Teilfrage 1: Mahnung beim Terminkauf
Wenn es sich um einen Terminkauf handelt (z.B. Lieferung bis zum 23.03) ist der Termin kalendermäßig bestimmt bzw. bestimmbar.
Laut § 286 BGB gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug wenn,
"...1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ...".
Entspricht das dem obigen Fall des Terminkaufs? Ist also für den Terminkauf keine Mahnung nötig? Oder bezieht sich der § nur auf Fixkäufe (z.B. Lieferung am 22.03. fix)?
Für gewisse Rechte beim Lieferverzug ist eine Fristsetzung angegeben. Mahnung und Fristsetzung sind jedoch nicht dasselbe .
Teilfrage 2: Fristsetzung beim Terminkauf
a) Laut §323 BGB ist für den Rücktritt vom Vertrag eine Fristsetzung entbehrlich wenn,
"...2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, ..."
Entfällt die Fristsetzung nun beim Terminkauf?
b) Wenn ich neben dem Rücktritt auch Schadensersatz einfordern möchte, wie sieht die Rechtslage mit der Fristsetzung dann aus?
Laut §281 BGB ist für Schadensersatz statt der Leistung eine Fristsetzung entbehrlich wenn,
"...der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen."
Im § gibt es keine Hinweise auf Termin- oder Fixkäufe oder übersehe ich diese?Müsste ich also bei Terminkäufen dann doch eine Frist setzen? Wenn ich nur zurücktreten wird keine Fristsetzung benötigt und wenn ich zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung haben will doch?
Da ich bereits viele Bücher gewälzt habe und z.T. widersprüchliche Informationen gefunden habe, hoffe ich auf rechtssichere Antworten! Vielen Dank im Voraus!