Wieviel Geld kann das Sozialamt von der Hilfe zum Lebensunterhalt einbehalten, wenn man unerwartet eine Betriebsrente über 10.000€ ausgezahlt bekommt?
In der Arbeitszeit bis zum Jahr der betrieblichen Kündigung ist bei einem Bekannten von mir eine Leistung angewachsen, die zum Oktober nach Abzug von Steuern, Soli und Kirchensteuer mit 10000€ zur Auszahlung kommt. Nun bezieht er aber seit gut 3 Jahren die Hilfe zum Lebensunterhalt vom hiesigen Sozialamt ( ehem. als Grundsicherung geläufig.
Nun stellt sich ihm die Frage, wieviel von diesem Betrag kann das Sozialamt für Zahlungen einbehalten? Keine Rechtsabteilung der Versicherung noch der SoVD konnten ihm diese Frage bis jetzt schlüssig oder auch nur ansatzweise beantworten. Inwieweit ist eine betriebliche Altersvorsorge überhaupt.meldepflichtig. Und wenn ja, in welchem Umfang kann diese Auszahlung auf die Sozialleistung in Abzug gebracht werden. Er will das Amt nicht betrügen, ihm aber sein Geld auch nicht unaufgefordert abführen.
4 Antworten
Sie kann die kompletten Zuschüsse, solange streichen, bis die 10 000 € Rechnerisch aufgebraucht währen.
Denn anders als bei ALG2 wo man ein Schonvermögen hat, muß man bei Grundsicherung erst alle Gelder aufgebraucht haben, bevor einem Grundsicherung zusteht.
Alle Einkünfte müssen dem Sozialamt gemeldet werden.
Informationen dazu findet man hier:
Sobald ein vormals nicht verwertbares Vermögen zur Auszahlung kommt,handelt es sich meiner Ansicht nach wie im SGB - ll Bezug um einmaliges Einkommen und dieses würde dann im Monat des Zuflusses auf dem Konto auf die bezogenen Leistungen angerechnet !
Ist für den Monat des Zuflusses schon eine Leistung ohne Berücksichtigung des einmaligen Einkommens gezahlt worden,dann würde ab dem Folgemonat angerechnet.
Übersteigt die einmalige Zahlung die monatlich gezahlte Sozialleistung,muss dieses einmalige Einkommen zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt werden,wenn bei einmaliger Anrechnung in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen würde.
Wenn im SGB - ll angenommen kein weiteres Einkommen vorhanden wäre,könnte man pro Monat der Anrechnung min.die 30 € Versicherungspauschale geltend machen,würde man auch noch ein KFZ - besitzen,dann könnte man für die Zeit der Anrechnung auch noch den auf einen Monat entfallenen Beitrag zur KFZ - Haftpflicht in Abzug bringen.
Ob das im SGB - Xll auch möglich ist kann ich dir nicht genau sagen,aber die pauschalen 30 € wie im SGB - ll werden nicht berücksichtigt,da werden nur tatsächlich gezahlte Beiträge für angemessene Versicherungen wie z.B. Hausrat oder Haftpflicht berücksichtigt.
Würde also angenommen keine Versicherung zu zahlen sein,dann würden die 10.000 € durch 6 Monate geteilt,wenn er also Single wäre würde der monatlich anzurechnende Betrag über seinem Bedarf liegen und der Leistungsanspruch entfallen,selbst wenn man dann den evtl. monatlich selber zu zahlenden Beitrag für die Kranken - und Pflegeversicherung berücksichtigen würde.
Also mal angenommen er hätte einen monatlichen Leistungsanspruch von 800 €,dazu kämen dann bei 6 Monaten angenommen noch 180 € Beitrag den er selber zahlen müsste,dann läge sein Bedarf in einem Monat bei 980€,ergibt in 6 Monaten einen Bedarf von 5880 €.
10.000 € - 5880 € = 4120 € Rest.
Wenn er kein weiteres Vermögen hat bzw.mit diesen ca.4120 € dann insgesamt nicht über dem Schonvermögen ( neu ab 01.04.2017 ) liegt,müsste er im Monat nach den 6 Monaten Anrechnung wieder ganz normal Anspruch auf Leistungen haben,diese 4120 € wären dann vom Einkommen zum Vermögen geworden und dürften nun nicht mehr auf den Leistungsanspruch angerechnet werden.
Keine Garantie für diese Auskunft !