Widerspruchsfrist verpasst, Einspruch gegen Eltergeldrückzahlung trotzdem noch möglich?

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Außer dem Weg des Widerspruchs hat man beim Elterngeld noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Durch diesen Antrag wird das Verfahren nochmals ganz neu aufgerollt, auch noch nach dem einem Monat Widerspruchsfrist. Dieser Überprüfungsantrag wird von der Behörde bearbeitet, die den Rückforderungsbescheid erlassen hat. Voraussichtlich bekommst du von denen die Antwort, dass dein Anliegen im Rahmen des § 44 SGB X geprüft wurde, jedoch alles der aktuellen Sach- und Rechtslage entspricht. ABER.... Du erhältst wieder eine neue Widerspruchsfrist von einem Monat, und kannst dann ganz in Ruhe Widerspruch einlegen, im Falle der Bescheid kommt diesmal auch bei dir an ;-)

mama1208 
Beitragsersteller
 12.06.2011, 23:07

Ich danke Dir tausendmal!!

Entweder ich versuche das oder ich klage gleich. Möglich müßte das ja sein auch wenn die erste Frist damals verstrichen ist. Die frist für die Klage halte ich ja ein... Vielleicht ist aber so ein Zeitgewinn durch einen Überprüfungsantrag auch nicht schlecht, da eh noch ein bundesweiter Entscheid vom Bundessozialgericht aussteht und die Selbstständigen dann dauerhaft gestärkt werden!

Jedenfalls hast du mir sehr geholfen!Liebe Grüße

KW1980  14.06.2011, 14:02
@mama1208

Ich wollte dazu noch anmerken, dass für deinen ganz speziellen Fall vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in der Richtlinie zum Bundeselterngeldgesetz von Dezember 2010 zum § 2 eine Änderung vorgenommen wurde. Und zwar wurde dort der Punkt des Realisationsprinzips eingeführt. Danach heißt es, dass bei Selbständigen, welche Buch führen (egal ob freiwillig oder aufgrund einer Pflicht) die Gewinne bei der Elterngeldberechnung dort berücksichtigt werden müssen, wo sie realisiert wurde, also dort wo die Tätigkeit bzw. Leistungserbringung erfolgte. Das heißt, wenn du im März etwas gearbeitet hast, wofür der Kunde erst im Mai bezahlt, muss die Einnahme im März berücksichtigt werden. Vor der Einbringung des Realisationsprinzips galt der Zufluss von Einnahmen, früher hättest du die Einnahme deshalb im Mai berücksichtigt bekommen.Auch wenn dein Bescheid vor Dezember 2010 erlassen wurde, kannst du mit dem § 44 SGB X beantragen, dass die neue Rechtsauffassung bei dir zur Anwendung kommt. Wie gesagt, wenn der § 44 abgelehnt wird, legst du danach nochmals Widerspruch ein.

Mir fällt dazu spontan die Diskussion um die Definition des Kindesalters ab Geburt an. Sind "Frühchen" ab berechnetem Termin oder ab "tatsächlichem Auszugstermin" aus dem Mutterleib zu rechnen. Dazu höre ich hier und da: Mein Kind ist vor 3 Monaten geboren worden und 2,5 Monate alt."

Wie ist die Definition im für dich relevanten Gesetz?

Klingt zwar blöd, aber ich glaub manchmal hilft der sinnigste Denkanstoß weiter.

Cornyx  12.06.2011, 15:21

Weiter kannst du dich informieren, wie das mit dem Zugang der Post ist, ob das was getan wurde reicht für den Versender.

Mußt du den fehlenden Zugang beweisen oder müssen die dir Nachweisen, dass sie zugestellt haben UND es DIR zugegangen ist. Reicht in dem Fall die Unterschrift des Boten oder ist dies unzureichend. Dazu soltest aber eine Rechtsanwalt fragen. Hast Juristen als Bekannte???

Das bedeutet nichts. Tu spät ist zu spät.