Bin 14 Jahre alt und muss wegen Cannabis zu der Polizei, habe ich eine Anzeige zu befürchten?

8 Antworten

Naja die haben doch sicher keine Blutprobe von dir genommen.

Also gibt es keine Beweise das du es konsumiert hast.

Du must auch bei der Polizei nix sagen weil du dich im Zweifel selbst belasten könntest.

Mit dieser Begründung könnt ihr alle die Aussage verweigern und es kann keiner angeklagt werden weil kein Schuldiger ermittelt werden kann.

Ar0kZ 
Beitragsersteller
 23.06.2015, 13:46

so wie du es gesagt hast haben wir es auch hinterher gemacht, und uns konnte nichts nachgestellt werden es ist nicht mal zu einer anzeige gekommen :D

Ar0kZ 
Beitragsersteller
 01.09.2013, 02:05

ok , aber nehmen wir mal an die person der es gehört hat gibt zu das es sein gras wahr, dann habe ich in den augen der polizei doch nur geraucht und soweit ich weiß is das rauchen nicht illegal , und da ich dann nichts mehr mit dem besitz zutuhen habe wenn die person es zugeben würde , könnte mir doch eigendlich nichts passieren oder ?

jurafragen  01.09.2013, 02:10
@Ar0kZ

Das kommt drauf an, was man der Person noch so für Geschichten aus der Nase zieht.

Cannabisprodukte unterliegen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Gemäß § 29 BtMG dürfen sie unter anderem nicht angebaut, nach Deutschland ein- oder ausgeführt, erworben, besessen, verkauft oder abgegeben werden. Seit einigen Jahren hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn sich die Tat auf eine geringe Menge zum Eigenverbrauch bezieht (§ 31a BtMG). In Nordrhein-Westfalen liegt diese Eigenbedarfsgrenze für Cannabis bei sechs Gramm. Bei Jugendlichen und nach Jugendstrafrecht zu behandelnden Heranwachsenden bleibt eine Verfahrenseinstellung jedoch nie ganz ohne Folgen. Gemäß den in Nordrhein-Westfalen geltenden „Richtlinien zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes“ kommt in diesen Fällen eine Einstellung wegen einer geringen Menge in der Regel nur unter Auflagen im Sinne des § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Betracht. Dies bedeutet konkret: Auch wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender „nur“ mit einer geringen Menge Cannabis (unter sechs Gramm) auffällig wird, muss er grundsätzlich mit erzieherischen Maßnahmen, wie beispielsweise der Auferlegung von Sozialstunden und/oder der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder einer Therapiemaßnahme rechnen.

Ar0kZ 
Beitragsersteller
 01.09.2013, 02:08

Ok vielen dank deine antwort hat mir sehr geholfen aber wenn ich nichts mit dem besitz zutuhen habe und nur geraucht habe , brauche ich mit keiner anzeige rechnen oder ?

jurafragen  01.09.2013, 02:12
@Ar0kZ

brauche ich mit keiner anzeige rechnen oder ?

Wie deutlich muss man dir eigentlich noch sagen, dass bereits Anzeige erstattet wurde?

Ar0kZ 
Beitragsersteller
 01.09.2013, 02:25
@jurafragen

Im brief steht nichts von einer anzeige nur von einer befragung , hätte ich schon eine währe ein ganz anderer brief gekommen und wir hätten jetzt schon einen termin beim rechtsanwalt machen müssen . Ausserem kann die polizei mich garnicht anzeigen , ich habe es nur geraucht und das rauchen is in deutschland Legal nur der besitz nicht und da es sowieso nicht meins wahr habe ich meines denkens her nichts mehr zu befürchten

jurafragen  01.09.2013, 02:30
@Ar0kZ

Im brief steht nichts von einer anzeige nur von einer befragung

Ach? Und die Befragung gibt es wohl warum? Weil es ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gibt.

hätte ich schon eine währe ein ganz anderer brief gekommen

Jetzt bin ich aber gespannt. Was denn für einer?

und wir hätten jetzt schon einen termin beim rechtsanwalt machen müssen

Niemand muss müssen.

Ausserem kann die polizei mich garnicht anzeigen

Sag mal, bist du so naiv oder tust du nur so?

jurafragen  01.09.2013, 02:00

Und von wo hast du den schönen Text ohne Quellenangabe kopiert?

Ginger1970  01.09.2013, 02:18
@jurafragen

jurafragen - das siehst Du an dem Link, falls du lesen kannst.

jurafragen  01.09.2013, 02:22
@Ginger1970

Kann ich. Schön, dass du den Link nachgereicht hast.

Ginger1970  01.09.2013, 01:59

Je jünger Konsumenten sind, desto größer die Risiken: • Der Konsum von Cannabis kann insbesondere die persönliche Entwicklung stark behindern (z.B. Schulabschluss, Vorbereitung auf Berufsrolle, Finden der eigenen Identität). Wenn Heranwachsende schon früh gewohnheitsmäßig viel kiffen, kann dadurch die Hirnentwicklung negativ beeinfl usst werden. • Es gibt Zusammenhänge zwischen Cannabiskonsum und anderen psychischen Problemen (z.B. Depressivität, Angst), wobei hier die Ursache-Wirkungs-Beziehungen unklar sind. Untersuchungen weisen darauf hin, dass Cannabiskonsum eine Schizophrenieerkrankung auslösen kann. Bei einer vorhandenen Schizophrenieerkrankung kann Cannabiskonsum den Krankheitsverlauf verschlimmern oder einen Rückfall auslösen.

http://www.ginko-stiftung.de/download/CannabisRatgeberEltern.pdf

Wenn du 14 bist, bist du strafmündig und wirst um eine Anzeige nicht herum kommen, da auch das Rauchen strafbar ist.

jurafragen  01.09.2013, 01:52

da auch das Rauchen strafbar ist.

Nein, ist es nicht.

wirst um eine Anzeige nicht herum kommen

Die Anzeige ist längst ertattet.

Hey Ar0kZ,

du wirst noch einiges zu befürchten haben.
Zunächst einmal bist du ab 14 Jahren strafmündig (siehe: § 19 StGB), das heißt du kannst für deine Fehltritte strafrechtlich belangt werden.

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht strafbar.

Der Besitz hingegen ist gem. § 29 BtMG jedoch nicht erlaubt. Jetzt kann man lang und breit diskutieren, ob du denn wenn du konsumierst auch eine Form des Besitzes impliziert werden kann, aber Fakt ist: Wenn irgendwie diese Kerbe zu dir geschlagen wird, bist du strafrechtlich in der Klemme.

Was aber auf jeden Fall passieren wird ist, dass deine Eltern von der Polizei und/oder der Staatsanwaltschaft informiert werden, dass gegen dich wegen Verstoßes gegen das Betäbungsmittelgesetz ermittelt wird. Ebenfalls wird das Jugenamt eingeschaltet, da es hier um Verfahren gegen Minderjährige geht.
Du wirst also einige sehr unangenehme Gespräche führen müssen.

P.S: Die Anzeige hast du so oder so am Hals, denn "anzeigen" bedeutet lediglich es der jeweiligen Behörde bekannt machen. Was du vermutlich meinst ist ob du ein Strafverfahren/Ermittlungsverfahren zu befürchten hast und die Antwort steht oben.

Lass in Zukunft die Finger von Drogen. Sie bringen dir, wie du jetzt schon gemerkt hast nur Ärger ein und machen dir nach und nach dein komplettes Leben kaputt. Selbst dieser eine Vorfalle kann dir ggf. später einmal (beruflich gesehen) das Genik brechen.

Du bist nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und / oder auszusagen. Deine Freunde auch nicht.

habe ich eine anzeige zu befürchten ?

Die Anzeige wurde längst erstattet, sonst würde man dich ja nicht zur Vernehmung laden.

Ghostsoldier  01.09.2013, 02:16

Bei einer Vorladung besteht keine Verpflichtung.

jurafragen  01.09.2013, 02:20
@Ghostsoldier

Ja, genau das hab ich geschrieben ...