Sozialgericht wie lange dauert eine Zustellung des Urteils?

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Im Sozialgerichtsprozess - §§ 143 - 159 Sozialgerichtsgesetz (SGG): Die sozialgerichtliche Berufung ist grundsätzlich statthaft gegen Urteile eines Sozialgerichts. Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf eine Geld- oder Sachleistung 500 Euro nicht übersteigt oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer höherinstanzlichen Rechtsprechung abweicht oder ein Verfahrensmangel vorliegt. Für die Einlegung der Berufung, die beim Landessozialgericht oder beim Sozialgericht erfolgen kann, besteht eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils.

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Unabhängig davon solltest Du mal beim SG nachfragen, wo denn das Urteil abgeblieben ist!

kinski112 
Beitragsersteller
 06.01.2009, 00:05

Danke für diese ausführliche Antwort,aber trotzdem weiss ich immer noch nicht wann ich mit Zustellung des Urteils rechnen kann.

1hoss43  06.01.2009, 00:06
@kinski112

Nachfragen beim SG! Das Urteil solltest Du längst haben!

1hoss43  06.01.2009, 00:10
@1hoss43

Im Übrigen hört sich das an, als wie wenn Du ohne anwaltliche Vertretung vor dem SG warst!?

Sollte das der Fall sein,so war das schon Dein erster kapitaler Fehler in dem Rechtsstreit!

Du solltest dich umgehend beim Sozialgericht erkundigen. Man kann dir dort auch sagen, wann das Urteil an dich gesandt wurde. Wahrscheinlich ist deine Berufungsfrist mittlerweile abgelaufen - ausser du kannst nachweisen, dass du das Urteil nicht erhalten hast und damit die Zurückversetzung in den vorherigen Stand beantragen.

Abe wenn das Sozialgericht deine Klage ablehnt, scheint es mir, dass du keinen Erfolg haben wirst und doch arbeiten gehen mußt.

1hoss43  06.01.2009, 00:03

Für die Einlegung der Berufung, die beim Landessozialgericht oder beim Sozialgericht erfolgen kann, besteht eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils.

Seit wann ist das Sozialgericht dafür zuständig? Ich habe sie bei der Rentenstelle beantragt, hatte allerdings mehrere Gutachten von Ärzten.

kinski112 
Beitragsersteller
 06.01.2009, 00:03

Hatte ich auch bei Rentenstelle beantragt und war bei mehreren Gutachtern.Dann kam Zustellung zur Hauptverhandlung Rentenstelle gegen meine Person beim Sozialgericht in Meiningen.

Sofabaer  06.01.2009, 13:05
@kinski112

Verstehe ich immer noch nicht ganz. Wieso zerrt dich die Rentenstelle vor Gericht? Von denen bekommst du nur ne Zusage oder Ablehnung deiner Rente, oder hast du gegen die Ablehnung deines Rentenantrags geklagt? Oder geht es hier um die Anerkennung einer Behinderung (Schwerbehindertenausweis), das sind 2 völlig verschiedene Sachen.