Steuersünder - wann machen sich Mitwisser strafbar?
hallo, mal folgendes Beispiel: ein Steuersünder hat ein geheimes Konto in Liechtenstein. Niemand weiß davon, auch nicht das liebe Finanzamt. Auf diesem Konto ist** kein** illegal erworbenes Geld, sondern nur völlig legale Ersparnis. Aber: der Steuersünder verschweigt dem Finanzamt Jahr für Jahr die Zinsen und Dividenden die er in Liechtenstein erhält. Kurz vor seinem heran nahenden Tod will er seiner Freundin eine Vollmacht für dieses Konto geben. Nun die Frage: ab wann macht die Freundin sich strafbar: a) wenn sie von diesem Sachverhalt erfährt und den Steuersünder nicht sofort und unverzüglich beim Finanzamt denunziert? b) dann, wenn Sie einen Unterschriften-Probe für die Vollmacht abgibt? c) erst dann, wenn Sie nach dem Tod des Steuersünders Geld von dem Konto abhebt?
3 Antworten
Irgendwie gehst du in deiner Fragestellung bereits von der Strafbarkeit einer Mitwisserschaft aus. Das deutsche Strafrecht kennt aber keine allgemeine Strafbarkeit von Mitwisserschaft. Vielmehr ist das Unterlassen einer Anzeige nur strafbar, wenn Kenntnis von geplanten Verbrechen wie Hoch- und Landesverrat, Mord und Totschlag, Raub oder räuberische Erpressung, gemeingefährliche Straftaten oder auch bei vollendeter Bildung terroristischer Vereinigungen - aber nicht Steuerhinterziehung! - besteht (§ 138 StGB).
Natürlich besteht eine Anzeigepflicht z.B. für Personen, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit von einer Straftat und deren Umständen Kenntnis erlangen, weil sie sich sonst u.U. der Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB) schuldig machen würden.
Strafbar ist auch die Begünstigung (§ 257 StGB); früher besser bekannt als "Hehlerei". Diese setzt aber voraus, dass der Begünstigende (also in deinem Fall der Mitwisser) dem anderen (in deinem Fall dem Steuerhinterzieher) absichtlich Hilfe leistet, um ihm die Vorteile der Tat (in deinem Fall: die hinterzogenen Steuern) zu sichern. Hilfeleistung könnte z.B. darin bestehen, geklautes oder unterschlagenes Geld in Verwahrung genommen zu haben. Eine bloße Kontovollmacht dürfte hingegen nicht zur Erfüllung des Straftatbestandes ausreichen, denn damit wird der Mitwisser noch nicht wirtschaftliche Berechtigter an dem Geld.
Deshalb liegt in deinem Beispiel weder bei a), noch bei b) noch bei c) strafbare Begünstigung vor. Für den Fall c) stellt sich die hier nicht zu beantwortende Frage, ob der Mitwisser überhaupt Erbe geworden ist und demzufolge einen Anspruch auf das Geld hat oder etwa eine Unterschlagung begeht (§ 246 StGB).
Vielen Dank für die sehr ausführliche und kompetente Antwort!
Sobald jemand von dem Vorhaben einer Straftat erfährt,( auch wenn sie noch nicht statgefunden hat) und gewähren lässt, macht er sich der Mitwisserschaft schuldig.
d) wenn das Konto auf sie überging und sie die Erträge (auch) nicht erklärt.