Wohnung unrenoviert gemietet. Was bei Auszug? Kaution etc?
Hallo. Vor 5,5 Jahren habe ich die Wohnung unrenoviert übergeben bekommen. Habe 3 Wochen lang hier alles gemacht. Tapeten ab. Neu dran. Gestrichen etc.(Zwischendurch natürlich auch das eine oder andere Zimmer wieder gestrichen oder neue Tapeten). Dies ist aber nicht im Mietvertrag vermerkt. Nur die Klauseln mit alle...Jahre das und das.
Jetzt habe ich ein Urteil gefunden, das ich nicht "renovieren" muss, wenn ich unrenoviert eingezogen bin. Stimmt das auch, wenn das nicht schriftlich festgehalten worden ist?
Dann ließt man, das keine grellen Farben vorhanden sein sollen, sondern dezente. Aber die Vormieter haben mir auch blau/gelb/rot hinterlassen... Ich habe nichts grelles. Siehe Bild. Alle anderen Räume sind weiß (nur nicht "frisch" weiß... Kinder halt ;-)
VM will hier auch einiges tun, wenn ich raus bin (zb Fenster und Dach erneuern)
Von einer alten Mieterin verlangten sie deshalb "tapetenfrei"!!! Hatte ihr gesagt:musst du nicht! Steht nichts von im Mietvertrag! Sie hat es trotzdem gemacht und Angst um ihre Kaution gehabt.
Wie lange darf eine Kaution eingehalten werden? Bis zur nächsten Jahresabrechnung? (So der Fall meiner Nachbarin.) Ich werde zum 28.2.18 ausziehen und Abrechnungen kommen immer am 31.12.
Sorry für so viel Text!
Lg Tanja (alleine mit 2 Kindern und macht sich Sorgen)
5 Antworten
Vor 5,5 Jahren habe ich die Wohnung unrenoviert übergeben bekommen.
Hast du die Wohnung vom Vormieter unrenoviert übernommen oder hat der Vermieter eine unrenovierte Wohnung übergeben? Das macht einen Unterschied.
Nur die Klauseln mit alle...Jahre das und das.
Der genaue Wortlaut wäre wichtig. Diese Klausel kann unwirksam sein, muss aber nicht.
VM will hier auch einiges tun, wenn ich raus bin (zb Fenster und Dach erneuern)
Das hat aber keinen Einfluss auf eine mögliche Renovierungspflicht.
Wie lange darf eine Kaution eingehalten werden?
Der Vermieter darf die gesamte Kaution bis zu 6 Monate nach Auszug einbehalten, falls versteckte Mängel auftreten, die dem Mieter zuzuordnen sind. Einen Teil der Kaution darf er bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung einbehalten. Bei einem kalenderjährlichen Abrechnungszeitraum wäre das der 31.12.2018
Was soll ich renovieren, wenn dann eh Tapeten, beim Einbau von zb Fenstern wieder kaputt gehen.
Das ist deine Logik (meine als Vermieter übrigens auch). Aber - du weißt auch nicht, wann der Vermieter neue Fenster einbauen will. Direkt nach deinem Auszug? Nächstes Jahr? Übernächstes?
wenn das Asssehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen, nach folgenden Zeitabständen der Fall:
Diese Klausel ist wirksam. Es handelt sich nicht um starre Fristen, die die Klausel unwirksam machen würden.
Eigentlich ist hier auch alles weiß. Nur nicht "frisch gestrichen". Nur das Wohnzimmer ist beige und mit heller Steinoptik tapeziert. Und der Flur in hellem beige
Beige ist eine neutrale Farbe. Das muss nicht gestrichen werden. Die Tapete mit der Steinoptik allerdings kann der Vermieter bemängeln.
Ich wäre hoch zufriede, wenn meine Mieter mir die Wohnung in hellem beige hinterlassen würden. Leider krieg ich die dann in dunkelgrün oder dunkellila zurück. Und dann wundern sie sich, wenn ich verlange, dass sie streichen.
mit den Fenstern weiß ich, da sie das sofort nach Auszug machen.
Ich hatte sie nämlich angerufen, ob ich einen Nachmieter suchen kann/soll, wie meine Vormieterin auch. Nein! Sie würden dann ja erstmal alles neu machen hier. Und die warten garantiert kein Jahr. Dann fehlt doch das Geld!
Gut, grün und lila ist schon hart ;-)
Ja und deswegen drücke ich mittlerweile meinen Mietern bei Vertragsabschluss gleich die Entscheidung des BGH in die Hand.
Dies ist aber nicht im Mietvertrag vermerkt. Nur die Klauseln mit alle...Jahre das und das.
Wenn da zeitliche Vorgaben stehen, dann ist diese Klausel ungültig.
Wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, dann muss sie bei Auszug nicht wieder renoviert übergeben werden, es sei denn, man hat wegen dem unrenovierten Einzug Vergünstigungen bekommen (z.B. Erlass einer Monatsmiete).
Wenn die Klausel tatsächlich ungültig ist (wie lautet denn die genaue Formulierung?), dann muss sowieso gar nicht renoviert werden. Dafür ist dann der Vermieter zuständig.
Gibt es denn ein Übergabeprotokoll? Ist da irgend etwas vermerkt?
Die Kaution ist in der Regel bis zu 6 Monate nach Vertragsende zurück zu geben. Wenn für die Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung zu erwarten ist, kann ein angemessener Teil der Kaution bis zur Abrechnung noch zurück gehalten werden.
Übergabeprotokoll...nein
Vergünstigung... Nein
Der Mieter hat auf seine Kosten Schönheitsreperaturen durchzuführen
Dazu gehören insbesonders Decken Wände Holzteile Heizkörper sowie tapezieren. Die Räume mpssen bei Auszug eine Farbgestaltung aufweisen, die durchschnittlich und den üblichen Geschmacksempfinden entspricht.
Dann...
Art und Umfang bla bla bla regelmässig
Küchen Bäder alle alle 3 Jahre
Wohn Schlafräume Dielen alle 5 Jahre
Andere Nebenräume alle 7 Jahre
Türen Heizkörper alle 6 Jahre
Mieter hat bei Auszug den Bodenbelag in einwandfreiem Zustandzu versetzen
Fotos wären zu groß hier. Deswegen nur das wichtigste geschrieben
Klausel ist ungültig. Selbst wenn die Wohnung renoviert übernommen worden wäre, müsstest du bei Auszug nicht renovieren. Nur besenrein übergeben.
Übergabeprotokoll...nein
Vergünstigung... Nein
Versuche gleich ein Foto von dem Ansatz einzufügen
Hallo Tanja,
hier sind mehrere Dinge interessant:
Nur die Klauseln mit alle...Jahre das und das
hier kommt es auf die *genaue* Formulierung an. Steht "alle 5 Jahre" (oder alle 3 oder was auch immer) im Vertrag, ist das ungültig und Du musst gar nix machen. in den meisten Verträgen steht aber "üblicherweise alle 5 Jahre". Dies ist wiederum zulässig.
Hast Du die Wohnung *nachweislich* unrenoviert übernommen und keine Kompensation (z.B. in Form von Mietererlass) erhalten, kannst Du sie auch unrenoviert zurückgeben.
Einschränkung: die Wohnung muss in "neutralen" Farben zurückgegeben werden.
Kaution: es darf ein gewisser Betrag auch länger als 6 Monate zurückbehalten werden für eventuelle NK-Nachzahlungen. Wenn ich es richtig im Kopf habe, das Doppelte der letzten Nachzahlung.
Es sind hier ganz viele wenn und abers, deswegen gibt es Anwälte, die sich mit nix Anderem beschäftigen.
Eine Mitgliedschaft im Mieterverein ist übrigens immer ratsam. Die haben Anwälte, die einen kostenlos beraten. Die Mitgliedschaft kostet i.d.R. weniger als 100 EUR im Jahr, ich habe durch deren Hilfe das Vielfache des Mitgliedsbeitrags gespart.
Die Kaution darf in angemessener Zeit einbehalten werden, bis zur nächsten Abrechnung ist üblich. Du musst tatsächlich keine völlige Renovierung vornehmen und wenn regelmäßige Intervalle im Mietvertrag vermerkt sind ist dieser Abschnitt sowieso ungültig. Besenrein und in heller Farbe ist völlig ausreichend, dazu ist nicht mal ein Neuanstrich nötig. Wenn du wirklich grelle Farben hast müsstest du diese übermalen außer du redest mit dem Vermieter. Sofern du die Wohnung unrenoviert übernommen hast wäre dies zu belegen.
Recht kurze Sache: Seit einem entsprechenden Urteil des BGH zu diesem Thema bedeutet unrenoviert übernommen auch unrenoviert zurück.
Da Du "erst" 5 Jahre in der Wohnung wohnst, werden auch noch keine Schönheitsreparaturen fällig sein.
Die Wohnung wurde eigentlich von beiden so übergeben.
Den VM hat nichts interessiert. Wollte keine Unterlagen von uns sehen. MV unterschrieben und gut.
Die interessiert eh nichts hier! zb Eingangstüre (nach draußen) undicht. Dezember gemeldet. Oktober kam ein Schreiner. Immer noch undicht. Gemeldet. Keine Reaktion! 14 Grad im Flur. Hier ist alles im argen. Deswegen der Auszug!
Was soll ich renovieren, wenn dann eh Tapeten, beim Einbau von zb Fenstern wieder kaputt gehen. Eigentlich ist hier auch alles weiß. Nur nicht "frisch gestrichen". Nur das Wohnzimmer ist beige und mit heller Steinoptik tapeziert. Und der Flur in hellem beige.
§22 Schönheitsreperaturen
1) Der Mieter hat auf seine Kosten die Schönheitsreperaturen druchzuführen
2) Zu den Schönheitsreperaturen gehören insbesondere der Anstrich der Decke, Wände, Holzteile und Heizkörper mit Heizrohren sowie das Tapezieren innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen bei Auszug eine Farbgestaltung aufweisen, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht.
3) Die Art, Umfang und Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gilt im Einzelnen Folgendes:
Die Schönheitsreperaturen mit Ausnahme der Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln sind fachgerecht, dem Zweck und Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Asssehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen, nach folgenden Zeitabständen der Fall:
in Küchen, Bädern und Duchen alle 3 Jahre
in Wohn und Schlafräume, Dielen alle 5 Jahre
in allen anderen Räumen alle 7 Jahre
Die Erneuerung der Innenanstriche der Fenster, sowie Anstriche der Türen , Heizkörper alle 6 Jahre.
4) Der Mieter hat bei Auszug den Bodenbelag in einem einwandfreiem Zustand zu versetzen. Parkettboden ist beim Auszug im Allgemeinem nach einer mehr als 4 jährigen Mietdauer fachgerecht abzuschleifen und zu versiegeln. Teppichboden muss gereinigt werden.