Einbehalt der Mietkaution bei Zusage der Haftpflichtversicherung zur Schadensübernahme?
Hallo,
die rechtlichen Grundlagen zur Mietkaution sind mir bekannt, habe aber eine ganz spezielle Frage, wozu ich bei google nichts gefunden habe. Kann ein Vermieter die Mietkaution noch einbehalten, wenn die Haftpflichtversicherung des Mieters dem Vermieter schriftlich zugesichert hat, die geltend gemachte Schadenssumme zu erstatten? Oder hat er das Recht, die Kaution erst zu erstatten, wenn das Geld tatsächlich gezahlt wurde? Der Vermieter lässt sich schon mehrere Monate Zeit bei der Schadensbeseitigung - sechs Monate sind aber noch nicht ganz rum. Da die Fristen ja insgesamt nicht eindeutig festgelegt sind, hätte ich gerne noch ein anderes Argument für die zeitnahe Erstattung. Wenn ich jetzt Klage einreiche bringt mir die Frist ohnehin nichts - bei einem Verweis auf eine eindeutigere Rechtsgrundlage lenkt der Vermieter ja evtl. ein.
Bitte keine spekulativen Antworten, vielleicht kennt jemand ja ein gleiches Beispiel aus eigener Erfahrung oder kennt ein entsprechendes Urteil (Quelle bitte nennen).
7 Antworten
Da erfahrungsgemäß nicht mit Nachzahlung auf die BK-Abrechnung zu rechnen ist, dürfte der V. hier max. den Betrag (Rechnung oder Kostenvoranschlag) zurückbehalten. Der Rest ist nach Auszug (Rückgabe der Wohnung) fällig. Die 6-Monatsfrist kommt nur dann zum Tragen, wenn der V. nicht binnen dieser Forderungen geltend macht, bzw. diese durchsetzt. Einfach von der Kautionsrückzahlung abziehen darf er nicht, er muss immmer zunächst auf dem Rechtsweg versuchen, zu seinem Geld zu kommen. Die Versicherung zahlt nur, wenn der Schaden behoben ist und ein Rechnungsbeleg vorgelegt wird. Er darf nicht Geld verlangen, ohne dass die Reparatur erfolgt ist bzw. er wenn er diese tatsächlich überhaupt nicht beabsichtigt (dieser Anschein entsteht hier). Falls er tatsächlich nicht konkret von dir binnen der sechs Monate, gemessen von der Rückgabe der Wohnung und nicht Fristablauf der Kündigung, Schadenersatz einfordert, wäre die Forderung verjährt und er müsste ohne Wenn und Aber die volle Kaution auszahlen, ein Zurückbehaltungsgrund wäre mit der Verjährung weggefallen.
Der Vermieter muss dir gegenüber binnen 6 Monaten nach Auszug wirksam seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht haben. Damit wäre möglicherweise die Verjährung gehemmt. Mit der Versicherung hat das nichts zu tun. Du bist der Vertragspartner des Vermieters und der Versicherung. Nun kommt es darauf an, in welcher Form der Anspruch dir gegenüber geltend gemacht wurde. Möglicherwise käme man zum Ergebnis, dass der Anspruch tatsächlich verjährt ist. Im Großen und Ganzen verstehe ich das ganze Problem nicht. Es liegt eine schriftliche Bestätigung deiner Haftpflichtversicherung zur Schadensregulierung vor. Es steht also diesbezüglich keine Notwendigkeit der Zurückbehaltung der Kaution mehr im Raum. Was ich vermute ist, dass der Vermieter die Kaution verbraten hat und dich hier auf gut deutsch verarscht. Fordere deshalb mit einer Frist von einer Woche einen Kontoauszug deines Kautionskontos oder sonstigen Nachweis der verzinsten und insolvenzfesten Anlageder gezahlten Kaution. Ich hoffe in deinem Interesse, dass meine Befürchtung nicht zutrifft. Dein Anwalt sollte diese Überlegung prüfen.
danke für die Antwort, von der finanziellen Situation des Vermieters weiss ich allerdings, dass dort genug Geld vorhanden ist.
Dekol, das Eine schließt das Andere nicht aus. Grad die am Meisten haben sind oft die Gierigsten. Der Kontoauszug dürfte Klarheit bringen.
Ja, der VM kann in einem solchen Fall die Rückerstattung bis Eingang des Geldes seitens des Versicherers einbehalten. Denn eine Zusage eines Versicherers, so verbindlich diese auch ist, ist noch kein geldwerter Ausgleich und kann somit auch die Erstattunsfrist von 6 Monaten aufheben.
er kann sich doch nen anderen grund suchen....
nein, natürlich gibt es keine vorschrift dazu, da er immer die 6 monate ausschöpfen kann...
nein, kann er so eindeutig nicht (weder anderer Grund noch 6 Monate), die Rechtsgrundlagen sind mir wie gesagt bekannt.
stimmt, ja aber er kann bis zu regulierung seiner ansprüche, das wäre, wenn das geld auf seinem konto wäre...
reden, reden, reden, wenn die versicherung die übernahme zusichert, werden sie auch zahlen, sag ihm, ansonsten keine ahnung, warten?
Also wenn ich der Vermieter wäre, dann würde ich die Kaution auch erst zahlen, wenn die Versicherung den Schaden voll gezahlt hat - evtl. machen die ja Abzüge.
Nur warum der sich mit der Reparatur so lange Zeit läßt ist nicht zu erklären, weil der ja auch so lange wohl keine Miete bekommt.
Ich würde mir da mal die Zeit nehmen und einen Rechtsanwalt für Mietrecht aufsuchen (evtl. am Telefon vorher ne Beratungspauschale ausmachen) und den mal fragen was da deine Rechte sind.
in der Wohnung wohnen schon längst neue Mieter, außerdem ist das keine Beantwortung meiner Frage - einen Rechtsanwalt schalte ich bald ohnehin ein, wenn sich der Vermieter nicht in den nächsten Wochen bewegt - um mir das zu ersparen, hab ich ja hier die Frage gestellt, in der Hoffnung, dass man hier auch mal eine stichhaltige Antwort bekommt!
wofür auch nur einen cent bezahlen, wenn bald die 6 monate ablaufen und man 100%ige sicherheit hat...
Das verstehe ich nicht...
guck dir erstmal die Rechtsgrundlagen an bevor du antwortest!
Die Kaution ist nicht nur für Schadensfälle da.
So z.B. auch für ausstehende Nebenkostenabrechnungen.
da schreib ich schon extra ausführlich und bekomme immer noch so blöde Antworten! DAS ALLES WEISS ICH! Da wir immer eine höhere Rückerstattung von Nebenkosten bekommen haben, ist keine Nachzahlung zu erwarten - von mir aus kann er aber trotzdem einen kleinen Teil bis zur Abrechnung einbehalten. Ich hätte gerne eine Antwort auf meine Frage.
endlich mal einer, der konkret auf meine Frage eingeht, was ich aber nocht nicht verstehe - muss er innerhalb der sechs Monate tatsächlich die Rechnung bei der Versicherung eingereicht haben oder reicht es wenn er wie jetzt geschehen einen Kostenvoranschlag eingereicht hat? Weil mit dem Kostenvoranschlag hat er ja im Prinzip auch einen Schaden geltend gemacht.