsersteller
 11.05.2017, 17:21

ok also denken sie auch dass ich nachdem ich dann die Pflichtangaben zugeschickt habe, im laufe der zeit eine benachrichtigung über die Einstellung des verfahrens erhalte? :)