Bezirksamt will nach fast 15 Jahren Geld zurück was nun?

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In aller Regel (klingt nach Berliner Verwaltung) wird vor der darlehensweisen Zahlung einer Mietkaution eine Abtretungserklärung unterschrieben. Diese wird beim Vermieter hinterlegt. Dann ist der Vermieter zwingend verpflichtet, bei Auszug die Kaution nicht an den Mieter sondern an das Bezirksamt zurückzuzahlen. Tut er das nicht, begeht er die Pflichtverletzung, da der Mieter ja die Kaution bereits abgetreten hatte.

Natürlich muss der Mieter dann den Auszug dem Bezirksamt mitteilen, und er darf auch nicht einfach die Auszahlung der Kaution kasseieren. Zahlt der Vermieter die Kaution aber nicht an den Mieter oder die Erben zurück (weil er noch Ansprüche damit verrechnet), so kann sich der Mieter/Erbe darauf verlassen, dass der Vermieter die Abtretungserklärung beachtet.

Wenn das nun aber alles schief gelaufen ist, dann dürfte der Anspruch trotzdem verjährt sein. Denn die regelmäßige Verjährung nach BGB sind 3 Jahre.

Siehe hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29

Ein Darlehen kann erst beginnen zu verjähren, wenn es fällig geworden ist. Also genauer gesagt: Erst mit der Fälligkeit beginnt die Verjährungsfrist zu laufen - und endet dann nach drei Jahren am Jahresende. Ab dann kann man die Einrede der Verjährung anwenden mit Aussicht auf Erfolg - im vorliegenden Fall wahrscheinlich also in fast vier Jahren.

Siehe mal diese Erklärung.

Wenn also im damaligen Vertrag über das (Kautions-)Darlehen steht, dass das Darlehen im Jahr 2000 fällig ist, also die Tilgung, und da Amt macht nichts bis 2003, dann ist die Schuld im Jahr 2004 verjährt. Stand da aber sicher nicht drin!

Und wenn drin stand, dass der Kredit fällig wird bei Auszug, dann, ja, dann fragt man sich, ob der Auszug dem Sozialamt gemeldet worden ist ...

Jedenfalls hat das Amt jetzt die Tilgung gefordert, das Darlehen wäre also spätestens jetzt fällig. Also wäre es am 1. 1. 2016 verjährt - falls das Amt bis dahin nicht nochmals rechtliche Schritte unternimmt (oder der Schuldner!), wodurch die Verjährung gehemmt oder aufgehoben werden kann.

Dessen ungeachtet verhält es sich mit dem damaligen Vermieter ähnlich: Da kann man als ehemaliger Mieter auch mal fordern, die Kaution endlich zurückzuzahlen!

Ansonsten hätte man das Geld selbst verschlampt - man war damals zu faul, es vom Vermieter zu fordern, um es dann an das Sozialamt zurückzuerstatten, wie man es im Darlehensvertrag zugesagt hatte. Falls man dies hatte ...

Gruß aus Berlin, Gerd

Die Ansprüche sind längst verjährt. Ich würde Widerspruch einlegen und nichts zahlen.